Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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15 Nebenberufliche Übungsleiter <strong>und</strong><br />
Übungsleiterinnen<br />
15.1 Art der Tätigkeit <strong>und</strong><br />
Voraussetzungen<br />
Die Tätigkeit wird nebenberuflich<br />
ausgeübt, wenn sie u.a. nach<br />
Zeitaufwand (nicht mehr als 1/3 der<br />
Arbeitszeit eines vergleichbaren<br />
Vollzeiterwerbs), Höhe der Vergütung<br />
<strong>und</strong> Umfang der Tätigkeit, aus welcher<br />
der Lebensunterhalt bestritten<br />
wird, nicht als hauptberufliche Tätigkeit<br />
anzusehen ist. So können z.B.<br />
Hausfrauen, Vermieter, Studenten,<br />
Rentner oder Arbeitslose, die im steuerrechtlichen<br />
Sinne keinen Hauptberuf<br />
ausüben, durchaus nebenberuflich<br />
tätig sein.<br />
Zu unterscheiden ist zwischen<br />
der steuerlich begünstigten <strong>und</strong> der<br />
nicht begünstigten nebenberuflichen<br />
Tätigkeit.<br />
Die Tätigkeiten der steuerlich<br />
begünstigten Übungsleiter, Ausbilder,<br />
Erzieher oder Betreuer haben miteinander<br />
gemeinsam, dass sie auf andere<br />
Personen durch persönlichen Kontakt<br />
Einfluss nehmen, um auf diese Weise<br />
deren geistige <strong>und</strong> leibliche Fähigkeiten<br />
zu entwickeln <strong>und</strong> zu fördern.<br />
Gemeinsamer Nenner der Tätigkeiten<br />
ist eine pädagogische Ausrichtung.<br />
Ebenso begünstigt sind Tätigkeiten,<br />
die mit den genannten Tätigkeiten<br />
vergleichbar sind. Zu den begünstigten<br />
nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
gehören z.B. die Tätigkeit eines<br />
Sporttrainers, eines Chorleiters oder<br />
Orchesterdirigenten, die Lehr- <strong>und</strong><br />
Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen<br />
Bildung <strong>und</strong> Ausbildung,<br />
z.B. Kurse <strong>und</strong> Vorträge an Schulen<br />
<strong>und</strong> Volkshochschulen, Mütterberatung,<br />
Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-<br />
Unterricht, oder der beruflichen Aus<strong>und</strong><br />
Fortbildung, nicht dagegen die<br />
Ausbildung von Tieren, z.B. Rennpferden<br />
oder Diensth<strong>und</strong>en. Begünstigt<br />
ist auch die Betreuungstätigkeit, z.B.<br />
die Beaufsichtigungen von Kindern<br />
<strong>und</strong> Jugendlichen sowie die Pflege<br />
alter, kranker oder behinderter Menschen<br />
einschließlich der damit zusammenhängenden<br />
Hilfsdienste bei der<br />
häuslichen Betreuung, wie z.B. Hilfe<br />
bei Einkäufen <strong>und</strong> beim Schriftverkehr.<br />
Die steuerliche Begünstigung<br />
setzt keine <strong>für</strong> die ausgeübte Tätigkeit<br />
entsprechende Ausbildung oder<br />
ein Zertifikat voraus.<br />
Sofern die Tätigkeiten ihrer Art<br />
nach jedoch nicht zu den übungsleitenden,<br />
ausbildenden, erzieherischen,<br />
betreuenden, künstlerischen oder<br />
pflegerischen Tätigkeiten gehören,<br />
sind sie nicht begünstigt. Dementsprechend<br />
gehören die Aufgaben als<br />
Vorstandsmitglied, von Geräte- <strong>und</strong><br />
Platzwarten u.ä. sowie von Personen,<br />
die nur Verwaltungsaufgaben <strong>für</strong> den<br />
Verein erfüllen, nicht zu den begünstigten<br />
nebenberuflichen Tätigkeiten.