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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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52<br />

Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2<br />

UStG). Beträgt die Umsatzsteuerschuld<br />

<strong>für</strong> das vorangegangene<br />

Kalenderjahr mehr als 6.136 €, so<br />

sind monatliche Voranmeldungen<br />

abzugeben. Bei einer Steuerschuld<br />

von nicht mehr als 512 € im vorangegangenen<br />

Jahr ist auf Antrag nur<br />

die Steuererklärung nach Ablauf des<br />

Jahres abzugeben, ohne dass Voranmeldungen<br />

abzugeben <strong>und</strong> Vorauszahlungen<br />

zu leisten sind.<br />

8.8.1 Elektronische<br />

Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung<br />

Ab dem 1.1.2005 sind alle<br />

Unternehmer gesetzlich verpflichtet,<br />

die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf<br />

elektronischem Weg dem Finanzamt<br />

zu übermitteln. Da<strong>für</strong> stellt die Finanzverwaltung<br />

das kostenlose Programm<br />

„Elster-Formular“ (www.elster.de)<br />

zur Verfügung. Das gilt <strong>für</strong> den<br />

Anmeldungszeitraum, der nach dem<br />

31.12.2004 endet.<br />

Beispiel:<br />

Ein Verein überschreitet mit seinen wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten jedes Jahr die Umsatzsteuerfreigrenze<br />

von 17.500 €. Da die Umsatzsteuerschuld<br />

des jeweiligen Vorjahres jedoch nicht<br />

mehr als 6.136 € beträgt, muss vierteljährlich<br />

eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim<br />

Finanzamt eingereicht werden. Nach der neuen<br />

Regelung ist erstmalig <strong>für</strong> das I. Quartal 2005 bis<br />

zum 10.4.2005 die Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

auf elektronischem Weg einzureichen.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die elektronische<br />

Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

ist<br />

• ein PC mit Internetanschluss<br />

• die Software des im Internet<br />

kostenlos herunterladbaren<br />

Programms „Elster-Formular“<br />

• eine Erklärung zur Übermittlung<br />

der Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

(den da<strong>für</strong> erforderlichen Vordruck<br />

erhält der Verein vom<br />

Finanzamt).<br />

Ausnahme:<br />

Sind einem Verein als Unternehmer<br />

aber die technischen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die elektronische Übermittlung der<br />

Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zuzumuten,<br />

kann das Finanzamt auf<br />

Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

weiterhin in<br />

herkömmlicher Weise – auf Papier<br />

oder per Telefax – abgegeben werden.<br />

8.9 Aufzeichnungspflichten<br />

Ein Verein, der umsatzsteuerpflichtig<br />

ist, d.h. der die Umsatzsteuerfreigrenze<br />

von 17.500 € im Vorjahr<br />

überschritten hat (vgl. Tz. 8.3) oder<br />

freiwillig zur Mehrwertsteuer optiert<br />

hat, muss beachten, dass er die <strong>für</strong><br />

Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen<br />

vereinbarten Entgelte besonders aufgezeichnet<br />

werden, <strong>und</strong> zwar getrennt<br />

nach steuerpflichtigen, steuerermä-

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