Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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3 Steuervorteile des steuerbegünstigten gegenüber<br />
dem nicht steuerbegünstigten Verein<br />
Erfüllt der Verein sämtliche Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts,<br />
kommt er in den Genuss einer Reihe von Steuervorteilen:<br />
Steuerbegünstigter Verein Nicht steuerbegünstigter Verein<br />
• Die Mitgliedsbeiträge bleiben bei der<br />
Einkommensermittlung außer Ansatz; denn<br />
sie sind allgemein steuerbefreit.<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass sie als solche<br />
<strong>und</strong> in ihrer Bemessung festgelegt sind.<br />
• Öffentliche Zuschüsse <strong>und</strong> Spenden sind<br />
steuerfrei.<br />
Der Vermögenserwerb durch Schenkungen oder<br />
Vermächtnisse ist von der Schenkung- <strong>und</strong> Erbschaftsteuer<br />
befreit (§ 13 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz).<br />
Das Einkommen aus Kapital- <strong>und</strong> Mieteinkünften<br />
ist körperschaft- <strong>und</strong> gewerbesteuerfrei. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn der Verein über erhebliches<br />
Kapital- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>vermögen verfügt <strong>und</strong> ihm<br />
aus der Verwaltung dieses Vermögens entsprechend<br />
hohe Erträge zufließen.<br />
Die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
unterliegen nur dann der<br />
Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer, wenn sie die<br />
Besteuerungsgrenze von 30.678 € übersteigen<br />
(vgl. Tz. 6.4.1).<br />
Der Gr<strong>und</strong>besitz des Vereins, der unmittelbar<br />
<strong>und</strong> ausschließlich <strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke<br />
genutzt wird, ist gr<strong>und</strong>steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Nr.<br />
3b Gr<strong>und</strong>steuergesetz).<br />
Umsätze, die in einem steuerbegünstigten<br />
Zweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) anfallen, unterliegen<br />
dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 1<br />
Nr. 8 Umsatzsteuergesetz, Anhang 12).<br />
• Die Mitgliedsbeiträge bleiben bei der<br />
Einkommensermittlung außer Ansatz; denn<br />
sie sind allgemein steuerbefreit. Voraussetzung<br />
ist allerdings, dass sie als solche <strong>und</strong> in<br />
ihrer Bemessung festgelegt sind.<br />
• Öffentliche Zuschüsse <strong>und</strong> Spenden sind<br />
steuerfrei.<br />
Der Vermögenserwerb durch Schenkungen oder<br />
Vermächtnisse unterliegt der Schenkung- <strong>und</strong><br />
Erbschaftsteuer.<br />
Das Einkommen aus Kapital- <strong>und</strong> Mieteinkünften<br />
ist körperschaftsteuerpflichtig.<br />
Sämtliche Überschüsse bzw. Gewinne aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben unterliegen der<br />
Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer.<br />
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25% (<strong>für</strong> das<br />
Wirtschaftsjahr 2003 = 26,5%).<br />
Der Gr<strong>und</strong>besitz des Vereins unterliegt der<br />
Gr<strong>und</strong>steuer.<br />
Nicht gemeinnützige <strong>Vereine</strong> haben keinen<br />
Zweckbetrieb. Die Umsätze unterliegen dem<br />
Regelsteuersatz.