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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

von langfristig verwendbaren<br />

Wirtschaftsgütern, etwa<br />

Einrichtungsgegenständen oder<br />

Sportanlagen, sind nicht sofort voll<br />

absetzbar, sondern müssen abgeschrieben,<br />

d.h. auf die Nutzungsdauer<br />

anteilig verteilt werden.<br />

6.4.3 „Fiktive“ Kosten<br />

Nicht absetzbar sind sog. fiktive<br />

Kosten, d.h. Kosten <strong>für</strong> Aufwendungen,<br />

die der Verein gar nicht erbracht<br />

hat, weil sich z. B. Vereinsmitglieder<br />

dem Verein <strong>für</strong> Arbeiten unentgeltlich<br />

zur Verfügung gestellt haben. Wenn<br />

die betreffenden Mitglieder dem Verein<br />

finanziell helfen wollen, müssen<br />

sie sich <strong>für</strong> ihre Mitarbeit angemessen<br />

bezahlen lassen <strong>und</strong> dann dem Verein<br />

die Vergütung, die sie erhalten haben,<br />

als Spende wieder zur Verfügung stellen.<br />

Eine entsprechende Vereinbarung<br />

muss im Vorhinein getroffen worden<br />

sein. Für eine Vergütung von geringer<br />

Höhe bei geringem Beschäftigungsumfang<br />

bzw. kurzfristiger Beschäftigung<br />

kann der Verein eine pauschale<br />

Lohnbesteuerung vornehmen (vgl. Tz.<br />

13.4), während die Spende beim<br />

Mitglied als Sonderausgabe abziehbar<br />

ist.<br />

6.4.4 Verluste<br />

Erleidet ein Verein aus seinen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben bzw. der<br />

Vermögensverwaltung insgesamt<br />

einen Verlust, so darf dieser gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht durch Vermögen, das<br />

der gemeinnützigen Zweckbindung<br />

unterliegt, ausgeglichen werden. Der<br />

Ausgleich von Verlusten mit ideellen<br />

Mitteln - hierzu gehören Beiträge,<br />

Spenden, Zuschüsse, Einkünfte aus<br />

Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieben<br />

<strong>und</strong> Zuwendungen, die zur<br />

Förderung der steuerbegünstigten<br />

Körperschaft bestimmt sind - ist aber<br />

unschädlich, wenn<br />

- der Verlust auf einer Fehlkalkulation<br />

beruht,<br />

- die Körperschaft innerhalb von<br />

12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs,<br />

in dem der Verlust<br />

entstanden ist, dem ideellen<br />

Tätigkeitsbereich wieder Mittel in<br />

entsprechender Höhe zuführt <strong>und</strong><br />

- er nicht aus ideellen Mittel<br />

erfolgt, sondern aus nicht steuerlich<br />

abzugsfähigen Umlagen oder<br />

aus Gewinnen des folgenden<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs.<br />

Eine Verwendung von Mitteln<br />

des ideellen Bereichs <strong>für</strong> den<br />

Ausgleich von Verlusten liegt nicht<br />

vor, wenn dem ideellen Bereich in den<br />

sechs vorangegangen Jahren<br />

Gewinne des

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