Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
50<br />
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug,<br />
wenn<br />
• <strong>für</strong> die eigenen Umsätze des<br />
Vereins mangels Überschreitens<br />
der Freigrenze keine Umsatzsteuer<br />
erhoben wird oder<br />
• die Mehrwertsteuer von einem<br />
Nichtunternehmer in Rechnung<br />
gestellt wird.<br />
Beispiel:<br />
Das Mitglied eines Tierschutzvereins wird beauftragt,<br />
die H<strong>und</strong>ezwinger des vom Verein unterhaltenen<br />
Tierheims, in dem H<strong>und</strong>e während der<br />
Urlaubsabwesendheit der Besitzer betreut werden,<br />
auszubessern. Der Tierschutzverein unterhält<br />
insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb. Obwohl das Mitglied<br />
kein Unternehmer ist, weist es in der Rechnung<br />
<strong>für</strong> seine Leistung an den Verein die Mehrwertsteuer<br />
mit 16% aus. Der Verein kann die<br />
Vorsteuer nicht abziehen, da sie von einem<br />
Nichtunternehmer in Rechnung gestellt worden<br />
ist. Das Mitglied schuldet jedoch die unberechtigt<br />
ausgewiesene Steuer <strong>und</strong> muss sie an das<br />
Finanzamt abführen.<br />
8.5.2 Vorsteuerpauschale von 7%<br />
Es gibt Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen,<br />
die sich sowohl auf den unternehmerischen<br />
als auch auf den<br />
ideellen Bereich der Vereinsaktivitäten<br />
verteilen. Ein Beispiel da<strong>für</strong> ist die<br />
Erweiterung eines Clubheimes, in<br />
dem sich auch die Vereinsgaststätte<br />
befindet. In derartigen Fällen muss<br />
die Vorsteuer entsprechend ihrer Zugehörigkeit<br />
zu diesem oder jenem<br />
Bereich aufgeteilt werden.<br />
Aufteilung <strong>und</strong> Zuordnung der<br />
Vorsteuern in abziehbare <strong>und</strong> nicht<br />
abziehbare Beträge ist vielfach nur<br />
schwer möglich <strong>und</strong> kann <strong>für</strong> kleinere<br />
<strong>Vereine</strong> mit einem kaum zumutbaren<br />
Arbeitsaufwand verb<strong>und</strong>en sein. Der<br />
Gesetzgeber hat deshalb <strong>für</strong> diese<br />
<strong>Vereine</strong>, soweit sie nicht buchführungspflichtig<br />
sind, eine Erleichterung<br />
eingeführt. Die abziehbaren Vorsteuern<br />
werden bei ihnen, beruhend auf<br />
Erfahrungen, mit einem Durchschnittssatz<br />
von 7% ihrer steuerpflichtigen<br />
Umsätze festgesetzt.<br />
Dieser Satz kann in Anspruch genommen<br />
werden, wenn der steuerpflichtige<br />
Vorjahresumsatz 30.678 € nicht<br />
überschritten hat.<br />
Da der Durchschnittssatz aber<br />
unter Umständen zu gering sein kann<br />
<strong>und</strong> den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
beim Verein nicht entspricht, hat er<br />
ein Wahlrecht; er kann sich auch die<br />
Mühe machen <strong>und</strong> die abziehbaren<br />
Vorsteuerbeträge im Einzelnen ermitteln.<br />
Entscheidet sich der Verein <strong>für</strong><br />
die Anwendung des Durchschnittssatzes,<br />
so hat er dies dem Finanzamt<br />
gegenüber bis zum 10.4. des Kalenderjahres<br />
zu erklären, <strong>für</strong> das die<br />
Vorsteuerpauschale von 7% gelten<br />
soll. An die Anwendung des Durchschnittssatzes<br />
ist der Verein <strong>für</strong><br />
5 Jahre geb<strong>und</strong>en.