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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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§ 50 a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen Anhang 8.4<br />

(ausländische Künstler <strong>und</strong> Sportler)<br />

§ 48 a<br />

Verfahren<br />

(1) Der Leistungsempfänger hat<br />

bis zum 10. Tag nach Ablauf des<br />

Monats, in dem die Gegenleistung im<br />

Sinne des § 48 erbracht wird, eine<br />

Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck abzugeben, in<br />

der er den Steuerabzug <strong>für</strong> den Anmeldungszeitraum<br />

selbst zu berechnen<br />

hat. Der Abzugsbetrag ist am 10.<br />

Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums<br />

fällig <strong>und</strong> an das <strong>für</strong> den<br />

Leistenden zuständige Finanzamt <strong>für</strong><br />

Rechnung des Leistenden abzuführen.<br />

Die Anmeldung des Abzugsbetrags<br />

steht einer Steueranmeldung gleich.<br />

(3) Der Leistungsempfänger<br />

haftet <strong>für</strong> einen nicht oder zu niedrig<br />

abgeführten Abzugsbetrag. Der<br />

Leistungsempfänger haftet nicht,<br />

wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung<br />

eine Freistellungsbescheinigung<br />

(§ 48b) vorgelegen hat, auf<br />

deren Rechtmäßigkeit er vertrauen<br />

konnte.<br />

Anhang 8.4<br />

§ 50a<br />

Steuerabzug bei beschränkt<br />

Steuerpflichtigen (Auszug)<br />

(4) Die Einkommensteuer wird<br />

bei beschränkt Steuerpflichtigen im<br />

Wege des Steuerabzugs erhoben<br />

1. bei Einkünften, die durch künstlerische,<br />

sportliche, artistische oder<br />

ähnliche Darbietungen im Inland<br />

oder durch deren Verwertung im<br />

Inland erzielt werden, einschließlich<br />

der Einkünfte aus anderen mit<br />

diesen Leistungen zusammenhängenden<br />

Leistungen, unabhängig<br />

davon, wem die Einnahmen zufließen<br />

(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />

d);.....<br />

Dem Steuerabzug unterliegen<br />

der volle Betrag der Einnahmen einschließlich<br />

der Beträge im Sinne des §<br />

3 Nr. 13 <strong>und</strong> 16. Abzüge, z.B. <strong>für</strong> Betriebsausgaben,<br />

Werbungskosten,<br />

Sonderausgaben <strong>und</strong> Steuern, sind<br />

nicht zulässig. Der Steuerabzug beträgt<br />

20 vom H<strong>und</strong>ert (bis 31.12.2002<br />

= 25 vom H<strong>und</strong>ert) der Einnahmen.<br />

Bei im Inland ausgeübten künstlerischen,<br />

sportlichen, artistischen oder<br />

ähnlichen Darbietungen beträgt er<br />

bei Einnahmen<br />

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