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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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28<br />

5 Steuererklärung,<br />

Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid<br />

<strong>und</strong> vorläufige Bescheinigung<br />

Die Steuervergünstigungen stehen<br />

dem gemeinnützigen Verein ohne<br />

weiteres Kraft Gesetzes zu. Um einer<br />

missbräuchlichen Ausnutzung der<br />

Steuerbegünstigungen entgegenzuwirken,<br />

wird aber die Tätigkeit der<br />

gemeinnützigen <strong>Vereine</strong> vom Finanzamt<br />

regelmäßig überwacht. Der<br />

Verein ist verpflichtet, sich beim<br />

Finanzamt anzumelden. Dabei muss<br />

er über seine Aktivitäten genaue<br />

Angaben machen.<br />

Soweit der Verein nicht jährlich<br />

Steuererklärungen abgibt bzw. abgeben<br />

muss, übersendet das Finanzamt<br />

dem Verein unaufgefordert eine<br />

Steuererklärung <strong>für</strong> das letzte Jahr<br />

des 3-jährigen Prüfungsturnus.<br />

Umfasst der Prüfungsturnus z.B. die<br />

Jahre 2002 – 2004, wird der Verein im<br />

Jahr 2005 gebeten, eine Steuererklärung<br />

<strong>für</strong> das Jahr 2004 beim Finanzamt<br />

einzureichen. Der Steuererklärung<br />

müssen die Rechnungslegungen<br />

(vgl. Anhang 4) <strong>und</strong> Geschäfts- oder<br />

Tätigkeitsberichte <strong>für</strong> alle 3 Jahre –<br />

jeweils gesondert – sowie eine<br />

Vermögensaufstellung zum 31.12.<br />

des letzten Jahres beigefügt werden.<br />

<strong>Vereine</strong>, deren Einnahmen aus<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben regelmäßig über<br />

der Besteuerungsgrenze von 30.678 €<br />

(vgl. Tz. 6.4.1) liegen, fordert das<br />

Finanzamt jährlich zur Abgabe einer<br />

Steuererklärung auf, um die partielle<br />

Steuerpflicht zu prüfen <strong>und</strong> ggf. die<br />

Ertragsteuern festzusetzen <strong>und</strong> zu<br />

erheben. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die<br />

Abgabe der Umsatzsteuererklärung,<br />

wenn die Umsatzfreigrenze im Vorjahr<br />

überschritten worden ist (vgl. Tz.8.3, 8.8).<br />

Haben sich keine Beanstandungen<br />

ergeben, erteilt das Finanzamt<br />

im Veranlagungsverfahren <strong>für</strong> den<br />

überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid<br />

bzw. einen Körperschaftsteuerbescheid<br />

nebst Anlage.<br />

Bei neu gegründeten <strong>Vereine</strong>n,<br />

die ihre Geschäftstätigkeit noch nicht<br />

aufgenommen haben, erteilt das<br />

Finanzamt eine sogenannte vorläufige<br />

Bescheinigung. Da der Verein in<br />

diesem Falle noch nicht tätig geworden<br />

ist, überprüft das Finanzamt<br />

lediglich anhand der Vereinssatzung,<br />

ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Steuerbegünstigung<br />

genügt. Die Gültigkeit einer derartigen<br />

Bescheinigung ist auf höchstens<br />

18 Monate beschränkt. Das Finanzamt<br />

kann sie jederzeit widerrufen,<br />

wenn es feststellt, dass der Verein sich<br />

nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

hält.<br />

Der Freistellungsbescheid/<br />

Körperschaftsteuerbescheid nebst<br />

Anlage bzw. die vorläufige Bescheinigung<br />

ist <strong>für</strong> den Verein als amtliche<br />

Bestätigung seiner Steuerbegünstigung<br />

von besonderer Bedeutung,<br />

denn damit wird dem Verein

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