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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug,<br />

wenn<br />

• <strong>für</strong> die eigenen Umsätze des<br />

Vereins mangels Überschreitens<br />

der Freigrenze keine Umsatzsteuer<br />

erhoben wird oder<br />

• die Mehrwertsteuer von einem<br />

Nichtunternehmer in Rechnung<br />

gestellt wird.<br />

Beispiel:<br />

Das Mitglied eines Tierschutzvereins wird beauftragt,<br />

die H<strong>und</strong>ezwinger des vom Verein unterhaltenen<br />

Tierheims, in dem H<strong>und</strong>e während der<br />

Urlaubsabwesendheit der Besitzer betreut werden,<br />

auszubessern. Der Tierschutzverein unterhält<br />

insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb. Obwohl das Mitglied<br />

kein Unternehmer ist, weist es in der Rechnung<br />

<strong>für</strong> seine Leistung an den Verein die Mehrwertsteuer<br />

mit 16% aus. Der Verein kann die<br />

Vorsteuer nicht abziehen, da sie von einem<br />

Nichtunternehmer in Rechnung gestellt worden<br />

ist. Das Mitglied schuldet jedoch die unberechtigt<br />

ausgewiesene Steuer <strong>und</strong> muss sie an das<br />

Finanzamt abführen.<br />

8.5.2 Vorsteuerpauschale von 7%<br />

Es gibt Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen,<br />

die sich sowohl auf den unternehmerischen<br />

als auch auf den<br />

ideellen Bereich der Vereinsaktivitäten<br />

verteilen. Ein Beispiel da<strong>für</strong> ist die<br />

Erweiterung eines Clubheimes, in<br />

dem sich auch die Vereinsgaststätte<br />

befindet. In derartigen Fällen muss<br />

die Vorsteuer entsprechend ihrer Zugehörigkeit<br />

zu diesem oder jenem<br />

Bereich aufgeteilt werden.<br />

Aufteilung <strong>und</strong> Zuordnung der<br />

Vorsteuern in abziehbare <strong>und</strong> nicht<br />

abziehbare Beträge ist vielfach nur<br />

schwer möglich <strong>und</strong> kann <strong>für</strong> kleinere<br />

<strong>Vereine</strong> mit einem kaum zumutbaren<br />

Arbeitsaufwand verb<strong>und</strong>en sein. Der<br />

Gesetzgeber hat deshalb <strong>für</strong> diese<br />

<strong>Vereine</strong>, soweit sie nicht buchführungspflichtig<br />

sind, eine Erleichterung<br />

eingeführt. Die abziehbaren Vorsteuern<br />

werden bei ihnen, beruhend auf<br />

Erfahrungen, mit einem Durchschnittssatz<br />

von 7% ihrer steuerpflichtigen<br />

Umsätze festgesetzt.<br />

Dieser Satz kann in Anspruch genommen<br />

werden, wenn der steuerpflichtige<br />

Vorjahresumsatz 30.678 € nicht<br />

überschritten hat.<br />

Da der Durchschnittssatz aber<br />

unter Umständen zu gering sein kann<br />

<strong>und</strong> den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

beim Verein nicht entspricht, hat er<br />

ein Wahlrecht; er kann sich auch die<br />

Mühe machen <strong>und</strong> die abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge im Einzelnen ermitteln.<br />

Entscheidet sich der Verein <strong>für</strong><br />

die Anwendung des Durchschnittssatzes,<br />

so hat er dies dem Finanzamt<br />

gegenüber bis zum 10.4. des Kalenderjahres<br />

zu erklären, <strong>für</strong> das die<br />

Vorsteuerpauschale von 7% gelten<br />

soll. An die Anwendung des Durchschnittssatzes<br />

ist der Verein <strong>für</strong><br />

5 Jahre geb<strong>und</strong>en.

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