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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung<br />

erteilt, sofern die satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen der Steuerbefreiung<br />

im Sinne der §§ 51 ff.<br />

Abgabenordnung erfüllt sind. Die vorläufige<br />

Bescheinigung gilt längstens<br />

18 Monate. Erst im Rahmen der<br />

Veranlagung nach Ablauf des ersten<br />

Veranlagungszeitraums entscheidet<br />

das Finanzamt endgültig über die<br />

Steuerbefreiung.<br />

Werbung<br />

Wird vom Verein einem<br />

Werbeunternehmer gegen Entgelt<br />

das Recht eingeräumt, in vereinseigenen<br />

oder gemieteten Sportstätten<br />

(z.B. an der Bande oder über Lautsprecher)<br />

oder in Vereinszeitschriften<br />

zu werben, so unterhält der Verein<br />

dadurch keinen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb. Die Überlassung<br />

der Anlagen bzw. der Zeitschrift ist<br />

vielmehr als steuerbefreite Vermögensverwaltung<br />

zu beurteilen. Dem<br />

Werbeunternehmer muss aber ein<br />

angemessener Gewinn verbleiben,<br />

weil ansonsten anzunehmen ist, dass<br />

ein bloßer Gefälligkeitsvertrag im<br />

Interesse des Vereins vorliegt. In diesem<br />

Fall unterhält der Verein einen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb.<br />

Möglich bleibt aber, dass der<br />

Verein auf die Gestaltung der<br />

Werbetexte, die fachliche Gestaltung,<br />

die Wahl des Untergr<strong>und</strong>materials<br />

Anhang 14<br />

sowie die Art der Befestigung Einfluss<br />

nimmt. Insoweit wird lediglich das<br />

Werberecht des Interessenten<br />

begrenzt.<br />

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb ist immer<br />

dann anzunehmen, wenn der Verein<br />

selbst die Nutzung der Werbeflächen<br />

einem oder mehreren Interessenten<br />

überlässt. Er beteiligt sich damit am<br />

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />

(wesentliches Merkmal <strong>für</strong> gewerbliche<br />

Tätigkeit). Dabei ist es unerheblich,<br />

ob der Interessent an den Verein<br />

oder der Verein an den Interessenten<br />

herangetreten ist. Das aktive<br />

Mitwirken des Vereins bei der<br />

Durchführung der Werbegeschäfte<br />

führt zur Steuerpflicht.<br />

Werden Interessenten Werbeflächen<br />

auf der Sportkleidung, z.B.<br />

Trikots, Sportschuhen, Helmen gegen<br />

Bezahlung überlassen, so wirkt der<br />

Verein aktiv am Werbegeschäft mit<br />

<strong>und</strong> unterhält dadurch einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Bei Werbung <strong>für</strong> Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten<br />

Tätigkeit einschließlich<br />

Zweckbetrieben stattfindet, kann der<br />

Besteuerung pauschal ein Gewinn<br />

von 15% der Einnahmen zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt werden. Sofern die Werbung<br />

im Rahmen eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

erfolgt, kann diese vereinfachende<br />

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