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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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- wissenschaftliche <strong>und</strong> belehrende<br />

Vorträge, wenn die Einnahmen<br />

überwiegend zur Kostendeckung<br />

verwendet werden. Zu den belehrenden<br />

Vorträgen gehört die<br />

Erteilung von Sportunterricht<br />

(z.B. Schwimm-, Tennis-, Reit-,<br />

Segel- <strong>und</strong> Skiunterricht) gegenüber<br />

Mitgliedern <strong>und</strong> Nichtmitgliedern.<br />

Ein besonderer St<strong>und</strong>enplan<br />

<strong>und</strong> eine von den Teilnehmern<br />

abzulegende Prüfung sind<br />

nicht erforderlich;<br />

- Teilnehmergebühren <strong>für</strong> kulturelle<br />

<strong>und</strong> sportliche Veranstaltungen<br />

(Meldegelder, Startgelder), sofern<br />

sie allgemein <strong>für</strong> die Teilnahme an<br />

den Veranstaltungen erhoben<br />

werden <strong>und</strong> das Entgelt die Teil-<br />

nahme an den Veranstaltungen<br />

sichert. Die Befreiung gilt nicht<br />

<strong>für</strong> Eintrittsgelder von Zuschauern;<br />

- Leistungen von Jugenderziehungs-<br />

<strong>und</strong> Ausbildungsheimen;<br />

- Lehrgänge, Fahrten, Sport- <strong>und</strong><br />

Erholungsveranstaltungen <strong>für</strong><br />

Jugendliche von <strong>Vereine</strong>n, deren<br />

Jugendabteilungen als Einrichtungen<br />

der Jugendhilfe öffentlich<br />

anerkannt sind.<br />

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind<br />

auch Einnahmen des Vereins, <strong>für</strong> die<br />

keine Gegenleistungen erbracht wer-<br />

den, also etwa die öffentlichen<br />

Zuschüsse <strong>und</strong> Spenden sowie<br />

Mitgliedsbeiträge, soweit sie kein<br />

Leistungsentgelt darstellen. Liegt keiner<br />

der genannten Ausnahmefälle vor,<br />

ist der Verein mit seiner Geschäftstätigkeit<br />

umsatzsteuerpflichtig.<br />

8.3 Umsatzsteuerfreigrenze<br />

von 17.500 €<br />

Umsatzsteuer wird nicht erhoben,<br />

wenn der Gesamtumsatz (inklusive<br />

Umsatzsteuer) im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr 17.500 € (bis<br />

31.12.2002 = 16.620 €) nicht überstiegen<br />

hat <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr<br />

50.000 € voraussichtlich nicht<br />

übersteigen wird. Betrugen die Umsätze<br />

des Vereins im Vorjahr nicht<br />

mehr als 17.500 € (bis 31.12.2002 =<br />

16.620 €), so wird <strong>für</strong> die Umsätze<br />

des laufenden Jahres keine Umsatzsteuer<br />

erhoben, selbst wenn im laufenden<br />

Jahr mehr als 17.500 € (bis<br />

31.12.2002 = 16.620 €) Umsätze gemacht<br />

worden sind. Allerdings unterliegen<br />

dann im darauf folgenden Jahr<br />

die Umsätze der Umsatzsteuer, da die<br />

Grenze von 17.500 € (bis 31.12.2002<br />

= 16.620 €) im Vorjahr überschritten<br />

wurde.<br />

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