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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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32<br />

6.2 Steuerfreie<br />

Vermögensverwaltung<br />

(vgl. § 14, Anhang 13.1)<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Betätigung ist<br />

allerdings von der steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung zu unterscheiden,<br />

was u.U. Schwierigkeiten bereiten<br />

kann, weil in beiden Fällen laufende<br />

Einnahmen erzielt werden. Deshalb<br />

ist hier eine genaue Trennung<br />

vorzunehmen. Dies gilt insbesondere<br />

<strong>für</strong> die Einnahmen aus Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

Gr<strong>und</strong>stücksteilen <strong>und</strong> beweglichen<br />

Sachen. Bei der Verpachtung von<br />

Werbeträgern, z.B. bei Bandenwerbung,<br />

kommt es darauf an, ob der<br />

Verein aktiv werbend als Unternehmen<br />

auftritt, oder sich darauf beschränkt,<br />

bloß passiv durch Verwaltung<br />

seines Vermögens Einnahmen zu<br />

erzielen. Der Verein hat es in vielen<br />

Fällen also selbst in der Hand, ob er<br />

über die Vermögensverwaltung hinaus<br />

zusätzlich weitere Aktivitäten entfalten<br />

will <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig<br />

wird oder nicht.<br />

6.2.1 Steuerfreie Kapitalerträge<br />

<strong>und</strong> Zinsabschlag<br />

Die Kapitalerträge aus Spareinlagen<br />

(z.B. Sparbücher, Festgeldkonten),<br />

Wertpapieren (z.B. festverzinsliche<br />

Wertpapiere, Aktien) <strong>und</strong><br />

Beteiligungen an Körperschaften<br />

(soweit kein Einfluss auf die laufende<br />

Geschäftsführung der Körperschaft<br />

besteht) gehören zur steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung.<br />

Die Zinsen aus Spareinlagen<br />

<strong>und</strong> festverzinslichen Wertpapieren<br />

unterliegen dem Steuerabzug von<br />

30% (Zinsabschlag). Das Kreditinstitut<br />

behält diese Steuer aber dann nicht<br />

ein, wenn ihm vom Verein eine<br />

Bescheinigung vorgelegt wird,<br />

wonach der Verein von der Körperschaftsteuer<br />

befreit ist (sog. NV 2 B-<br />

Bescheinigung). Die Gültigkeitsdauer<br />

der Bescheinigung beträgt längstens<br />

3 Jahre.<br />

Der Steuerabzug kann auch<br />

dadurch vermieden werden, dass dem<br />

Kreditinstitut anstelle dieser Bescheinigung<br />

eine amtlich beglaubigte<br />

Kopie des zuletzt vom Finanzamt<br />

erteilten Freistellungsbescheids bzw.<br />

Körperschaftsteuerbescheids einschließlich<br />

der zugehörigen Anlage<br />

(vgl. Tz. 5) vorgelegt wird. Für Zinsen,<br />

die dem Verein ab dem 1.7.2002<br />

zufließen, genügt <strong>für</strong> die Abstandnahme<br />

vom Zinsabschlag auch die<br />

Vorlage des Originals des Freistellungsbescheids<br />

bzw. des Körperschaftsteuerbescheids<br />

bei dem Kreditinstitut.<br />

Dieses macht eine Kopie des<br />

Bescheids <strong>und</strong> vermerkt, dass das<br />

Original vorgelegen hat.

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