Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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130<br />
• Steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Wird die Grenze von 30.678 € überschritten,<br />
werden die Veranstaltungen<br />
gr<strong>und</strong>sätz-lich zu steuerpflichtigen<br />
Tätigkeiten, die zusammen mit<br />
anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb bilden, bei<br />
dem Gewinne mit Verlusten aus den<br />
einzelnen Tätigkeiten ausgeglichen<br />
werden.<br />
Die Sportveranstaltungen, an<br />
denen bezahlte Sportler teilnehmen,<br />
sind immer ein steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />
Die Teilnahme auch unbezahlter<br />
Sportler an diesen Veranstaltungen<br />
hat auf ihre Behandlung als<br />
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
keinen Einfluss.<br />
Aus den Einnahmen der steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />
müssen alle mit<br />
ihnen in Zusammenhang stehenden<br />
Kosten bestritten werden, u.a. die<br />
Vergütungen <strong>und</strong> Vorteile an die<br />
teilnehmenden Sportler, auch die<br />
Aufwandsentschädigungen <strong>für</strong><br />
unbezahlte Spieler.<br />
Aus Vereinfachungsgründen ist<br />
es aber nicht zu beanstanden, wenn<br />
die Aufwandspauschale, die an<br />
unbezahlte eigene Sportler geleistet<br />
wird, nicht aus den Einnahmen<br />
des Geschäftsbetriebs, sondern aus<br />
Anhang 14<br />
den sonstigen Mitteln des gemeinnützigen<br />
Vereins bestritten wird.<br />
Vergütungen an Trainer, die sowohl<br />
unbezahlte als auch bezahlte<br />
Sportler ausbilden, sind notfalls im<br />
Schätzungswege aufzuteilen, wobei<br />
als Maßstab auch die Zahl der jeweiligen<br />
Spieler dienen kann.<br />
Erhält ein Sportler in einem<br />
Jahr über eine Aufwandsentschädigung<br />
hinaus Vergütungen oder<br />
andere Vorteile, sind alle in diesem<br />
Jahr durchgeführten sportlichen<br />
Veranstaltungen des Vereins, an<br />
denen der Sportler teilgenommen<br />
hat, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Dies gilt<br />
auch dann, wenn er die Vergütung<br />
rückwirkend erhält.<br />
Zu den Einnahmen des steuerpflichtigen<br />
Geschäftsbetriebs sportlicher<br />
Veranstaltungen zählen auch<br />
Ablösesummen <strong>für</strong> die Freigabe bezahlter<br />
Sportler, wenn sie in den<br />
letzten 19 Monaten vor der Freigabe<br />
<strong>für</strong> ihre sportliche Betätigung<br />
bezahlt worden sind. Umgekehrt<br />
sind Ausgaben <strong>für</strong> die Übernahme<br />
bezahlter Sportler aus den Einnahmen<br />
der steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe zu<br />
decken, wenn der neue Spieler in<br />
den ersten 12 Monaten nach dem<br />
Vereinswechsel <strong>für</strong> seine sportliche<br />
Betätigung bezahlt wird.