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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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15.2 Abgrenzung zwischen<br />

selbstständiger <strong>und</strong><br />

unselbstständiger Tätigkeit<br />

Für die steuerliche Beurteilung<br />

ist wichtig, ob die Übungsleitertätigkeit<br />

selbstständig oder unselbstständig<br />

ausgeübt wird. Es kommt dabei<br />

auf die Vertragsgestaltung mit dem<br />

Verein an. Fehlt eine eindeutige Regelung,<br />

orientiert sich das Finanzamt<br />

an folgenden Merkmalen:<br />

Eine selbstständige Tätigkeit<br />

ist in der Regel dann anzunehmen,<br />

wenn der Übungsleiter seiner Tätigkeit<br />

beim Verein in der Woche durchschnittlich<br />

nicht mehr als 6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

nachgeht. Von einer<br />

unselbstständigen Tätigkeit geht das<br />

Finanzamt dann aus, wenn der<br />

Übungsleiter dem Verein „seine<br />

Arbeitskraft schuldet“. Dies kommt<br />

zum Ausdruck<br />

- in einer weitgehenden Weisungsbefugnis<br />

des Vereins an den<br />

Übungsleiter <strong>und</strong>/oder<br />

- wenn die Tätigkeit einen fest eingeplanten<br />

Teil des Vereinsbetriebs<br />

darstellt (das ist regelmäßig<br />

der Fall, wenn der Übungsleiter in<br />

der Woche durchschnittlich mehr<br />

als 6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den<br />

Verein tätig ist) <strong>und</strong>/oder<br />

- wenn der Verein Urlaub gewährt<br />

oder die Vergütung während des<br />

Urlaubs bzw. der Krankheit<br />

weiterzahlt.<br />

15.3 Unselbstständig tätige<br />

Übungsleiter/-innen<br />

15.3.1 Steuerliche Pflichten<br />

Die Vergütungen, die ein<br />

unselbstständig tätiger Übungsleiter<br />

von seinem Verein (Arbeitgeber) erhält,<br />

sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,<br />

sofern die Vergütungen die mit<br />

der Tätigkeit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen des Übungsleiters<br />

nicht nur unwesentlich übersteigen.<br />

Der Verein hat den Arbeitslohn der<br />

Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer zu unterwerfen<br />

<strong>und</strong> an das <strong>für</strong> den Verein zuständige<br />

Finanzamt abzuführen. Aus diesen<br />

Gründen muss der Übungsleiter<br />

dem Verein eine Lohnsteuerkarte<br />

vorlegen, außer in Fällen der Pauschalierung<br />

der Lohnsteuer (vgl. Tz.<br />

13.4) wobei folgendes zu beachten<br />

ist:<br />

- Sofern der Übungsleiter nicht<br />

bereits anderweitig als Arbeitnehmer<br />

beschäftigt ist, legt er seinem<br />

Verein die erste Lohnsteuerkarte<br />

vor.<br />

- Steht der Übungsleiter aber bereits<br />

bei einem anderen Arbeitgeber<br />

in einem Arbeitsverhältnis,<br />

legt er dem Verein eine zweite<br />

oder weitere Lohnsteuerkarte mit<br />

der Steuerklasse VI vor. Die zweite<br />

oder weitere Lohnsteuerkarte<br />

wird von der Gemeinde auf Antrag<br />

ausgestellt.<br />

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