Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Dienstreisen<br />
Nur bei einem beruflich bedingten<br />
Ortswechsel, der aus Anlass<br />
einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit<br />
(d.h. außerhalb der Wohnung<br />
<strong>und</strong> der regelmäßigen Arbeitsstätte)<br />
erfolgt, liegt eine Dienstreise vor. Als<br />
Fahrtkosten können bei Nutzung<br />
eines Kfz 0,30 € pro Fahrtkilometer<br />
steuerfrei erstattet werden. Hinzu<br />
kommen noch Verpflegungsmehraufwendungen<br />
in Höhe der zulässigen<br />
Pauschalbeträge sowie die nachgewiesenen<br />
Übernachtungskosten (vgl.<br />
Tz. 13.2.3).<br />
Feuerwehrvereine<br />
Neben den öffentlichrechtlichen<br />
Feuerwehren als Teil der Gemeinden<br />
werden häufig Freiwillige Feuerwehr-<br />
<strong>Vereine</strong> oder Fördervereine der Freiwilligen<br />
Feuerwehr gegründet, deren<br />
Zweck die Förderung des Feuerschutzes<br />
ist. Der Zweck wird regelmäßig<br />
durch die Unterstützung der<br />
jeweiligen Träger der Feuerwehr<br />
durch Einbringung ihrer Erfahrung,<br />
gemeinsame Übungen sowie Heranführung<br />
<strong>und</strong> Ausbildung der Jugend<br />
verwirklicht. Ist die Förderung des<br />
Feuerschutzes alleiniger Satzungszweck,<br />
ist der Verein als gemeinnützig<br />
anzuerkennen. Unschädlich ist auch,<br />
wenn der Verein neben dem Feuerschutz<br />
andere gemeinnützige Zwecke<br />
(z.B. Traditionspflege oder Förderung<br />
der Feuerwehrmusik) fördert.<br />
Anhang 14<br />
Soweit neben den vorstehenden<br />
Zwecken auch die Förderung<br />
(Pflege) der Kameradschaft in der<br />
Satzung genannt wird, führt dies nicht<br />
zur Versagung der Gemeinnützigkeit.<br />
Förder- oder<br />
Spendensammelvereine<br />
Satzungszweck dieser <strong>Vereine</strong><br />
ist die Beschaffung von Mitteln, z.B.<br />
durch Spendenaufrufe, <strong>für</strong> gemeinnützige,<br />
mildtätige oder kirchliche<br />
Zwecke einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten<br />
Körperschaft (z.B.<br />
Verein oder Stiftung) oder einer<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
zur Verwendung zu steuerbegünstigten<br />
Zwecken. Sofern durch einen<br />
Förderverein ein Betrieb gewerblicher<br />
Art einer Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts, z.B. ein gemeindlicher<br />
Kindergarten, ein städtisches Museum<br />
oder Theater, unterstützt werden soll,<br />
muss diese Einrichtung selbst nicht als<br />
gemeinnützig anerkannt sein.<br />
Während unmittelbar tätige<br />
steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong> höchstens<br />
50% ihrer Mittel an andere steuerbegünstigte<br />
Körperschaften weiterleiten<br />
dürfen, können Förder- <strong>und</strong> Spendensammelvereine<br />
ihre sämtlichen Mittel<br />
<strong>für</strong> andere steuerbegünstigte Körperschaften<br />
oder Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />
zu steuerbegünstigten Zwecken<br />
beschaffen.<br />
121