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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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4.3.1.2 Wirtschaftliche<br />

Hilfsbedürftigkeit<br />

Zulässig ist die - finanzielle -<br />

Unterstützung von Personen, deren<br />

Bezüge nicht höher sind als das Vierfache<br />

des Regelsatzes der Sozialhilfe<br />

i.S.d. § 22 des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes<br />

(ab 1.1.2005 = § 28 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).<br />

Eine wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt<br />

aber nicht vor, wenn die Personen<br />

über Vermögen verfügen, das zur<br />

nachhaltigen Verbesserung ihres<br />

Unterhalts ausreicht <strong>und</strong> ihnen zugemutet<br />

werden kann, es da<strong>für</strong> zu verwenden.<br />

Dabei sind der Umfang <strong>und</strong><br />

die Art des Vermögens sowie die<br />

Lebensumstände der zu unterstützenden<br />

Person zu berücksichtigen.<br />

In Einzelfällen liegen die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Mildtätigkeit<br />

auch dann vor, wenn die Bezüge oder<br />

das Vermögen die vorgenannten<br />

Grenzen übersteigen, z.B. wenn die<br />

wirtschaftliche Lage aus besonderen<br />

Gründen zu einer Notlage geworden<br />

ist. Hierzu zählen insbesondere die<br />

Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,<br />

wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen<br />

u.ä..<br />

4.3.2 Kirchliche Zwecke<br />

Ein Verein verfolgt kirchliche<br />

Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, eine Religions-<br />

gemeinschaft, die Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu<br />

fördern. Für Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften,<br />

die keine<br />

juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts sind, kommt eine Anerkennung<br />

wegen Förderung kirchlicher Zwecke<br />

nicht in Betracht. Denkbar ist allerdings<br />

eine Anerkennung wegen<br />

Förderung religiöser Zwecke, die zu<br />

den gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §<br />

52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung<br />

gehören.<br />

Zu den kirchlichen Zwecken<br />

gehören insbesondere die Errichtung,<br />

Aus-schmückung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

von Gotteshäusern, die Abhaltung<br />

von Gottesdiensten, die Ausbildung<br />

von Geistlichen, die Erteilung von<br />

Religionsunterricht, die Beerdigung<br />

<strong>und</strong> die Pflege des Andenkens der<br />

Toten sowie die Verwaltung des<br />

Kirchenvermögens.<br />

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