Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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werden, z.B. <strong>für</strong> gesellige<br />
Veranstaltungen, wie Maskenball,<br />
Oktoberfest;<br />
• nebenberufliche Übungsleiter/innen,<br />
die nur in geringem<br />
Umfang beschäftigt sind (durchschnittlich<br />
nicht mehr als 6 Unter-<br />
richtsst<strong>und</strong>en pro Woche) <strong>und</strong><br />
deshalb nicht in einem unmittelbaren<br />
Abhängigkeitsverhältnis<br />
zum Verein stehen. Diese Personen<br />
müssen ihre Vergütungen im<br />
Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung<br />
berücksichtigen.<br />
Die Pächter/-innen von Vereinsgaststätten<br />
sind keine Arbeitnehmer,<br />
sondern selbständige Unternehmer.<br />
13.2 Lohnsteuerpflichtiger <strong>und</strong><br />
-freier Aufwandsersatz<br />
Der vom Verein gezahlte Aufwandsersatz<br />
an Sportler <strong>und</strong> Übungsleiter<br />
ist lohnsteuerpflichtig, wenn die<br />
Vergütungen als Arbeitslohn zu beurteilen<br />
<strong>und</strong> nicht von der Lohnsteuer<br />
befreit sind. Es liegt aber kein Arbeitslohn<br />
vor, wenn die Vergütungen<br />
die mit der Tätigkeit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen der Sportler<br />
<strong>und</strong> Übungsleiter nur unwesentlich,<br />
d.h. nicht mehr als 10%, übersteigen.<br />
13.2.1 Lohnsteuerpflichtiger<br />
Aufwandsersatz<br />
Zum lohnsteuerpflichtigen<br />
Aufwandsersatz gehören u.a.<br />
• die Zahlungen an Sportler <strong>für</strong><br />
ihren Aufwand. Hierzu gehören<br />
sowohl die pauschalen Zahlungen<br />
von monatlich bis zu 358 € im<br />
Jahresdurchschnitt, als auch der<br />
über diese Pauschale hinausgehende<br />
<strong>und</strong> insgesamt einzeln<br />
nachzuweisende Aufwandsersatz;<br />
• die Abgeltungen zum Kauf <strong>und</strong><br />
zur Pflege von Sportkleidung<br />
sowie des Verpflegungsmehraufwandes<br />
bei Spielen <strong>und</strong> Trainingsveranstaltungen<br />
am Ort;<br />
• die ersetzten Fahrtkosten <strong>für</strong><br />
Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong><br />
Arbeitsstätte. Arbeitsstätte ist die<br />
Heimsportstätte (Sportplatz,<br />
Sporthalle). Jedoch besteht <strong>für</strong><br />
den Verein die Möglichkeit, diese<br />
Fahrten, z.B. bei Nutzung eines<br />
Pkws mit 0,30 € , höchstens<br />
jedoch 4.500 € im Kalenderjahr<br />
(bis 31.12.2003 = 0,36 € pro<br />
Entfernungskilometer <strong>für</strong> die<br />
ersten 10 Kilometer <strong>und</strong> 0,40 €<br />
<strong>für</strong> jeden weiteren Entfernungskilometer,<br />
höchstens jedoch<br />
5.112 € im Kalenderjahr) an den<br />
Arbeitnehmer zu vergüten <strong>und</strong><br />
diesen Betrag einer pauschalen<br />
Lohnsteuer von 15% zu unterwerfen.<br />
Fahrten zu Auswärtsspielen<br />
sind Dienstreisen.