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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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9 Kraftfahrzeugsteuer<br />

ßigten <strong>und</strong> steuerfreien Umsätzen.<br />

Aufzuführen sind auch Entgelte <strong>für</strong><br />

empfangene Lieferungen sowie sonstige<br />

Leistungen <strong>und</strong> die darauf<br />

lastenden Vorsteuern. Diese Pflicht<br />

entfällt aber, wenn der Verein die<br />

Vorsteuer nach dem Durchschnittssatz<br />

errechnet.<br />

9 Kraftfahrzeugsteuer<br />

Für steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong><br />

gibt es keine besondere Befreiungsvorschrift.<br />

Allerdings können in folgenden<br />

Fällen Befreiungsvorschriften<br />

in Betracht kommen:<br />

• <strong>für</strong> Fahrzeuge, die ausschließlich<br />

bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst<br />

oder zur Krankenbeförderung<br />

verwendet werden,<br />

• <strong>für</strong> Fahrzeuge, die in einem<br />

bestimmten Zeitraum ausschließlich<br />

<strong>für</strong> humanitäre Hilfsgütertransporte<br />

ins Ausland oder <strong>für</strong><br />

zeitlich damit zusammenhängende<br />

Vorbereitungsfahrten verwendet<br />

werden.<br />

10 Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

10 Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

Gr<strong>und</strong>steuerpflichtig sind<br />

Gr<strong>und</strong>stücke des wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes sowie Gr<strong>und</strong>besitz,<br />

den der Verein nicht unmittelbar<br />

<strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke verwendet,<br />

also beispielsweise fremdvermietet.<br />

Der entgeltliche Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke ist<br />

nicht von der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer befreit.<br />

Der Steuersatz beträgt 3,5%.<br />

Wird aber das Gr<strong>und</strong>vermögen unentgeltlich<br />

übertragen, z.B. durch Schenkung,<br />

fällt keine Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer an.<br />

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