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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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11 Erbschaft- <strong>und</strong><br />

Schenkungsteuer<br />

11 Erbschaft- <strong>und</strong><br />

Schenkungsteuer<br />

Zuwendungen (Erbschaften <strong>und</strong><br />

Schenkungen) an einen gemeinnützigen<br />

Verein sind von der Erbschaft<strong>und</strong><br />

Schenkungsteuer befreit. Dies gilt<br />

unabhängig von der Art des erworbenen<br />

Vermögens, sei es Gr<strong>und</strong>- oder<br />

Kapitalvermögen.<br />

Die Befreiung entfällt jedoch<br />

rückwirkend, wenn beim Verein innerhalb<br />

von 10 Jahren nach der Zuwendung<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Gemeinnützigkeit wegfallen <strong>und</strong> das<br />

Vermögen nicht begünstigten Zwecken<br />

zugeführt wird.<br />

12 Vergnügungs- <strong>und</strong><br />

Lotteriesteuer<br />

Die Gemeinden sind berechtigt,<br />

auf die im Gemeindegebiet veranstalteten<br />

Vergnügungen, beispielsweise<br />

Tanz-, Film- oder Theatervorführungen,<br />

Steuern zu erheben. Veranstaltungen<br />

religiöser oder wissenschaftlicher<br />

Art, wie sie vornehmlich von<br />

gemeinnützigen <strong>Vereine</strong>n abgehalten<br />

werden, haben überwiegend keinen<br />

Vergnügungscharakter <strong>und</strong> unterliegen<br />

daher auch nicht der Besteuerung.<br />

Befreit sind auch z.B. künstlerische<br />

Laiendarbietungen <strong>und</strong> sportliche<br />

Veranstaltungen, die Zweckbetriebe<br />

sind.<br />

12 Vergnügungs-<br />

<strong>und</strong><br />

Lotteriesteuer<br />

Will der gemeinnützige Verein<br />

eine Lotterie oder eine Tombola mit<br />

Geld- <strong>und</strong> Sachgewinnen veranstalten,<br />

muss er gr<strong>und</strong>sätzlich eine Steuer<br />

in Höhe von 16 2 /3% des<br />

Nennwertes der Lose entrichten.<br />

Steuerfrei sind aber die vom<br />

Innenminister bzw. den Kreis- <strong>und</strong><br />

Ortspolizeibehörden genehmigten<br />

Lotterien <strong>und</strong> Tombolas,<br />

• wenn diese ausschließlich gemeinnützigen<br />

Zwecken dienen<br />

<strong>und</strong> der Gesamtpreis der Lose<br />

40.000 € nicht übersteigt,<br />

• wenn bei kleineren Ausspielungen<br />

mit ausschließlich Sachwertgewinnen<br />

der Gesamtpreis der Lose<br />

nicht über 650 € liegt.<br />

Bei den meisten gemeinnützigen<br />

<strong>Vereine</strong>n, die nur die üblichen<br />

kleineren Ausspielungen <strong>und</strong> Lotterien<br />

veranstalten, entsteht deshalb<br />

keine Lotteriesteuer. Allerdings unterliegen<br />

diese Einnahmen der Umsatzsteuer<br />

mit dem ermäßigten Steuersatz<br />

von 7% (vgl. Tz. 8.4.2).

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