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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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nur <strong>für</strong> Lieferungen <strong>und</strong> sonstige<br />

Leistungen möglich, die in den unternehmerischen<br />

Bereich des Vereins eingehen.<br />

Beispiele:<br />

• Der Feuerwehrverein feiert sein alljährliches<br />

Oktoberfest. Hier<strong>für</strong> wird ein neuer Grill angeschafft<br />

<strong>und</strong> ein Zelt bei einem Zeltverleih<br />

gemietet. Die Getränke, Fleisch-, Wurst<strong>und</strong><br />

Backwaren kauft er bei den örtlichen<br />

Lieferanten ein. Die von dem Zeltverleiher<br />

sowie den örtlichen Lieferanten des Grills<br />

sowie der Speisen <strong>und</strong> Getränke in Rechnung<br />

gestellte Mehrwertsteuer ist als Vorsteuer<br />

abzugsfähig.<br />

• Ein Fußballverein erzielt aus seinen Fußballspielen,<br />

die Zweckbetriebe sind, von den<br />

Zuschauern Einnahmen aus Eintrittsgeldern.<br />

Die Eintrittskarten werden von einer<br />

Druckerei geliefert, die dem Verein da<strong>für</strong><br />

Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Diese<br />

Mehrwertsteuer kann der Verein als<br />

Vorsteuer abziehen, da die Einnahmen aus<br />

Eintrittsgeldern steuerpflichtig sind (vgl. Tz.<br />

8.2).<br />

• Ein Musikverein hat seine Gaststätte ver<br />

pachtet. Im Laufe des Jahres sind Reparaturen<br />

am Gaststättengebäude erforderlich,<br />

<strong>für</strong> die der Verein von den Handwerkern<br />

Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt<br />

bekommt. Da die Verpachtungseinnahmen<br />

aus der Gaststätte umsatzsteuerpflichtig<br />

sind, kann der Verein die mit der Verpachtung<br />

zusammenhängenden Vorsteuern<br />

abziehen.<br />

8.5.1 Ausschluss <strong>und</strong> Aufteilung<br />

des Abzugs der Vorsteuer<br />

Der Abzug der Vorsteuer ist nur<br />

<strong>für</strong> Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen<br />

möglich, die in den unternehmerischen<br />

Bereich des Vereins eingehen<br />

(vgl. Tz. 8.5). Umsatzsteuern, die<br />

auf den ideellen oder den steuerfreien<br />

Vermögensverwaltungsbereich<br />

entfallen, sind demzufolge vom<br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />

Werden jedoch Gegenstände<br />

angeschafft, die sowohl dem unternehmerischen<br />

wie dem ideellen <strong>und</strong><br />

damit dem nichtunternehmerischen<br />

Bereich zuzuordnen sind, muss eine<br />

Aufteilung der Vorsteuer in einen<br />

abziehbaren <strong>und</strong> einen nicht abziehbaren<br />

Teil vorgenommen werden; es<br />

besteht aber auch die Möglichkeit,<br />

die gesamte Vorsteuer abzuziehen,<br />

zugleich muss in Höhe der Nutzung<br />

im ideellen Bereich eine unentgeltliche<br />

Wertabgabe (vgl. Tz. 8.1.1) versteuert<br />

werden.<br />

Beispiel:<br />

Ein Sportverein kauft im Januar 2004 einen<br />

Computer <strong>für</strong> 2.000 € zuzüglich 320 € Umsatzsteuer,<br />

den er <strong>für</strong> die Verwaltung seiner Mitglieder<br />

<strong>und</strong> seiner ideellen Aktivitäten verwendet.<br />

Der Computer wird aber auch eingesetzt <strong>für</strong> die<br />

umsatzsteuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen<br />

sowie die wirtschaftlichen Aktivitäten,<br />

z.B. die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte<br />

<strong>und</strong> die Werbung. Der Verein schätzt die Nutzung<br />

des Computers <strong>für</strong> den ideellen Bereich auf<br />

60% <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Verwendung der sportlichen<br />

Veranstaltungen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Aktivitäten<br />

auf 40%. Entweder teilt der Verein seine Vorsteuer<br />

entsprechend der Nutzung auf <strong>und</strong> zieht<br />

von den 320 € im Jahr 2004 als Vorsteuern<br />

128 € (320 € davon 40% = 128 €) ab. Oder er<br />

nimmt den vollen Vorsteuerbetrag von 320 € im<br />

Jahr 2004 in Anspruch, muss aber über die<br />

Laufzeit der Nutzung des Computers verteilt –<br />

also in den Jahren 2004 bis 2007 – die unentgeltliche<br />

Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern.<br />

Als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage dient dabei der<br />

jährliche Abschreibungsbetrag. Bei einer<br />

Nutzungsdauer von 4 Jahren müsste der Verein<br />

jährlich 32 € (2.000 € : 4 Jahre = 500 € AfA,<br />

davon 40% = 200 €, davon 16% = 32 €<br />

Umsatzsteuer) an das Finanzamt abführen.<br />

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