Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die sportliche Veranstaltung<br />
muss aber nicht vom Sportverein<br />
selbst durchgeführt werden. Veranstalter<br />
kann auch ein Dritter sein.<br />
Daher liegt eine sportliche Veranstaltung<br />
<strong>für</strong> einen Sportverein auch<br />
vor, wenn z.B. eine Sportartikelfirma<br />
einen Wettkampf ausrichtet <strong>und</strong> dem<br />
teilnehmenden Sportverein ein Entgelt<br />
<strong>für</strong> die sportliche Mitwirkung<br />
zahlt. Zu den Einnahmen aus sportlichen<br />
Veranstaltungen gehören insbesondere<br />
Eintrittsgelder, Startgelder,<br />
Zahlungen <strong>für</strong> die Übertragung sportlicher<br />
Veranstaltungen in R<strong>und</strong>funk<br />
<strong>und</strong> Fernsehen, Lehrgangsgebühren<br />
<strong>und</strong> Ablösezahlungen.<br />
6.3.2.1 Bezahlter <strong>und</strong><br />
unbezahlter Sportler<br />
Kein förderungswürdiger<br />
Zweckbetrieb liegt dagegen vor,<br />
wenn an den Veranstaltungen Sportler<br />
teilnehmen, die <strong>für</strong> ihre Teilnahme<br />
bezahlt werden. Der kommerzielle<br />
Sport ist nicht gemeinnützig.<br />
Wann gilt ein Sportler als<br />
bezahlt bzw. unbezahlt?<br />
Ein Sportler gilt dann als<br />
bezahlt, wenn er<br />
• <strong>für</strong> seine sportliche Betätigung<br />
oder<br />
• <strong>für</strong> die Vermarktung seines<br />
Namens oder seines Bildes zu<br />
Werbezwecken<br />
von seinem Verein oder einem Dritten<br />
Vergütungen oder andere materielle<br />
Vorteile erhält, die über die Aufwandsentschädigung<br />
hinausgehen.<br />
Entsprechendes gilt auch, wenn<br />
an der sportlichen Veranstaltung ein<br />
vereinsfremder Sportler teilnimmt, der<br />
vom Verein oder einem Dritten im<br />
Zusammenwirken mit dem Verein<br />
Vergütungen oder andere materielle<br />
Vorteile erhält, die über die Aufwandsentschädigung<br />
hinausgehen.<br />
Ein nachgewiesener, allerdings<br />
angemessener Aufwandsersatz, der<br />
auch einen Verdienstausfall umfassen<br />
kann, ist jedoch unschädlich. Der<br />
Aufwandsersatz kann auch pauschal<br />
bemessen werden, darf dann aber im<br />
Jahresdurchschnitt 358 € pro Monat<br />
nicht überschreiten.<br />
6.3.2.2 Zweckbetriebsgrenze<br />
30.678 €<br />
Die Abgrenzung zwischen<br />
sportlichen Veranstaltungen, die als<br />
Zweckbetrieb gelten <strong>und</strong> steuerpflichtigen<br />
Veranstaltungen, an denen bezahlte<br />
Sportler teilnehmen, kann wegen<br />
der oft unklaren Verhältnisse bei<br />
den Sportlern Schwierigkeiten bereiten.<br />
Die große Masse der kleinen <strong>und</strong><br />
mittleren Sportvereine hat entweder<br />
nicht selbst die Mittel, um solche<br />
Sportler zu bezahlen oder keine<br />
Sponsoren oder sonstige Helfer, die<br />
da<strong>für</strong> mit Zuwendungen einspringen.<br />
37