Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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13 Lohnsteuer<br />
Die Gemeinnützigkeit führt<br />
nicht zur Lohnsteuerfreiheit der von<br />
den <strong>Vereine</strong>n Beschäftigten. Die<br />
<strong>Vereine</strong> müssen <strong>für</strong> jeden bei ihnen<br />
beschäftigten Arbeitnehmer ein<br />
Lohnkonto führen. Das gilt unabhängig<br />
davon, ob der Arbeitslohn steuerpflichtig<br />
oder steuerfrei ist, ob es sich<br />
um eine kurzfristige Beschäftigung<br />
(vgl. Tz. 13.4.1) oder um eine geringfügige<br />
Beschäftigung (vgl. Tz. 13.4.2)<br />
handelt. Die Lohnkonten sind bis zum<br />
Ablauf des 6. Kalenderjahres, das auf<br />
die zuletzt eingetragene Lohnzahlung<br />
folgt, aufzubewahren. Die <strong>Vereine</strong><br />
sind verpflichtet, <strong>für</strong> ihre Arbeitnehmer<br />
die auf den steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer<br />
einzubehalten <strong>und</strong> an das Finanzamt<br />
abzuführen.<br />
13.1 Beschäftigungsverhältnisse<br />
mit Arbeitnehmern<br />
Zu der Frage, wer im Einzelfall<br />
als Arbeitnehmer anzusehen ist, einige<br />
Beispiele:<br />
• alle fest angestellten Kräfte, wie<br />
Geschäftsführer/-innen,<br />
Kassierer/-innen, hauptberufliche<br />
Trainer/-innen, Platzwarte/-innen;<br />
• Sportler, die von ihrem Verein <strong>für</strong><br />
ihren sportlichen Einsatz bezahlt<br />
werden, z.B. sogenannte<br />
Vertragsamateure, auch soweit<br />
sie nur die Aufwandspauschale<br />
erhalten, die im Jahresdurchschnitt<br />
358 € pro Monat nicht<br />
überschreitet;<br />
• nebenberufliche Übungsleiter/innen,<br />
die in den Vereinsbetrieb<br />
fest eingegliedert sind (vgl. Tz. 15);<br />
• alle Personen, die kurzfristig<br />
oder aushilfsweise vom Verein<br />
beschäftigt werden.<br />
Keine Arbeitnehmer sind<br />
dagegen:<br />
• Vereinsmitglieder, die hin <strong>und</strong><br />
wieder bei besonderen Anlässen<br />
helfend einspringen <strong>und</strong> nur<br />
Aufwandsersatz oder ein Verzehrgeld<br />
erhalten;<br />
• ehrenamtliche Vorstandsmitglieder<br />
<strong>und</strong> andere <strong>für</strong> den Verein<br />
tätige Mitglieder, die <strong>für</strong> Reisen,<br />
Telefon usw. nur eine ihre Kosten<br />
deckende Aufwandsentschädigung<br />
erhalten; bei höheren<br />
Vergütungen muss allerdings<br />
steuerlich von einem Arbeitnehmerverhältnis<br />
ausgegangen werden;<br />
• Sportler, die von ihrem Verein <strong>für</strong><br />
ihren sportlichen Einsatz Vergütungen<br />
erhalten, die die tatsächlichen<br />
Aufwendungen nur unwesentlich,<br />
d.h. nicht mehr als 10%,<br />
übersteigen;<br />
• Musiker, die nur gelegentlich -<br />
etwa <strong>für</strong> einen Tag oder ein<br />
Wochenende - verpflichtet<br />
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