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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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130<br />

• Steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Wird die Grenze von 30.678 € überschritten,<br />

werden die Veranstaltungen<br />

gr<strong>und</strong>sätz-lich zu steuerpflichtigen<br />

Tätigkeiten, die zusammen mit<br />

anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb bilden, bei<br />

dem Gewinne mit Verlusten aus den<br />

einzelnen Tätigkeiten ausgeglichen<br />

werden.<br />

Die Sportveranstaltungen, an<br />

denen bezahlte Sportler teilnehmen,<br />

sind immer ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Die Teilnahme auch unbezahlter<br />

Sportler an diesen Veranstaltungen<br />

hat auf ihre Behandlung als<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

keinen Einfluss.<br />

Aus den Einnahmen der steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

müssen alle mit<br />

ihnen in Zusammenhang stehenden<br />

Kosten bestritten werden, u.a. die<br />

Vergütungen <strong>und</strong> Vorteile an die<br />

teilnehmenden Sportler, auch die<br />

Aufwandsentschädigungen <strong>für</strong><br />

unbezahlte Spieler.<br />

Aus Vereinfachungsgründen ist<br />

es aber nicht zu beanstanden, wenn<br />

die Aufwandspauschale, die an<br />

unbezahlte eigene Sportler geleistet<br />

wird, nicht aus den Einnahmen<br />

des Geschäftsbetriebs, sondern aus<br />

Anhang 14<br />

den sonstigen Mitteln des gemeinnützigen<br />

Vereins bestritten wird.<br />

Vergütungen an Trainer, die sowohl<br />

unbezahlte als auch bezahlte<br />

Sportler ausbilden, sind notfalls im<br />

Schätzungswege aufzuteilen, wobei<br />

als Maßstab auch die Zahl der jeweiligen<br />

Spieler dienen kann.<br />

Erhält ein Sportler in einem<br />

Jahr über eine Aufwandsentschädigung<br />

hinaus Vergütungen oder<br />

andere Vorteile, sind alle in diesem<br />

Jahr durchgeführten sportlichen<br />

Veranstaltungen des Vereins, an<br />

denen der Sportler teilgenommen<br />

hat, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Dies gilt<br />

auch dann, wenn er die Vergütung<br />

rückwirkend erhält.<br />

Zu den Einnahmen des steuerpflichtigen<br />

Geschäftsbetriebs sportlicher<br />

Veranstaltungen zählen auch<br />

Ablösesummen <strong>für</strong> die Freigabe bezahlter<br />

Sportler, wenn sie in den<br />

letzten 19 Monaten vor der Freigabe<br />

<strong>für</strong> ihre sportliche Betätigung<br />

bezahlt worden sind. Umgekehrt<br />

sind Ausgaben <strong>für</strong> die Übernahme<br />

bezahlter Sportler aus den Einnahmen<br />

der steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe zu<br />

decken, wenn der neue Spieler in<br />

den ersten 12 Monaten nach dem<br />

Vereinswechsel <strong>für</strong> seine sportliche<br />

Betätigung bezahlt wird.

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