Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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- wissenschaftliche <strong>und</strong> belehrende<br />
Vorträge, wenn die Einnahmen<br />
überwiegend zur Kostendeckung<br />
verwendet werden. Zu den belehrenden<br />
Vorträgen gehört die<br />
Erteilung von Sportunterricht<br />
(z.B. Schwimm-, Tennis-, Reit-,<br />
Segel- <strong>und</strong> Skiunterricht) gegenüber<br />
Mitgliedern <strong>und</strong> Nichtmitgliedern.<br />
Ein besonderer St<strong>und</strong>enplan<br />
<strong>und</strong> eine von den Teilnehmern<br />
abzulegende Prüfung sind<br />
nicht erforderlich;<br />
- Teilnehmergebühren <strong>für</strong> kulturelle<br />
<strong>und</strong> sportliche Veranstaltungen<br />
(Meldegelder, Startgelder), sofern<br />
sie allgemein <strong>für</strong> die Teilnahme an<br />
den Veranstaltungen erhoben<br />
werden <strong>und</strong> das Entgelt die Teil-<br />
nahme an den Veranstaltungen<br />
sichert. Die Befreiung gilt nicht<br />
<strong>für</strong> Eintrittsgelder von Zuschauern;<br />
- Leistungen von Jugenderziehungs-<br />
<strong>und</strong> Ausbildungsheimen;<br />
- Lehrgänge, Fahrten, Sport- <strong>und</strong><br />
Erholungsveranstaltungen <strong>für</strong><br />
Jugendliche von <strong>Vereine</strong>n, deren<br />
Jugendabteilungen als Einrichtungen<br />
der Jugendhilfe öffentlich<br />
anerkannt sind.<br />
Nicht umsatzsteuerpflichtig sind<br />
auch Einnahmen des Vereins, <strong>für</strong> die<br />
keine Gegenleistungen erbracht wer-<br />
den, also etwa die öffentlichen<br />
Zuschüsse <strong>und</strong> Spenden sowie<br />
Mitgliedsbeiträge, soweit sie kein<br />
Leistungsentgelt darstellen. Liegt keiner<br />
der genannten Ausnahmefälle vor,<br />
ist der Verein mit seiner Geschäftstätigkeit<br />
umsatzsteuerpflichtig.<br />
8.3 Umsatzsteuerfreigrenze<br />
von 17.500 €<br />
Umsatzsteuer wird nicht erhoben,<br />
wenn der Gesamtumsatz (inklusive<br />
Umsatzsteuer) im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr 17.500 € (bis<br />
31.12.2002 = 16.620 €) nicht überstiegen<br />
hat <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr<br />
50.000 € voraussichtlich nicht<br />
übersteigen wird. Betrugen die Umsätze<br />
des Vereins im Vorjahr nicht<br />
mehr als 17.500 € (bis 31.12.2002 =<br />
16.620 €), so wird <strong>für</strong> die Umsätze<br />
des laufenden Jahres keine Umsatzsteuer<br />
erhoben, selbst wenn im laufenden<br />
Jahr mehr als 17.500 € (bis<br />
31.12.2002 = 16.620 €) Umsätze gemacht<br />
worden sind. Allerdings unterliegen<br />
dann im darauf folgenden Jahr<br />
die Umsätze der Umsatzsteuer, da die<br />
Grenze von 17.500 € (bis 31.12.2002<br />
= 16.620 €) im Vorjahr überschritten<br />
wurde.<br />
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