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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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60<br />

25% (12% Rentenversicherung + 11%<br />

Krankenversicherung + 2% Steuer).<br />

Werden dem Arbeitnehmer des Vereins<br />

demnach 400 € ausgezahlt, hat<br />

der Verein eine Belastung von 400 €<br />

+ 100 € (25% von 400 €) = 500 € zu<br />

tragen.<br />

Entrichtet der Verein jedoch<br />

keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, muss der<br />

Verein die Lohnsteuer pauschal mit<br />

20% des Arbeitsentgelts zuzüglich 7%<br />

Kirchensteuer <strong>und</strong> 5,5% Solidaritätszuschlag<br />

zahlen.<br />

In allen Fällen der<br />

Pauschalierung entfällt die Vorlage<br />

einer Lohnsteuerkarte. Bei der Pauschalierung<br />

• mit 2% muss die Steuer an die<br />

B<strong>und</strong>esknappschaft/Verwal-<br />

tungsstelle Cottbus<br />

Service-Telefon<br />

Nr.: 08000 200 504<br />

• mit 20% einschließlich der<br />

Kirchensteuer von 7% <strong>und</strong> des<br />

Solidaritätszuschlags von 5,5% an<br />

das Betriebsstättenfinanzamt<br />

des Vereins<br />

angemeldet <strong>und</strong> abgeführt<br />

werden.<br />

13.5 Lohnsteuer-Anmeldung<br />

Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> hat er deshalb Lohnsteuer<br />

einzubehalten <strong>und</strong> abzuführen, so<br />

ist diese beim Finanzamt der Betriebsstätte<br />

anzumelden <strong>und</strong> dorthin abzu-<br />

führen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist<br />

entweder monatlich, vierteljährlich<br />

oder jährlich abzugeben. Dies hängt<br />

von der Höhe der abzuführenden<br />

Lohnsteuer des vorangegangenen<br />

Jahres ab (§ 41a EStG):<br />

mehr als 3.000 € monatlich<br />

mehr als 800 € aber nicht mehr als<br />

3.000 € vierteljährlich<br />

nicht mehr als 800 € jährlich<br />

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist<br />

spätestens bis zum 10. Tag nach<br />

Ablauf des Kalendermonats, -vierteljahres<br />

bzw.<br />

-jahres beim Finanzamt einzureichen,<br />

das gleiche gilt <strong>für</strong> die Abführung der<br />

Lohnsteuer.<br />

13.5.1 Elektronische Lohnsteuer-<br />

Anmeldung<br />

Ab dem 1.1.2005 sind alle<br />

Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />

die Lohnsteuer-Anmeldung auf<br />

elektronischem Weg dem Finanzamt<br />

zu übermitteln. Da<strong>für</strong> stellt die<br />

Finanzverwaltung das kostenlose<br />

Programm „Elster-Formular“<br />

(www.elster.de) zur Verfügung. Das<br />

gilt <strong>für</strong> den Anmeldungszeitraum, der<br />

nach dem 31.12.2004 endet.<br />

Beispiel:<br />

Ein Verein hat in seiner Geschäftsstelle <strong>und</strong> seiner<br />

selbst geführten Gaststätte mehrere Angestellte<br />

beschäftigt. Hier<strong>für</strong> muss er vierteljährlich<br />

eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt einreichen.<br />

Nach der neuen Regelung ist erstmalig<br />

<strong>für</strong> das I. Quartal 2005 bis zum 10.4.2005 die<br />

Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg<br />

einzureichen.

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