Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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60<br />
25% (12% Rentenversicherung + 11%<br />
Krankenversicherung + 2% Steuer).<br />
Werden dem Arbeitnehmer des Vereins<br />
demnach 400 € ausgezahlt, hat<br />
der Verein eine Belastung von 400 €<br />
+ 100 € (25% von 400 €) = 500 € zu<br />
tragen.<br />
Entrichtet der Verein jedoch<br />
keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, muss der<br />
Verein die Lohnsteuer pauschal mit<br />
20% des Arbeitsentgelts zuzüglich 7%<br />
Kirchensteuer <strong>und</strong> 5,5% Solidaritätszuschlag<br />
zahlen.<br />
In allen Fällen der<br />
Pauschalierung entfällt die Vorlage<br />
einer Lohnsteuerkarte. Bei der Pauschalierung<br />
• mit 2% muss die Steuer an die<br />
B<strong>und</strong>esknappschaft/Verwal-<br />
tungsstelle Cottbus<br />
Service-Telefon<br />
Nr.: 08000 200 504<br />
• mit 20% einschließlich der<br />
Kirchensteuer von 7% <strong>und</strong> des<br />
Solidaritätszuschlags von 5,5% an<br />
das Betriebsstättenfinanzamt<br />
des Vereins<br />
angemeldet <strong>und</strong> abgeführt<br />
werden.<br />
13.5 Lohnsteuer-Anmeldung<br />
Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> hat er deshalb Lohnsteuer<br />
einzubehalten <strong>und</strong> abzuführen, so<br />
ist diese beim Finanzamt der Betriebsstätte<br />
anzumelden <strong>und</strong> dorthin abzu-<br />
führen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist<br />
entweder monatlich, vierteljährlich<br />
oder jährlich abzugeben. Dies hängt<br />
von der Höhe der abzuführenden<br />
Lohnsteuer des vorangegangenen<br />
Jahres ab (§ 41a EStG):<br />
mehr als 3.000 € monatlich<br />
mehr als 800 € aber nicht mehr als<br />
3.000 € vierteljährlich<br />
nicht mehr als 800 € jährlich<br />
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist<br />
spätestens bis zum 10. Tag nach<br />
Ablauf des Kalendermonats, -vierteljahres<br />
bzw.<br />
-jahres beim Finanzamt einzureichen,<br />
das gleiche gilt <strong>für</strong> die Abführung der<br />
Lohnsteuer.<br />
13.5.1 Elektronische Lohnsteuer-<br />
Anmeldung<br />
Ab dem 1.1.2005 sind alle<br />
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />
die Lohnsteuer-Anmeldung auf<br />
elektronischem Weg dem Finanzamt<br />
zu übermitteln. Da<strong>für</strong> stellt die<br />
Finanzverwaltung das kostenlose<br />
Programm „Elster-Formular“<br />
(www.elster.de) zur Verfügung. Das<br />
gilt <strong>für</strong> den Anmeldungszeitraum, der<br />
nach dem 31.12.2004 endet.<br />
Beispiel:<br />
Ein Verein hat in seiner Geschäftsstelle <strong>und</strong> seiner<br />
selbst geführten Gaststätte mehrere Angestellte<br />
beschäftigt. Hier<strong>für</strong> muss er vierteljährlich<br />
eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt einreichen.<br />
Nach der neuen Regelung ist erstmalig<br />
<strong>für</strong> das I. Quartal 2005 bis zum 10.4.2005 die<br />
Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg<br />
einzureichen.