Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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28<br />
5 Steuererklärung,<br />
Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid<br />
<strong>und</strong> vorläufige Bescheinigung<br />
Die Steuervergünstigungen stehen<br />
dem gemeinnützigen Verein ohne<br />
weiteres Kraft Gesetzes zu. Um einer<br />
missbräuchlichen Ausnutzung der<br />
Steuerbegünstigungen entgegenzuwirken,<br />
wird aber die Tätigkeit der<br />
gemeinnützigen <strong>Vereine</strong> vom Finanzamt<br />
regelmäßig überwacht. Der<br />
Verein ist verpflichtet, sich beim<br />
Finanzamt anzumelden. Dabei muss<br />
er über seine Aktivitäten genaue<br />
Angaben machen.<br />
Soweit der Verein nicht jährlich<br />
Steuererklärungen abgibt bzw. abgeben<br />
muss, übersendet das Finanzamt<br />
dem Verein unaufgefordert eine<br />
Steuererklärung <strong>für</strong> das letzte Jahr<br />
des 3-jährigen Prüfungsturnus.<br />
Umfasst der Prüfungsturnus z.B. die<br />
Jahre 2002 – 2004, wird der Verein im<br />
Jahr 2005 gebeten, eine Steuererklärung<br />
<strong>für</strong> das Jahr 2004 beim Finanzamt<br />
einzureichen. Der Steuererklärung<br />
müssen die Rechnungslegungen<br />
(vgl. Anhang 4) <strong>und</strong> Geschäfts- oder<br />
Tätigkeitsberichte <strong>für</strong> alle 3 Jahre –<br />
jeweils gesondert – sowie eine<br />
Vermögensaufstellung zum 31.12.<br />
des letzten Jahres beigefügt werden.<br />
<strong>Vereine</strong>, deren Einnahmen aus<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben regelmäßig über<br />
der Besteuerungsgrenze von 30.678 €<br />
(vgl. Tz. 6.4.1) liegen, fordert das<br />
Finanzamt jährlich zur Abgabe einer<br />
Steuererklärung auf, um die partielle<br />
Steuerpflicht zu prüfen <strong>und</strong> ggf. die<br />
Ertragsteuern festzusetzen <strong>und</strong> zu<br />
erheben. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die<br />
Abgabe der Umsatzsteuererklärung,<br />
wenn die Umsatzfreigrenze im Vorjahr<br />
überschritten worden ist (vgl. Tz.8.3, 8.8).<br />
Haben sich keine Beanstandungen<br />
ergeben, erteilt das Finanzamt<br />
im Veranlagungsverfahren <strong>für</strong> den<br />
überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid<br />
bzw. einen Körperschaftsteuerbescheid<br />
nebst Anlage.<br />
Bei neu gegründeten <strong>Vereine</strong>n,<br />
die ihre Geschäftstätigkeit noch nicht<br />
aufgenommen haben, erteilt das<br />
Finanzamt eine sogenannte vorläufige<br />
Bescheinigung. Da der Verein in<br />
diesem Falle noch nicht tätig geworden<br />
ist, überprüft das Finanzamt<br />
lediglich anhand der Vereinssatzung,<br />
ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Steuerbegünstigung<br />
genügt. Die Gültigkeit einer derartigen<br />
Bescheinigung ist auf höchstens<br />
18 Monate beschränkt. Das Finanzamt<br />
kann sie jederzeit widerrufen,<br />
wenn es feststellt, dass der Verein sich<br />
nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
hält.<br />
Der Freistellungsbescheid/<br />
Körperschaftsteuerbescheid nebst<br />
Anlage bzw. die vorläufige Bescheinigung<br />
ist <strong>für</strong> den Verein als amtliche<br />
Bestätigung seiner Steuerbegünstigung<br />
von besonderer Bedeutung,<br />
denn damit wird dem Verein