Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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11 Erbschaft- <strong>und</strong><br />
Schenkungsteuer<br />
11 Erbschaft- <strong>und</strong><br />
Schenkungsteuer<br />
Zuwendungen (Erbschaften <strong>und</strong><br />
Schenkungen) an einen gemeinnützigen<br />
Verein sind von der Erbschaft<strong>und</strong><br />
Schenkungsteuer befreit. Dies gilt<br />
unabhängig von der Art des erworbenen<br />
Vermögens, sei es Gr<strong>und</strong>- oder<br />
Kapitalvermögen.<br />
Die Befreiung entfällt jedoch<br />
rückwirkend, wenn beim Verein innerhalb<br />
von 10 Jahren nach der Zuwendung<br />
die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Gemeinnützigkeit wegfallen <strong>und</strong> das<br />
Vermögen nicht begünstigten Zwecken<br />
zugeführt wird.<br />
12 Vergnügungs- <strong>und</strong><br />
Lotteriesteuer<br />
Die Gemeinden sind berechtigt,<br />
auf die im Gemeindegebiet veranstalteten<br />
Vergnügungen, beispielsweise<br />
Tanz-, Film- oder Theatervorführungen,<br />
Steuern zu erheben. Veranstaltungen<br />
religiöser oder wissenschaftlicher<br />
Art, wie sie vornehmlich von<br />
gemeinnützigen <strong>Vereine</strong>n abgehalten<br />
werden, haben überwiegend keinen<br />
Vergnügungscharakter <strong>und</strong> unterliegen<br />
daher auch nicht der Besteuerung.<br />
Befreit sind auch z.B. künstlerische<br />
Laiendarbietungen <strong>und</strong> sportliche<br />
Veranstaltungen, die Zweckbetriebe<br />
sind.<br />
12 Vergnügungs-<br />
<strong>und</strong><br />
Lotteriesteuer<br />
Will der gemeinnützige Verein<br />
eine Lotterie oder eine Tombola mit<br />
Geld- <strong>und</strong> Sachgewinnen veranstalten,<br />
muss er gr<strong>und</strong>sätzlich eine Steuer<br />
in Höhe von 16 2 /3% des<br />
Nennwertes der Lose entrichten.<br />
Steuerfrei sind aber die vom<br />
Innenminister bzw. den Kreis- <strong>und</strong><br />
Ortspolizeibehörden genehmigten<br />
Lotterien <strong>und</strong> Tombolas,<br />
• wenn diese ausschließlich gemeinnützigen<br />
Zwecken dienen<br />
<strong>und</strong> der Gesamtpreis der Lose<br />
40.000 € nicht übersteigt,<br />
• wenn bei kleineren Ausspielungen<br />
mit ausschließlich Sachwertgewinnen<br />
der Gesamtpreis der Lose<br />
nicht über 650 € liegt.<br />
Bei den meisten gemeinnützigen<br />
<strong>Vereine</strong>n, die nur die üblichen<br />
kleineren Ausspielungen <strong>und</strong> Lotterien<br />
veranstalten, entsteht deshalb<br />
keine Lotteriesteuer. Allerdings unterliegen<br />
diese Einnahmen der Umsatzsteuer<br />
mit dem ermäßigten Steuersatz<br />
von 7% (vgl. Tz. 8.4.2).