Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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16 Steuerabzug <strong>für</strong> Bauleistungen<br />
<strong>Vereine</strong>, die ab 1.1.2002 einen<br />
Dritten (Leistenden) beauftragen, <strong>für</strong><br />
ihren<br />
• steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich<br />
(vgl. Tz. 6.2.2),<br />
• steuerfreien Zweckbetrieb<br />
(vgl. Tz. 6.3) oder<br />
• steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb (vgl. Tz. 6.4)<br />
eine Bauleistung zu erbringen,<br />
sind verpflichtet 15 % der<br />
Gegenleistung (in der Regel der<br />
Rechnungsbetrag incl. Umsatzsteuer)<br />
als Steuerabzug an das Finanzamt des<br />
Leistenden abzuführen.<br />
Die Steuer ist bis zum 10. Tag<br />
nach Ablauf des Monats, in dem die<br />
Bauleistung erbracht worden ist,<br />
anzumelden <strong>und</strong> zu entrichten.<br />
Diese Verpflichtung besteht nur<br />
dann nicht, wenn<br />
• der Leistende, also derjenige der<br />
die Bauleistung gegenüber dem<br />
Verein erbringt, eine Freistellungsbescheinigung<br />
dem Verein vorlegt<br />
oder<br />
• die Bauleistungen <strong>für</strong> den steuerfreienVermögensverwaltungsbereich<br />
den Betrag von 15.000 €<br />
im Jahr nicht übersteigen oder<br />
• die Bauleistungen <strong>für</strong> den steuerfreien<br />
Zweckbetrieb bzw. den<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb den Betrag von<br />
5.000 € im Jahr nicht übersteigen.<br />
Unter Bauleistungen sind alle<br />
Leistungen zu verstehen, die der<br />
Herstellung, Instandsetzung,<br />
Instandhaltung, Änderung oder<br />
Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Sportverein unterhält eine Turnhalle, an die<br />
eine Gastwirtschaft angebaut ist. Für beide<br />
Gebäudeteile ist eine umfangreiche Renovierung<br />
notwendig. Die Turnhalle wird <strong>für</strong> sportliche<br />
Veranstaltungen genutzt <strong>und</strong> gehört somit zum<br />
Zweckbetrieb. Der Verein hat drei Firmen <strong>für</strong> die<br />
Dachdecker-, Schreiner- <strong>und</strong> Installationsarbeiten<br />
mit den Renovierungsarbeiten beauftragt. Die<br />
Kosten belaufen sich auf insgesamt 30.000 €<br />
zuzüglich 4.800 € Umsatzsteuer (16 %) = 34.800<br />
€. Davon entfallen auf die Dachdeckerfirma<br />
20.880 €, auf die Schreinerfirma 9.280 € <strong>und</strong> auf<br />
die Installationsfirma 4.640 €. Die Bauarbeiten<br />
werden am 13.11.2005 abgeschlossen. Weitere<br />
Arbeiten erbringen die Firmen <strong>für</strong> den Verein in<br />
diesem Jahr nicht.<br />
Sofern die Dachdeckerfirma <strong>und</strong> die<br />
Schreinerfirma dem Verein keine<br />
Freistellungsbescheinigungen vorlegen, ist der<br />
Verein verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe<br />
von<br />
• 15 % von 20.880 € = 3.132 € <strong>für</strong> die<br />
Dachdeckerfirma<br />
• 15 % von 9.280 € = 1.392 € <strong>für</strong> die<br />
Schreinerfirma<br />
vorzunehmen.<br />
Diese Beträge sind bis zum 10.12.2005 an das<br />
Finanzamt der jeweiligen Firma abzuführen. Nur<br />
die Restbeträge von 17.748 € bzw. 7.888 € darf<br />
der Verein an die Firmen auszahlen.<br />
Ein Steuerabzug <strong>für</strong> die Installationsfirma entfällt<br />
hingegen, da der Rechnungsbetrag insgesamt<br />
den Wert von 5.000 € nicht übersteigt. Der<br />
Verein kann deshalb den Rechnungsbetrag von<br />
4.640 € ungekürzt an diese Firma zahlen.<br />
Wird die Bauleistung von einem im Ausland<br />
ansässigen Unternehmer erbracht, schuldet der<br />
Verein die Umsatzsteuer, die <strong>für</strong> die bezogene<br />
Leistung entsteht in Höhe von 16 % des<br />
Rechnungsbetrages. Dies gilt selbst dann, wenn<br />
eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die<br />
Leistung von dem Verein <strong>für</strong> den ideellen Bereich<br />
bezogen wird.<br />
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