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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Die sportliche Veranstaltung<br />

muss aber nicht vom Sportverein<br />

selbst durchgeführt werden. Veranstalter<br />

kann auch ein Dritter sein.<br />

Daher liegt eine sportliche Veranstaltung<br />

<strong>für</strong> einen Sportverein auch<br />

vor, wenn z.B. eine Sportartikelfirma<br />

einen Wettkampf ausrichtet <strong>und</strong> dem<br />

teilnehmenden Sportverein ein Entgelt<br />

<strong>für</strong> die sportliche Mitwirkung<br />

zahlt. Zu den Einnahmen aus sportlichen<br />

Veranstaltungen gehören insbesondere<br />

Eintrittsgelder, Startgelder,<br />

Zahlungen <strong>für</strong> die Übertragung sportlicher<br />

Veranstaltungen in R<strong>und</strong>funk<br />

<strong>und</strong> Fernsehen, Lehrgangsgebühren<br />

<strong>und</strong> Ablösezahlungen.<br />

6.3.2.1 Bezahlter <strong>und</strong><br />

unbezahlter Sportler<br />

Kein förderungswürdiger<br />

Zweckbetrieb liegt dagegen vor,<br />

wenn an den Veranstaltungen Sportler<br />

teilnehmen, die <strong>für</strong> ihre Teilnahme<br />

bezahlt werden. Der kommerzielle<br />

Sport ist nicht gemeinnützig.<br />

Wann gilt ein Sportler als<br />

bezahlt bzw. unbezahlt?<br />

Ein Sportler gilt dann als<br />

bezahlt, wenn er<br />

• <strong>für</strong> seine sportliche Betätigung<br />

oder<br />

• <strong>für</strong> die Vermarktung seines<br />

Namens oder seines Bildes zu<br />

Werbezwecken<br />

von seinem Verein oder einem Dritten<br />

Vergütungen oder andere materielle<br />

Vorteile erhält, die über die Aufwandsentschädigung<br />

hinausgehen.<br />

Entsprechendes gilt auch, wenn<br />

an der sportlichen Veranstaltung ein<br />

vereinsfremder Sportler teilnimmt, der<br />

vom Verein oder einem Dritten im<br />

Zusammenwirken mit dem Verein<br />

Vergütungen oder andere materielle<br />

Vorteile erhält, die über die Aufwandsentschädigung<br />

hinausgehen.<br />

Ein nachgewiesener, allerdings<br />

angemessener Aufwandsersatz, der<br />

auch einen Verdienstausfall umfassen<br />

kann, ist jedoch unschädlich. Der<br />

Aufwandsersatz kann auch pauschal<br />

bemessen werden, darf dann aber im<br />

Jahresdurchschnitt 358 € pro Monat<br />

nicht überschreiten.<br />

6.3.2.2 Zweckbetriebsgrenze<br />

30.678 €<br />

Die Abgrenzung zwischen<br />

sportlichen Veranstaltungen, die als<br />

Zweckbetrieb gelten <strong>und</strong> steuerpflichtigen<br />

Veranstaltungen, an denen bezahlte<br />

Sportler teilnehmen, kann wegen<br />

der oft unklaren Verhältnisse bei<br />

den Sportlern Schwierigkeiten bereiten.<br />

Die große Masse der kleinen <strong>und</strong><br />

mittleren Sportvereine hat entweder<br />

nicht selbst die Mittel, um solche<br />

Sportler zu bezahlen oder keine<br />

Sponsoren oder sonstige Helfer, die<br />

da<strong>für</strong> mit Zuwendungen einspringen.<br />

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