22.12.2012 Aufrufe

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

13 Lohnsteuer<br />

Die Gemeinnützigkeit führt<br />

nicht zur Lohnsteuerfreiheit der von<br />

den <strong>Vereine</strong>n Beschäftigten. Die<br />

<strong>Vereine</strong> müssen <strong>für</strong> jeden bei ihnen<br />

beschäftigten Arbeitnehmer ein<br />

Lohnkonto führen. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob der Arbeitslohn steuerpflichtig<br />

oder steuerfrei ist, ob es sich<br />

um eine kurzfristige Beschäftigung<br />

(vgl. Tz. 13.4.1) oder um eine geringfügige<br />

Beschäftigung (vgl. Tz. 13.4.2)<br />

handelt. Die Lohnkonten sind bis zum<br />

Ablauf des 6. Kalenderjahres, das auf<br />

die zuletzt eingetragene Lohnzahlung<br />

folgt, aufzubewahren. Die <strong>Vereine</strong><br />

sind verpflichtet, <strong>für</strong> ihre Arbeitnehmer<br />

die auf den steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer<br />

einzubehalten <strong>und</strong> an das Finanzamt<br />

abzuführen.<br />

13.1 Beschäftigungsverhältnisse<br />

mit Arbeitnehmern<br />

Zu der Frage, wer im Einzelfall<br />

als Arbeitnehmer anzusehen ist, einige<br />

Beispiele:<br />

• alle fest angestellten Kräfte, wie<br />

Geschäftsführer/-innen,<br />

Kassierer/-innen, hauptberufliche<br />

Trainer/-innen, Platzwarte/-innen;<br />

• Sportler, die von ihrem Verein <strong>für</strong><br />

ihren sportlichen Einsatz bezahlt<br />

werden, z.B. sogenannte<br />

Vertragsamateure, auch soweit<br />

sie nur die Aufwandspauschale<br />

erhalten, die im Jahresdurchschnitt<br />

358 € pro Monat nicht<br />

überschreitet;<br />

• nebenberufliche Übungsleiter/innen,<br />

die in den Vereinsbetrieb<br />

fest eingegliedert sind (vgl. Tz. 15);<br />

• alle Personen, die kurzfristig<br />

oder aushilfsweise vom Verein<br />

beschäftigt werden.<br />

Keine Arbeitnehmer sind<br />

dagegen:<br />

• Vereinsmitglieder, die hin <strong>und</strong><br />

wieder bei besonderen Anlässen<br />

helfend einspringen <strong>und</strong> nur<br />

Aufwandsersatz oder ein Verzehrgeld<br />

erhalten;<br />

• ehrenamtliche Vorstandsmitglieder<br />

<strong>und</strong> andere <strong>für</strong> den Verein<br />

tätige Mitglieder, die <strong>für</strong> Reisen,<br />

Telefon usw. nur eine ihre Kosten<br />

deckende Aufwandsentschädigung<br />

erhalten; bei höheren<br />

Vergütungen muss allerdings<br />

steuerlich von einem Arbeitnehmerverhältnis<br />

ausgegangen werden;<br />

• Sportler, die von ihrem Verein <strong>für</strong><br />

ihren sportlichen Einsatz Vergütungen<br />

erhalten, die die tatsächlichen<br />

Aufwendungen nur unwesentlich,<br />

d.h. nicht mehr als 10%,<br />

übersteigen;<br />

• Musiker, die nur gelegentlich -<br />

etwa <strong>für</strong> einen Tag oder ein<br />

Wochenende - verpflichtet<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!