Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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32<br />
6.2 Steuerfreie<br />
Vermögensverwaltung<br />
(vgl. § 14, Anhang 13.1)<br />
Die gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Betätigung ist<br />
allerdings von der steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung zu unterscheiden,<br />
was u.U. Schwierigkeiten bereiten<br />
kann, weil in beiden Fällen laufende<br />
Einnahmen erzielt werden. Deshalb<br />
ist hier eine genaue Trennung<br />
vorzunehmen. Dies gilt insbesondere<br />
<strong>für</strong> die Einnahmen aus Vermietung<br />
<strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
Gr<strong>und</strong>stücksteilen <strong>und</strong> beweglichen<br />
Sachen. Bei der Verpachtung von<br />
Werbeträgern, z.B. bei Bandenwerbung,<br />
kommt es darauf an, ob der<br />
Verein aktiv werbend als Unternehmen<br />
auftritt, oder sich darauf beschränkt,<br />
bloß passiv durch Verwaltung<br />
seines Vermögens Einnahmen zu<br />
erzielen. Der Verein hat es in vielen<br />
Fällen also selbst in der Hand, ob er<br />
über die Vermögensverwaltung hinaus<br />
zusätzlich weitere Aktivitäten entfalten<br />
will <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig<br />
wird oder nicht.<br />
6.2.1 Steuerfreie Kapitalerträge<br />
<strong>und</strong> Zinsabschlag<br />
Die Kapitalerträge aus Spareinlagen<br />
(z.B. Sparbücher, Festgeldkonten),<br />
Wertpapieren (z.B. festverzinsliche<br />
Wertpapiere, Aktien) <strong>und</strong><br />
Beteiligungen an Körperschaften<br />
(soweit kein Einfluss auf die laufende<br />
Geschäftsführung der Körperschaft<br />
besteht) gehören zur steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung.<br />
Die Zinsen aus Spareinlagen<br />
<strong>und</strong> festverzinslichen Wertpapieren<br />
unterliegen dem Steuerabzug von<br />
30% (Zinsabschlag). Das Kreditinstitut<br />
behält diese Steuer aber dann nicht<br />
ein, wenn ihm vom Verein eine<br />
Bescheinigung vorgelegt wird,<br />
wonach der Verein von der Körperschaftsteuer<br />
befreit ist (sog. NV 2 B-<br />
Bescheinigung). Die Gültigkeitsdauer<br />
der Bescheinigung beträgt längstens<br />
3 Jahre.<br />
Der Steuerabzug kann auch<br />
dadurch vermieden werden, dass dem<br />
Kreditinstitut anstelle dieser Bescheinigung<br />
eine amtlich beglaubigte<br />
Kopie des zuletzt vom Finanzamt<br />
erteilten Freistellungsbescheids bzw.<br />
Körperschaftsteuerbescheids einschließlich<br />
der zugehörigen Anlage<br />
(vgl. Tz. 5) vorgelegt wird. Für Zinsen,<br />
die dem Verein ab dem 1.7.2002<br />
zufließen, genügt <strong>für</strong> die Abstandnahme<br />
vom Zinsabschlag auch die<br />
Vorlage des Originals des Freistellungsbescheids<br />
bzw. des Körperschaftsteuerbescheids<br />
bei dem Kreditinstitut.<br />
Dieses macht eine Kopie des<br />
Bescheids <strong>und</strong> vermerkt, dass das<br />
Original vorgelegen hat.