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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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werden, z.B. <strong>für</strong> gesellige<br />

Veranstaltungen, wie Maskenball,<br />

Oktoberfest;<br />

• nebenberufliche Übungsleiter/innen,<br />

die nur in geringem<br />

Umfang beschäftigt sind (durchschnittlich<br />

nicht mehr als 6 Unter-<br />

richtsst<strong>und</strong>en pro Woche) <strong>und</strong><br />

deshalb nicht in einem unmittelbaren<br />

Abhängigkeitsverhältnis<br />

zum Verein stehen. Diese Personen<br />

müssen ihre Vergütungen im<br />

Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung<br />

berücksichtigen.<br />

Die Pächter/-innen von Vereinsgaststätten<br />

sind keine Arbeitnehmer,<br />

sondern selbständige Unternehmer.<br />

13.2 Lohnsteuerpflichtiger <strong>und</strong><br />

-freier Aufwandsersatz<br />

Der vom Verein gezahlte Aufwandsersatz<br />

an Sportler <strong>und</strong> Übungsleiter<br />

ist lohnsteuerpflichtig, wenn die<br />

Vergütungen als Arbeitslohn zu beurteilen<br />

<strong>und</strong> nicht von der Lohnsteuer<br />

befreit sind. Es liegt aber kein Arbeitslohn<br />

vor, wenn die Vergütungen<br />

die mit der Tätigkeit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen der Sportler<br />

<strong>und</strong> Übungsleiter nur unwesentlich,<br />

d.h. nicht mehr als 10%, übersteigen.<br />

13.2.1 Lohnsteuerpflichtiger<br />

Aufwandsersatz<br />

Zum lohnsteuerpflichtigen<br />

Aufwandsersatz gehören u.a.<br />

• die Zahlungen an Sportler <strong>für</strong><br />

ihren Aufwand. Hierzu gehören<br />

sowohl die pauschalen Zahlungen<br />

von monatlich bis zu 358 € im<br />

Jahresdurchschnitt, als auch der<br />

über diese Pauschale hinausgehende<br />

<strong>und</strong> insgesamt einzeln<br />

nachzuweisende Aufwandsersatz;<br />

• die Abgeltungen zum Kauf <strong>und</strong><br />

zur Pflege von Sportkleidung<br />

sowie des Verpflegungsmehraufwandes<br />

bei Spielen <strong>und</strong> Trainingsveranstaltungen<br />

am Ort;<br />

• die ersetzten Fahrtkosten <strong>für</strong><br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong><br />

Arbeitsstätte. Arbeitsstätte ist die<br />

Heimsportstätte (Sportplatz,<br />

Sporthalle). Jedoch besteht <strong>für</strong><br />

den Verein die Möglichkeit, diese<br />

Fahrten, z.B. bei Nutzung eines<br />

Pkws mit 0,30 € , höchstens<br />

jedoch 4.500 € im Kalenderjahr<br />

(bis 31.12.2003 = 0,36 € pro<br />

Entfernungskilometer <strong>für</strong> die<br />

ersten 10 Kilometer <strong>und</strong> 0,40 €<br />

<strong>für</strong> jeden weiteren Entfernungskilometer,<br />

höchstens jedoch<br />

5.112 € im Kalenderjahr) an den<br />

Arbeitnehmer zu vergüten <strong>und</strong><br />

diesen Betrag einer pauschalen<br />

Lohnsteuer von 15% zu unterwerfen.<br />

Fahrten zu Auswärtsspielen<br />

sind Dienstreisen.

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