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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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92<br />

§§ 48, 48a Steuerabzug bei Bauleistungen (Auszug) Anhang 8.3<br />

(4) Der Steuerpflichtige darf auf<br />

die Richtigkeit der Bestätigung über<br />

Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

vertrauen, es sei denn, dass er die<br />

Bestätigung durch unlautere Mittel<br />

oder falsche Angaben erwirkt hat<br />

oder dass ihm die Unrichtigkeit der<br />

Bestätigung bekannt oder infolge<br />

grober Fahrlässigkeit nicht bekannt<br />

war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

eine unrichtige Bestätigung ausstellt<br />

oder wer veranlasst, dass Zuwendungen<br />

nicht zu den in der Bestätigung<br />

angegebenen steuerbegünstigten<br />

Zwecken verwendet werden,<br />

haftet <strong>für</strong> die entgangene Steuer.<br />

Diese ist mit 40 vom H<strong>und</strong>ert des<br />

zugewendeten Betrags anzusetzen.<br />

Anhang 8.3<br />

Steuerabzug bei Bauleistungen<br />

(Auszug)<br />

§ 48<br />

Steuerabzug<br />

(1) Erbringt jemand im Inland<br />

eine Bauleistung (Leistender) an einen<br />

Unternehmer im Sinne des § 2 des<br />

Umsatzsteuergesetzes oder an eine<br />

juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts (Leistungsempfänger), ist der<br />

Leistungsempfänger verpflichtet, von<br />

der Gegenleistung einen Steuerabzug<br />

in Höhe von 15 vom H<strong>und</strong>ert <strong>für</strong><br />

Rechnung des Leistenden vorzuneh-<br />

men. Vermietet der Leistungsempfänger<br />

Wohnungen, so ist Satz 1<br />

nicht auf Bauleistungen <strong>für</strong> diese<br />

Wohnungen anzuwenden, wenn er<br />

nicht mehr als zwei Wohnungen<br />

vermietet. Bauleistungen sind alle<br />

Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />

Instandhaltung, Änderung<br />

oder Beseitigung von Bauwerken<br />

dienen. Als Leistender gilt auch<br />

derjenige, der über eine Leistung abrechnet,<br />

ohne sie erbracht zu haben.<br />

(2) Der Steuerabzug muss nicht<br />

vorgenommen werden, wenn der<br />

Leistende dem Leistungsempfänger<br />

eine im Zeitpunkt der Gegenleistung<br />

gültige Freistellungsbescheinigung<br />

nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder<br />

die Gegenleistung im laufenden<br />

Kalenderjahr den folgenden Betrag<br />

voraussichtlich nicht übersteigen wird:<br />

1. 15.000 Euro, wenn der<br />

Leistungsempfänger ausschließlich<br />

steuerfrei Umsätze nach § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes<br />

ausführt,<br />

2. 5.000 Euro in den übrigen Fällen.<br />

Für die Ermittlung des Betrages<br />

sind die <strong>für</strong> denselben<br />

Leistungsempfänger erbrachten<br />

<strong>und</strong> voraussichtlich zu erbringenden<br />

Bauleistungen zusammenzurechnen.<br />

(3) Gegenleistung im Sinne des<br />

Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich<br />

Umsatzsteuer.

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