Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />
von langfristig verwendbaren<br />
Wirtschaftsgütern, etwa<br />
Einrichtungsgegenständen oder<br />
Sportanlagen, sind nicht sofort voll<br />
absetzbar, sondern müssen abgeschrieben,<br />
d.h. auf die Nutzungsdauer<br />
anteilig verteilt werden.<br />
6.4.3 „Fiktive“ Kosten<br />
Nicht absetzbar sind sog. fiktive<br />
Kosten, d.h. Kosten <strong>für</strong> Aufwendungen,<br />
die der Verein gar nicht erbracht<br />
hat, weil sich z. B. Vereinsmitglieder<br />
dem Verein <strong>für</strong> Arbeiten unentgeltlich<br />
zur Verfügung gestellt haben. Wenn<br />
die betreffenden Mitglieder dem Verein<br />
finanziell helfen wollen, müssen<br />
sie sich <strong>für</strong> ihre Mitarbeit angemessen<br />
bezahlen lassen <strong>und</strong> dann dem Verein<br />
die Vergütung, die sie erhalten haben,<br />
als Spende wieder zur Verfügung stellen.<br />
Eine entsprechende Vereinbarung<br />
muss im Vorhinein getroffen worden<br />
sein. Für eine Vergütung von geringer<br />
Höhe bei geringem Beschäftigungsumfang<br />
bzw. kurzfristiger Beschäftigung<br />
kann der Verein eine pauschale<br />
Lohnbesteuerung vornehmen (vgl. Tz.<br />
13.4), während die Spende beim<br />
Mitglied als Sonderausgabe abziehbar<br />
ist.<br />
6.4.4 Verluste<br />
Erleidet ein Verein aus seinen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben bzw. der<br />
Vermögensverwaltung insgesamt<br />
einen Verlust, so darf dieser gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht durch Vermögen, das<br />
der gemeinnützigen Zweckbindung<br />
unterliegt, ausgeglichen werden. Der<br />
Ausgleich von Verlusten mit ideellen<br />
Mitteln - hierzu gehören Beiträge,<br />
Spenden, Zuschüsse, Einkünfte aus<br />
Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieben<br />
<strong>und</strong> Zuwendungen, die zur<br />
Förderung der steuerbegünstigten<br />
Körperschaft bestimmt sind - ist aber<br />
unschädlich, wenn<br />
- der Verlust auf einer Fehlkalkulation<br />
beruht,<br />
- die Körperschaft innerhalb von<br />
12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs,<br />
in dem der Verlust<br />
entstanden ist, dem ideellen<br />
Tätigkeitsbereich wieder Mittel in<br />
entsprechender Höhe zuführt <strong>und</strong><br />
- er nicht aus ideellen Mittel<br />
erfolgt, sondern aus nicht steuerlich<br />
abzugsfähigen Umlagen oder<br />
aus Gewinnen des folgenden<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs.<br />
Eine Verwendung von Mitteln<br />
des ideellen Bereichs <strong>für</strong> den<br />
Ausgleich von Verlusten liegt nicht<br />
vor, wenn dem ideellen Bereich in den<br />
sechs vorangegangen Jahren<br />
Gewinne des