Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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9 Kraftfahrzeugsteuer<br />
ßigten <strong>und</strong> steuerfreien Umsätzen.<br />
Aufzuführen sind auch Entgelte <strong>für</strong><br />
empfangene Lieferungen sowie sonstige<br />
Leistungen <strong>und</strong> die darauf<br />
lastenden Vorsteuern. Diese Pflicht<br />
entfällt aber, wenn der Verein die<br />
Vorsteuer nach dem Durchschnittssatz<br />
errechnet.<br />
9 Kraftfahrzeugsteuer<br />
Für steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong><br />
gibt es keine besondere Befreiungsvorschrift.<br />
Allerdings können in folgenden<br />
Fällen Befreiungsvorschriften<br />
in Betracht kommen:<br />
• <strong>für</strong> Fahrzeuge, die ausschließlich<br />
bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst<br />
oder zur Krankenbeförderung<br />
verwendet werden,<br />
• <strong>für</strong> Fahrzeuge, die in einem<br />
bestimmten Zeitraum ausschließlich<br />
<strong>für</strong> humanitäre Hilfsgütertransporte<br />
ins Ausland oder <strong>für</strong><br />
zeitlich damit zusammenhängende<br />
Vorbereitungsfahrten verwendet<br />
werden.<br />
10 Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />
10 Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />
Gr<strong>und</strong>steuerpflichtig sind<br />
Gr<strong>und</strong>stücke des wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes sowie Gr<strong>und</strong>besitz,<br />
den der Verein nicht unmittelbar<br />
<strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke verwendet,<br />
also beispielsweise fremdvermietet.<br />
Der entgeltliche Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
<strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke ist<br />
nicht von der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer befreit.<br />
Der Steuersatz beträgt 3,5%.<br />
Wird aber das Gr<strong>und</strong>vermögen unentgeltlich<br />
übertragen, z.B. durch Schenkung,<br />
fällt keine Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer an.<br />
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