22.12.2012 Aufrufe

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

13.4.2.1.Regelung bis 31.3.2003<br />

Eine geringfügige Beschäftigung<br />

liegt vor, wenn bei monatlicher<br />

Lohnzahlung der Arbeitslohn 325 €<br />

nicht übersteigt.<br />

• Die Möglichkeit der Pauschalierung<br />

unter Verzicht auf die Vorlage<br />

der Lohnsteuerkarte bleibt<br />

unverändert bestehen. Zu der<br />

Pauschsteuer von 20% kommen<br />

nochmals 7% der pauschalen<br />

Lohnsteuer als Kirchensteuer<br />

sowie 5,5% der pauschalen<br />

Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag<br />

hinzu.<br />

• Hat der Arbeitnehmer keine<br />

anderen Einkünfte - die Einkünfte<br />

des Ehegatten werden dabei<br />

nicht berücksichtigt - so ist der<br />

Arbeitslohn aus geringfügigen<br />

Beschäftigungen steuerfrei. Der<br />

Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber<br />

aber eine Freistellungsbescheinigung<br />

des Wohnsitzfinanzamts<br />

vorlegen. Die Vorlage einer<br />

Lohnsteuerkarte entfällt.<br />

• Legt der Arbeitnehmer keine<br />

Freistellungsbescheinigung vor,<br />

so muss der Arbeitgeber Lohnsteuer<br />

nach Maßgabe der vorgelegten<br />

Lohnsteuerkarte oder der<br />

Lohnsteuerklasse VI einbehalten.<br />

13.4.2.2 Regelung ab 1.4.2003<br />

Eine geringfügige Beschäftigung<br />

liegt vor, wenn bei monatlicher<br />

Lohnzahlung der Arbeitslohn 400 €<br />

nicht übersteigt.<br />

Die Befreiungsmöglichkeit<br />

vom Lohnsteuerabzug durch Vorlage<br />

eines Freistellungsbescheides (vgl. Tz.<br />

13.4.2.1) entfällt, da die Steuerfreiheit<br />

ab dem 1.4.2003 aufgehoben ist.<br />

Das Arbeitsentgelt unterliegt ab diesem<br />

Zeitpunkt stets der Steuerpflicht.<br />

Eine Freistellungsbescheinigung wirkt<br />

deshalb nur noch <strong>für</strong> vor dem<br />

1.4.2003 endende Lohnzahlungszeiträume.<br />

Ein Verein als Arbeitgeber kann<br />

aber wie bisher <strong>für</strong> seine geringfügig<br />

Be-schäftigten eine pauschale Lohnsteuer<br />

zahlen. Der Steuersatz hängt<br />

davon ab, ob <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

pauschale Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung von 12% zu entrichten<br />

oder nicht zu entrichten sind.<br />

Werden vom Verein pauschale Beiträge<br />

an die Rentenversicherung abgeführt,<br />

kann er eine pauschale Lohnsteuer<br />

von 2% des Arbeitsentgelts<br />

zahlen. Diese Steuer beinhaltet den<br />

Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> die Kirchensteuer,<br />

unabhängig davon, ob der<br />

Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebenden<br />

Kirche angehört. Zusammen<br />

mit dem pauschalen Krankenversicherungsbeitrag<br />

von 11% (vgl. Tz.<br />

13.6.2) beträgt die Belastung damit<br />

59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!