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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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16 Steuerabzug <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

<strong>Vereine</strong>, die ab 1.1.2002 einen<br />

Dritten (Leistenden) beauftragen, <strong>für</strong><br />

ihren<br />

• steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich<br />

(vgl. Tz. 6.2.2),<br />

• steuerfreien Zweckbetrieb<br />

(vgl. Tz. 6.3) oder<br />

• steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb (vgl. Tz. 6.4)<br />

eine Bauleistung zu erbringen,<br />

sind verpflichtet 15 % der<br />

Gegenleistung (in der Regel der<br />

Rechnungsbetrag incl. Umsatzsteuer)<br />

als Steuerabzug an das Finanzamt des<br />

Leistenden abzuführen.<br />

Die Steuer ist bis zum 10. Tag<br />

nach Ablauf des Monats, in dem die<br />

Bauleistung erbracht worden ist,<br />

anzumelden <strong>und</strong> zu entrichten.<br />

Diese Verpflichtung besteht nur<br />

dann nicht, wenn<br />

• der Leistende, also derjenige der<br />

die Bauleistung gegenüber dem<br />

Verein erbringt, eine Freistellungsbescheinigung<br />

dem Verein vorlegt<br />

oder<br />

• die Bauleistungen <strong>für</strong> den steuerfreienVermögensverwaltungsbereich<br />

den Betrag von 15.000 €<br />

im Jahr nicht übersteigen oder<br />

• die Bauleistungen <strong>für</strong> den steuerfreien<br />

Zweckbetrieb bzw. den<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb den Betrag von<br />

5.000 € im Jahr nicht übersteigen.<br />

Unter Bauleistungen sind alle<br />

Leistungen zu verstehen, die der<br />

Herstellung, Instandsetzung,<br />

Instandhaltung, Änderung oder<br />

Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Sportverein unterhält eine Turnhalle, an die<br />

eine Gastwirtschaft angebaut ist. Für beide<br />

Gebäudeteile ist eine umfangreiche Renovierung<br />

notwendig. Die Turnhalle wird <strong>für</strong> sportliche<br />

Veranstaltungen genutzt <strong>und</strong> gehört somit zum<br />

Zweckbetrieb. Der Verein hat drei Firmen <strong>für</strong> die<br />

Dachdecker-, Schreiner- <strong>und</strong> Installationsarbeiten<br />

mit den Renovierungsarbeiten beauftragt. Die<br />

Kosten belaufen sich auf insgesamt 30.000 €<br />

zuzüglich 4.800 € Umsatzsteuer (16 %) = 34.800<br />

€. Davon entfallen auf die Dachdeckerfirma<br />

20.880 €, auf die Schreinerfirma 9.280 € <strong>und</strong> auf<br />

die Installationsfirma 4.640 €. Die Bauarbeiten<br />

werden am 13.11.2005 abgeschlossen. Weitere<br />

Arbeiten erbringen die Firmen <strong>für</strong> den Verein in<br />

diesem Jahr nicht.<br />

Sofern die Dachdeckerfirma <strong>und</strong> die<br />

Schreinerfirma dem Verein keine<br />

Freistellungsbescheinigungen vorlegen, ist der<br />

Verein verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe<br />

von<br />

• 15 % von 20.880 € = 3.132 € <strong>für</strong> die<br />

Dachdeckerfirma<br />

• 15 % von 9.280 € = 1.392 € <strong>für</strong> die<br />

Schreinerfirma<br />

vorzunehmen.<br />

Diese Beträge sind bis zum 10.12.2005 an das<br />

Finanzamt der jeweiligen Firma abzuführen. Nur<br />

die Restbeträge von 17.748 € bzw. 7.888 € darf<br />

der Verein an die Firmen auszahlen.<br />

Ein Steuerabzug <strong>für</strong> die Installationsfirma entfällt<br />

hingegen, da der Rechnungsbetrag insgesamt<br />

den Wert von 5.000 € nicht übersteigt. Der<br />

Verein kann deshalb den Rechnungsbetrag von<br />

4.640 € ungekürzt an diese Firma zahlen.<br />

Wird die Bauleistung von einem im Ausland<br />

ansässigen Unternehmer erbracht, schuldet der<br />

Verein die Umsatzsteuer, die <strong>für</strong> die bezogene<br />

Leistung entsteht in Höhe von 16 % des<br />

Rechnungsbetrages. Dies gilt selbst dann, wenn<br />

eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die<br />

Leistung von dem Verein <strong>für</strong> den ideellen Bereich<br />

bezogen wird.<br />

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