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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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15 Nebenberufliche Übungsleiter <strong>und</strong><br />

Übungsleiterinnen<br />

15.1 Art der Tätigkeit <strong>und</strong><br />

Voraussetzungen<br />

Die Tätigkeit wird nebenberuflich<br />

ausgeübt, wenn sie u.a. nach<br />

Zeitaufwand (nicht mehr als 1/3 der<br />

Arbeitszeit eines vergleichbaren<br />

Vollzeiterwerbs), Höhe der Vergütung<br />

<strong>und</strong> Umfang der Tätigkeit, aus welcher<br />

der Lebensunterhalt bestritten<br />

wird, nicht als hauptberufliche Tätigkeit<br />

anzusehen ist. So können z.B.<br />

Hausfrauen, Vermieter, Studenten,<br />

Rentner oder Arbeitslose, die im steuerrechtlichen<br />

Sinne keinen Hauptberuf<br />

ausüben, durchaus nebenberuflich<br />

tätig sein.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen<br />

der steuerlich begünstigten <strong>und</strong> der<br />

nicht begünstigten nebenberuflichen<br />

Tätigkeit.<br />

Die Tätigkeiten der steuerlich<br />

begünstigten Übungsleiter, Ausbilder,<br />

Erzieher oder Betreuer haben miteinander<br />

gemeinsam, dass sie auf andere<br />

Personen durch persönlichen Kontakt<br />

Einfluss nehmen, um auf diese Weise<br />

deren geistige <strong>und</strong> leibliche Fähigkeiten<br />

zu entwickeln <strong>und</strong> zu fördern.<br />

Gemeinsamer Nenner der Tätigkeiten<br />

ist eine pädagogische Ausrichtung.<br />

Ebenso begünstigt sind Tätigkeiten,<br />

die mit den genannten Tätigkeiten<br />

vergleichbar sind. Zu den begünstigten<br />

nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

gehören z.B. die Tätigkeit eines<br />

Sporttrainers, eines Chorleiters oder<br />

Orchesterdirigenten, die Lehr- <strong>und</strong><br />

Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen<br />

Bildung <strong>und</strong> Ausbildung,<br />

z.B. Kurse <strong>und</strong> Vorträge an Schulen<br />

<strong>und</strong> Volkshochschulen, Mütterberatung,<br />

Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-<br />

Unterricht, oder der beruflichen Aus<strong>und</strong><br />

Fortbildung, nicht dagegen die<br />

Ausbildung von Tieren, z.B. Rennpferden<br />

oder Diensth<strong>und</strong>en. Begünstigt<br />

ist auch die Betreuungstätigkeit, z.B.<br />

die Beaufsichtigungen von Kindern<br />

<strong>und</strong> Jugendlichen sowie die Pflege<br />

alter, kranker oder behinderter Menschen<br />

einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

Hilfsdienste bei der<br />

häuslichen Betreuung, wie z.B. Hilfe<br />

bei Einkäufen <strong>und</strong> beim Schriftverkehr.<br />

Die steuerliche Begünstigung<br />

setzt keine <strong>für</strong> die ausgeübte Tätigkeit<br />

entsprechende Ausbildung oder<br />

ein Zertifikat voraus.<br />

Sofern die Tätigkeiten ihrer Art<br />

nach jedoch nicht zu den übungsleitenden,<br />

ausbildenden, erzieherischen,<br />

betreuenden, künstlerischen oder<br />

pflegerischen Tätigkeiten gehören,<br />

sind sie nicht begünstigt. Dementsprechend<br />

gehören die Aufgaben als<br />

Vorstandsmitglied, von Geräte- <strong>und</strong><br />

Platzwarten u.ä. sowie von Personen,<br />

die nur Verwaltungsaufgaben <strong>für</strong> den<br />

Verein erfüllen, nicht zu den begünstigten<br />

nebenberuflichen Tätigkeiten.

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