Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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15.2 Abgrenzung zwischen<br />
selbstständiger <strong>und</strong><br />
unselbstständiger Tätigkeit<br />
Für die steuerliche Beurteilung<br />
ist wichtig, ob die Übungsleitertätigkeit<br />
selbstständig oder unselbstständig<br />
ausgeübt wird. Es kommt dabei<br />
auf die Vertragsgestaltung mit dem<br />
Verein an. Fehlt eine eindeutige Regelung,<br />
orientiert sich das Finanzamt<br />
an folgenden Merkmalen:<br />
Eine selbstständige Tätigkeit<br />
ist in der Regel dann anzunehmen,<br />
wenn der Übungsleiter seiner Tätigkeit<br />
beim Verein in der Woche durchschnittlich<br />
nicht mehr als 6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />
nachgeht. Von einer<br />
unselbstständigen Tätigkeit geht das<br />
Finanzamt dann aus, wenn der<br />
Übungsleiter dem Verein „seine<br />
Arbeitskraft schuldet“. Dies kommt<br />
zum Ausdruck<br />
- in einer weitgehenden Weisungsbefugnis<br />
des Vereins an den<br />
Übungsleiter <strong>und</strong>/oder<br />
- wenn die Tätigkeit einen fest eingeplanten<br />
Teil des Vereinsbetriebs<br />
darstellt (das ist regelmäßig<br />
der Fall, wenn der Übungsleiter in<br />
der Woche durchschnittlich mehr<br />
als 6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den<br />
Verein tätig ist) <strong>und</strong>/oder<br />
- wenn der Verein Urlaub gewährt<br />
oder die Vergütung während des<br />
Urlaubs bzw. der Krankheit<br />
weiterzahlt.<br />
15.3 Unselbstständig tätige<br />
Übungsleiter/-innen<br />
15.3.1 Steuerliche Pflichten<br />
Die Vergütungen, die ein<br />
unselbstständig tätiger Übungsleiter<br />
von seinem Verein (Arbeitgeber) erhält,<br />
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,<br />
sofern die Vergütungen die mit<br />
der Tätigkeit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen des Übungsleiters<br />
nicht nur unwesentlich übersteigen.<br />
Der Verein hat den Arbeitslohn der<br />
Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer zu unterwerfen<br />
<strong>und</strong> an das <strong>für</strong> den Verein zuständige<br />
Finanzamt abzuführen. Aus diesen<br />
Gründen muss der Übungsleiter<br />
dem Verein eine Lohnsteuerkarte<br />
vorlegen, außer in Fällen der Pauschalierung<br />
der Lohnsteuer (vgl. Tz.<br />
13.4) wobei folgendes zu beachten<br />
ist:<br />
- Sofern der Übungsleiter nicht<br />
bereits anderweitig als Arbeitnehmer<br />
beschäftigt ist, legt er seinem<br />
Verein die erste Lohnsteuerkarte<br />
vor.<br />
- Steht der Übungsleiter aber bereits<br />
bei einem anderen Arbeitgeber<br />
in einem Arbeitsverhältnis,<br />
legt er dem Verein eine zweite<br />
oder weitere Lohnsteuerkarte mit<br />
der Steuerklasse VI vor. Die zweite<br />
oder weitere Lohnsteuerkarte<br />
wird von der Gemeinde auf Antrag<br />
ausgestellt.<br />
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