Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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nur <strong>für</strong> Lieferungen <strong>und</strong> sonstige<br />
Leistungen möglich, die in den unternehmerischen<br />
Bereich des Vereins eingehen.<br />
Beispiele:<br />
• Der Feuerwehrverein feiert sein alljährliches<br />
Oktoberfest. Hier<strong>für</strong> wird ein neuer Grill angeschafft<br />
<strong>und</strong> ein Zelt bei einem Zeltverleih<br />
gemietet. Die Getränke, Fleisch-, Wurst<strong>und</strong><br />
Backwaren kauft er bei den örtlichen<br />
Lieferanten ein. Die von dem Zeltverleiher<br />
sowie den örtlichen Lieferanten des Grills<br />
sowie der Speisen <strong>und</strong> Getränke in Rechnung<br />
gestellte Mehrwertsteuer ist als Vorsteuer<br />
abzugsfähig.<br />
• Ein Fußballverein erzielt aus seinen Fußballspielen,<br />
die Zweckbetriebe sind, von den<br />
Zuschauern Einnahmen aus Eintrittsgeldern.<br />
Die Eintrittskarten werden von einer<br />
Druckerei geliefert, die dem Verein da<strong>für</strong><br />
Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Diese<br />
Mehrwertsteuer kann der Verein als<br />
Vorsteuer abziehen, da die Einnahmen aus<br />
Eintrittsgeldern steuerpflichtig sind (vgl. Tz.<br />
8.2).<br />
• Ein Musikverein hat seine Gaststätte ver<br />
pachtet. Im Laufe des Jahres sind Reparaturen<br />
am Gaststättengebäude erforderlich,<br />
<strong>für</strong> die der Verein von den Handwerkern<br />
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt<br />
bekommt. Da die Verpachtungseinnahmen<br />
aus der Gaststätte umsatzsteuerpflichtig<br />
sind, kann der Verein die mit der Verpachtung<br />
zusammenhängenden Vorsteuern<br />
abziehen.<br />
8.5.1 Ausschluss <strong>und</strong> Aufteilung<br />
des Abzugs der Vorsteuer<br />
Der Abzug der Vorsteuer ist nur<br />
<strong>für</strong> Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen<br />
möglich, die in den unternehmerischen<br />
Bereich des Vereins eingehen<br />
(vgl. Tz. 8.5). Umsatzsteuern, die<br />
auf den ideellen oder den steuerfreien<br />
Vermögensverwaltungsbereich<br />
entfallen, sind demzufolge vom<br />
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />
Werden jedoch Gegenstände<br />
angeschafft, die sowohl dem unternehmerischen<br />
wie dem ideellen <strong>und</strong><br />
damit dem nichtunternehmerischen<br />
Bereich zuzuordnen sind, muss eine<br />
Aufteilung der Vorsteuer in einen<br />
abziehbaren <strong>und</strong> einen nicht abziehbaren<br />
Teil vorgenommen werden; es<br />
besteht aber auch die Möglichkeit,<br />
die gesamte Vorsteuer abzuziehen,<br />
zugleich muss in Höhe der Nutzung<br />
im ideellen Bereich eine unentgeltliche<br />
Wertabgabe (vgl. Tz. 8.1.1) versteuert<br />
werden.<br />
Beispiel:<br />
Ein Sportverein kauft im Januar 2004 einen<br />
Computer <strong>für</strong> 2.000 € zuzüglich 320 € Umsatzsteuer,<br />
den er <strong>für</strong> die Verwaltung seiner Mitglieder<br />
<strong>und</strong> seiner ideellen Aktivitäten verwendet.<br />
Der Computer wird aber auch eingesetzt <strong>für</strong> die<br />
umsatzsteuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen<br />
sowie die wirtschaftlichen Aktivitäten,<br />
z.B. die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte<br />
<strong>und</strong> die Werbung. Der Verein schätzt die Nutzung<br />
des Computers <strong>für</strong> den ideellen Bereich auf<br />
60% <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Verwendung der sportlichen<br />
Veranstaltungen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Aktivitäten<br />
auf 40%. Entweder teilt der Verein seine Vorsteuer<br />
entsprechend der Nutzung auf <strong>und</strong> zieht<br />
von den 320 € im Jahr 2004 als Vorsteuern<br />
128 € (320 € davon 40% = 128 €) ab. Oder er<br />
nimmt den vollen Vorsteuerbetrag von 320 € im<br />
Jahr 2004 in Anspruch, muss aber über die<br />
Laufzeit der Nutzung des Computers verteilt –<br />
also in den Jahren 2004 bis 2007 – die unentgeltliche<br />
Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern.<br />
Als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage dient dabei der<br />
jährliche Abschreibungsbetrag. Bei einer<br />
Nutzungsdauer von 4 Jahren müsste der Verein<br />
jährlich 32 € (2.000 € : 4 Jahre = 500 € AfA,<br />
davon 40% = 200 €, davon 16% = 32 €<br />
Umsatzsteuer) an das Finanzamt abführen.<br />
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