Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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13.4.2.1.Regelung bis 31.3.2003<br />
Eine geringfügige Beschäftigung<br />
liegt vor, wenn bei monatlicher<br />
Lohnzahlung der Arbeitslohn 325 €<br />
nicht übersteigt.<br />
• Die Möglichkeit der Pauschalierung<br />
unter Verzicht auf die Vorlage<br />
der Lohnsteuerkarte bleibt<br />
unverändert bestehen. Zu der<br />
Pauschsteuer von 20% kommen<br />
nochmals 7% der pauschalen<br />
Lohnsteuer als Kirchensteuer<br />
sowie 5,5% der pauschalen<br />
Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag<br />
hinzu.<br />
• Hat der Arbeitnehmer keine<br />
anderen Einkünfte - die Einkünfte<br />
des Ehegatten werden dabei<br />
nicht berücksichtigt - so ist der<br />
Arbeitslohn aus geringfügigen<br />
Beschäftigungen steuerfrei. Der<br />
Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber<br />
aber eine Freistellungsbescheinigung<br />
des Wohnsitzfinanzamts<br />
vorlegen. Die Vorlage einer<br />
Lohnsteuerkarte entfällt.<br />
• Legt der Arbeitnehmer keine<br />
Freistellungsbescheinigung vor,<br />
so muss der Arbeitgeber Lohnsteuer<br />
nach Maßgabe der vorgelegten<br />
Lohnsteuerkarte oder der<br />
Lohnsteuerklasse VI einbehalten.<br />
13.4.2.2 Regelung ab 1.4.2003<br />
Eine geringfügige Beschäftigung<br />
liegt vor, wenn bei monatlicher<br />
Lohnzahlung der Arbeitslohn 400 €<br />
nicht übersteigt.<br />
Die Befreiungsmöglichkeit<br />
vom Lohnsteuerabzug durch Vorlage<br />
eines Freistellungsbescheides (vgl. Tz.<br />
13.4.2.1) entfällt, da die Steuerfreiheit<br />
ab dem 1.4.2003 aufgehoben ist.<br />
Das Arbeitsentgelt unterliegt ab diesem<br />
Zeitpunkt stets der Steuerpflicht.<br />
Eine Freistellungsbescheinigung wirkt<br />
deshalb nur noch <strong>für</strong> vor dem<br />
1.4.2003 endende Lohnzahlungszeiträume.<br />
Ein Verein als Arbeitgeber kann<br />
aber wie bisher <strong>für</strong> seine geringfügig<br />
Be-schäftigten eine pauschale Lohnsteuer<br />
zahlen. Der Steuersatz hängt<br />
davon ab, ob <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
pauschale Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung von 12% zu entrichten<br />
oder nicht zu entrichten sind.<br />
Werden vom Verein pauschale Beiträge<br />
an die Rentenversicherung abgeführt,<br />
kann er eine pauschale Lohnsteuer<br />
von 2% des Arbeitsentgelts<br />
zahlen. Diese Steuer beinhaltet den<br />
Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> die Kirchensteuer,<br />
unabhängig davon, ob der<br />
Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebenden<br />
Kirche angehört. Zusammen<br />
mit dem pauschalen Krankenversicherungsbeitrag<br />
von 11% (vgl. Tz.<br />
13.6.2) beträgt die Belastung damit<br />
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