Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung<br />
erteilt, sofern die satzungsmäßigen<br />
Voraussetzungen der Steuerbefreiung<br />
im Sinne der §§ 51 ff.<br />
Abgabenordnung erfüllt sind. Die vorläufige<br />
Bescheinigung gilt längstens<br />
18 Monate. Erst im Rahmen der<br />
Veranlagung nach Ablauf des ersten<br />
Veranlagungszeitraums entscheidet<br />
das Finanzamt endgültig über die<br />
Steuerbefreiung.<br />
Werbung<br />
Wird vom Verein einem<br />
Werbeunternehmer gegen Entgelt<br />
das Recht eingeräumt, in vereinseigenen<br />
oder gemieteten Sportstätten<br />
(z.B. an der Bande oder über Lautsprecher)<br />
oder in Vereinszeitschriften<br />
zu werben, so unterhält der Verein<br />
dadurch keinen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb. Die Überlassung<br />
der Anlagen bzw. der Zeitschrift ist<br />
vielmehr als steuerbefreite Vermögensverwaltung<br />
zu beurteilen. Dem<br />
Werbeunternehmer muss aber ein<br />
angemessener Gewinn verbleiben,<br />
weil ansonsten anzunehmen ist, dass<br />
ein bloßer Gefälligkeitsvertrag im<br />
Interesse des Vereins vorliegt. In diesem<br />
Fall unterhält der Verein einen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb.<br />
Möglich bleibt aber, dass der<br />
Verein auf die Gestaltung der<br />
Werbetexte, die fachliche Gestaltung,<br />
die Wahl des Untergr<strong>und</strong>materials<br />
Anhang 14<br />
sowie die Art der Befestigung Einfluss<br />
nimmt. Insoweit wird lediglich das<br />
Werberecht des Interessenten<br />
begrenzt.<br />
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb ist immer<br />
dann anzunehmen, wenn der Verein<br />
selbst die Nutzung der Werbeflächen<br />
einem oder mehreren Interessenten<br />
überlässt. Er beteiligt sich damit am<br />
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />
(wesentliches Merkmal <strong>für</strong> gewerbliche<br />
Tätigkeit). Dabei ist es unerheblich,<br />
ob der Interessent an den Verein<br />
oder der Verein an den Interessenten<br />
herangetreten ist. Das aktive<br />
Mitwirken des Vereins bei der<br />
Durchführung der Werbegeschäfte<br />
führt zur Steuerpflicht.<br />
Werden Interessenten Werbeflächen<br />
auf der Sportkleidung, z.B.<br />
Trikots, Sportschuhen, Helmen gegen<br />
Bezahlung überlassen, so wirkt der<br />
Verein aktiv am Werbegeschäft mit<br />
<strong>und</strong> unterhält dadurch einen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Bei Werbung <strong>für</strong> Unternehmen,<br />
die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten<br />
Tätigkeit einschließlich<br />
Zweckbetrieben stattfindet, kann der<br />
Besteuerung pauschal ein Gewinn<br />
von 15% der Einnahmen zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt werden. Sofern die Werbung<br />
im Rahmen eines steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
erfolgt, kann diese vereinfachende<br />
135