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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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um die Mittel vorrangig <strong>für</strong> die ideellen,<br />

satzungsmäßen Zwecke zur<br />

Verfügung stellen zu können. Die<br />

Finanzämter prüfen dies an Hand der<br />

vom Verein eingereichten Unterlagen<br />

(vgl. Tz. 5).<br />

4.4.3 Zuwendungen an<br />

Mitglieder<br />

Zudem dürfen die Mitglieder<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Mitgliedschaft keine<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins<br />

bekommen. Die Mittel des Vereins<br />

dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden. Zulässig<br />

sind jedoch Annehmlichkeiten, wie<br />

sie im Rahmen der Betreuung von<br />

Mitgliedern allgemein üblich sind <strong>und</strong><br />

nach allgemeiner Verkehrsauffassung<br />

als angemessen anzusehen sind, z.B.<br />

Präsente anlässlich des Jubiläums<br />

wegen langjähriger Zugehörigkeit<br />

zum Verein oder wegen eines besonderen<br />

persönlichen Ereignisses, kleine<br />

Präsente an aktive Mitglieder als Dank<br />

<strong>für</strong> die während des Jahres geleistete<br />

Arbeit im Rahmen einer Jahresabschlussfeier.<br />

Keine Annehmlichkeiten<br />

sind dagegen Geldzuwendungen.<br />

Ebenso ist die Begünstigung einzelner<br />

Personen etwa von Vorstandsmitgliedern<br />

oder Hilfskräften durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen steuerlich<br />

unzulässig. Genehmigt sich der<br />

Vorstand z.B. einen pauschalen Aufwandsersatz<br />

oder Sitzungsgelder,<br />

ohne dass in entsprechender Höhe<br />

ein nachweisbarer oder zumindest<br />

glaubhaft gemachter Aufwand besteht,<br />

liegt ein Verstoß gegen den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Selbstlosigkeit vor, der<br />

zur Versagung der Steuerbegünstigung<br />

des Vereins führen kann. Wird<br />

jedoch ein Vereinsmitglied im Auftrag<br />

des Vereins tätig <strong>und</strong> erhält <strong>für</strong> seine<br />

Leistung eine angemessene im Vorhinein<br />

vereinbarte Vergütung, z.B.<br />

indem er als Übungsleiter die Mitglieder<br />

gegen Entgelt trainiert, wird die<br />

Selbstlosigkeit nicht berührt.<br />

Funktionsträger, z.B. Vorstandsmitglieder,<br />

Abteilungs-, Gruppen- <strong>und</strong><br />

Übungsleiter, die <strong>für</strong> ihre Tätigkeit<br />

vom Verein einen Aufwandsersatz<br />

pauschal erhalten - d.h. dass entsprechende<br />

Aufwendungen nicht im Einzelnen<br />

nachgewiesen oder zumindest<br />

glaubhaft gemacht werden müssen -,<br />

unterliegen mit diesen Einnahmen bis<br />

zu einem Betrag von 256 € im Jahr<br />

nicht der Einkommensteuer. Übersteigen<br />

die Einnahmen bei dem jeweiligen<br />

Funktionsträger jedoch den Betrag<br />

von 256 € im Jahr oder hat er<br />

diese Freigrenze durch andere sonstige<br />

Einkünfte bereits ausgeschöpft, so<br />

ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.<br />

4.4.4 Zeitnahe Mittelverwendung<br />

Die Mittel, die dem Verein im<br />

Laufe eines Wirtschaftsjahres aus allen<br />

Bereichen zufließen, sind zeitnah, d.h.<br />

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