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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Dienstreisen<br />

Nur bei einem beruflich bedingten<br />

Ortswechsel, der aus Anlass<br />

einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit<br />

(d.h. außerhalb der Wohnung<br />

<strong>und</strong> der regelmäßigen Arbeitsstätte)<br />

erfolgt, liegt eine Dienstreise vor. Als<br />

Fahrtkosten können bei Nutzung<br />

eines Kfz 0,30 € pro Fahrtkilometer<br />

steuerfrei erstattet werden. Hinzu<br />

kommen noch Verpflegungsmehraufwendungen<br />

in Höhe der zulässigen<br />

Pauschalbeträge sowie die nachgewiesenen<br />

Übernachtungskosten (vgl.<br />

Tz. 13.2.3).<br />

Feuerwehrvereine<br />

Neben den öffentlichrechtlichen<br />

Feuerwehren als Teil der Gemeinden<br />

werden häufig Freiwillige Feuerwehr-<br />

<strong>Vereine</strong> oder Fördervereine der Freiwilligen<br />

Feuerwehr gegründet, deren<br />

Zweck die Förderung des Feuerschutzes<br />

ist. Der Zweck wird regelmäßig<br />

durch die Unterstützung der<br />

jeweiligen Träger der Feuerwehr<br />

durch Einbringung ihrer Erfahrung,<br />

gemeinsame Übungen sowie Heranführung<br />

<strong>und</strong> Ausbildung der Jugend<br />

verwirklicht. Ist die Förderung des<br />

Feuerschutzes alleiniger Satzungszweck,<br />

ist der Verein als gemeinnützig<br />

anzuerkennen. Unschädlich ist auch,<br />

wenn der Verein neben dem Feuerschutz<br />

andere gemeinnützige Zwecke<br />

(z.B. Traditionspflege oder Förderung<br />

der Feuerwehrmusik) fördert.<br />

Anhang 14<br />

Soweit neben den vorstehenden<br />

Zwecken auch die Förderung<br />

(Pflege) der Kameradschaft in der<br />

Satzung genannt wird, führt dies nicht<br />

zur Versagung der Gemeinnützigkeit.<br />

Förder- oder<br />

Spendensammelvereine<br />

Satzungszweck dieser <strong>Vereine</strong><br />

ist die Beschaffung von Mitteln, z.B.<br />

durch Spendenaufrufe, <strong>für</strong> gemeinnützige,<br />

mildtätige oder kirchliche<br />

Zwecke einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten<br />

Körperschaft (z.B.<br />

Verein oder Stiftung) oder einer<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

zur Verwendung zu steuerbegünstigten<br />

Zwecken. Sofern durch einen<br />

Förderverein ein Betrieb gewerblicher<br />

Art einer Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts, z.B. ein gemeindlicher<br />

Kindergarten, ein städtisches Museum<br />

oder Theater, unterstützt werden soll,<br />

muss diese Einrichtung selbst nicht als<br />

gemeinnützig anerkannt sein.<br />

Während unmittelbar tätige<br />

steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong> höchstens<br />

50% ihrer Mittel an andere steuerbegünstigte<br />

Körperschaften weiterleiten<br />

dürfen, können Förder- <strong>und</strong> Spendensammelvereine<br />

ihre sämtlichen Mittel<br />

<strong>für</strong> andere steuerbegünstigte Körperschaften<br />

oder Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />

zu steuerbegünstigten Zwecken<br />

beschaffen.<br />

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