Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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• Zweckbetrieb durch Option<br />
Der Sportverein kann bei Überschreiten<br />
der 30.678 € -Grenze<br />
da<strong>für</strong> optieren, dass seine sportlichen<br />
Veranstaltungen weiterhin als<br />
Zweckbetrieb behandelt werden,<br />
soweit dabei keine bezahlten Sportler<br />
mitwirken. Eine solche Option<br />
empfiehlt sich vor allem, wenn der<br />
Verein keine gewinnträchtigen, steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe (z.B. eine<br />
Gaststätte) unterhält, mit deren<br />
Überschüssen er Verluste aus Sportveranstaltungen<br />
verrechnen kann.<br />
Denn <strong>für</strong> Einnahmen aus Zweckbetrieben<br />
wird nur der ermäßigte<br />
Umsatzsteuersatz von 7% erhoben.<br />
Tatsächliche Geschäftsführung<br />
Die tatsächliche Geschäftsführung<br />
des Vereins muss den satzungsmäßigen<br />
Bestimmungen entsprechen.<br />
Zur Prüfung, ob der Verein<br />
diese Voraussetzungen erfüllt, hat er<br />
dem Finanzamt neben einer Gegenüberstellung<br />
der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />
<strong>und</strong> einer Vermögensaufstellung<br />
auch einen Geschäfts- oder<br />
Tätigkeitsbericht einzureichen. Dieser<br />
Bericht soll eine umfassende Beschreibung<br />
der Aktivitäten des Vereins enthalten.<br />
Protokolle über Mitgliederversammlungen<br />
oder Vorstandssitzungen<br />
reichen aus, wenn sie über die durchgeführten<br />
Maßnahmen des Vereins<br />
Aufschluss geben.<br />
Anhang 14<br />
Übungsleiter<br />
Bei nebenberuflich tätigen<br />
Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern<br />
<strong>und</strong> Personen, die eine vergleichbare<br />
berufliche Tätigkeit im Dienste<br />
gemeinnütziger <strong>Vereine</strong> ausüben,<br />
bleiben von den Einnahmen aus dieser<br />
Tätigkeit jährlich bis zu 1.848 €<br />
steuerfrei. Soweit die Einnahmen diesen<br />
Betrag übersteigen, sind von den<br />
übersteigenden Einnahmen nur solche<br />
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben<br />
abziehbar, die über 1.848 € hinausgehen.<br />
Die Beträge müssen durch<br />
entsprechende Belege nachgewiesen<br />
oder glaubhaft gemacht werden. Zu<br />
den begünstigten Personen gehören<br />
nicht solche, die nur Verwaltungsaufgaben<br />
<strong>für</strong> den Verein wahrnehmen,<br />
wie Sekretärinnen, Platzwarte u.ä.<br />
oder in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied<br />
tätig sind.<br />
Übungsleiter können ihre Tätigkeit<br />
selbständig oder unselbständig<br />
als Arbeitnehmer ausüben. Es kommt<br />
dabei auf die Vertragsgestaltung mit<br />
den <strong>Vereine</strong>n an. Eine selbständige<br />
Tätigkeit liegt im Allgemeinen vor,<br />
wenn die Tätigkeit <strong>für</strong> den Verein in<br />
der Woche durchschnittlich nicht<br />
mehr als 6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en dauert.<br />
Ist der Übungsleiter Arbeitnehmer<br />
des Vereins, so können <strong>für</strong> ihn<br />
neben der Kostenpauschale von 1.848<br />
€ weitere Abzugsbeträge pauschal in<br />
Betracht kommen, etwa der Arbeitnehmerpauschbetrag<br />
von 920 € (bis<br />
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