Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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um die Mittel vorrangig <strong>für</strong> die ideellen,<br />
satzungsmäßen Zwecke zur<br />
Verfügung stellen zu können. Die<br />
Finanzämter prüfen dies an Hand der<br />
vom Verein eingereichten Unterlagen<br />
(vgl. Tz. 5).<br />
4.4.3 Zuwendungen an<br />
Mitglieder<br />
Zudem dürfen die Mitglieder<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer Mitgliedschaft keine<br />
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins<br />
bekommen. Die Mittel des Vereins<br />
dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden. Zulässig<br />
sind jedoch Annehmlichkeiten, wie<br />
sie im Rahmen der Betreuung von<br />
Mitgliedern allgemein üblich sind <strong>und</strong><br />
nach allgemeiner Verkehrsauffassung<br />
als angemessen anzusehen sind, z.B.<br />
Präsente anlässlich des Jubiläums<br />
wegen langjähriger Zugehörigkeit<br />
zum Verein oder wegen eines besonderen<br />
persönlichen Ereignisses, kleine<br />
Präsente an aktive Mitglieder als Dank<br />
<strong>für</strong> die während des Jahres geleistete<br />
Arbeit im Rahmen einer Jahresabschlussfeier.<br />
Keine Annehmlichkeiten<br />
sind dagegen Geldzuwendungen.<br />
Ebenso ist die Begünstigung einzelner<br />
Personen etwa von Vorstandsmitgliedern<br />
oder Hilfskräften durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütungen steuerlich<br />
unzulässig. Genehmigt sich der<br />
Vorstand z.B. einen pauschalen Aufwandsersatz<br />
oder Sitzungsgelder,<br />
ohne dass in entsprechender Höhe<br />
ein nachweisbarer oder zumindest<br />
glaubhaft gemachter Aufwand besteht,<br />
liegt ein Verstoß gegen den<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Selbstlosigkeit vor, der<br />
zur Versagung der Steuerbegünstigung<br />
des Vereins führen kann. Wird<br />
jedoch ein Vereinsmitglied im Auftrag<br />
des Vereins tätig <strong>und</strong> erhält <strong>für</strong> seine<br />
Leistung eine angemessene im Vorhinein<br />
vereinbarte Vergütung, z.B.<br />
indem er als Übungsleiter die Mitglieder<br />
gegen Entgelt trainiert, wird die<br />
Selbstlosigkeit nicht berührt.<br />
Funktionsträger, z.B. Vorstandsmitglieder,<br />
Abteilungs-, Gruppen- <strong>und</strong><br />
Übungsleiter, die <strong>für</strong> ihre Tätigkeit<br />
vom Verein einen Aufwandsersatz<br />
pauschal erhalten - d.h. dass entsprechende<br />
Aufwendungen nicht im Einzelnen<br />
nachgewiesen oder zumindest<br />
glaubhaft gemacht werden müssen -,<br />
unterliegen mit diesen Einnahmen bis<br />
zu einem Betrag von 256 € im Jahr<br />
nicht der Einkommensteuer. Übersteigen<br />
die Einnahmen bei dem jeweiligen<br />
Funktionsträger jedoch den Betrag<br />
von 256 € im Jahr oder hat er<br />
diese Freigrenze durch andere sonstige<br />
Einkünfte bereits ausgeschöpft, so<br />
ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.<br />
4.4.4 Zeitnahe Mittelverwendung<br />
Die Mittel, die dem Verein im<br />
Laufe eines Wirtschaftsjahres aus allen<br />
Bereichen zufließen, sind zeitnah, d.h.<br />
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