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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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64<br />

Privatperson gespendet, ist in der<br />

Zuwendungsbestätigung der Neuwert<br />

entsprechend der Rechnungsbelege<br />

einzutragen.<br />

Bei gebrauchten Sachen muss der<br />

Verein – ggfs. durch ein Gutachten –<br />

den Verkehrswert, d.h. den Wert<br />

ermitteln, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

nach der Beschaffenheit<br />

des Wirtschaftsguts zu erzielen<br />

wäre. Demzufolge müsste der Wert<br />

angesetzt werden, den der Verein<br />

bezahlen würde, um das Wirtschaftsgut<br />

anzuschaffen.<br />

14.2 Regelung des<br />

Spendenabzugs<br />

Das Spendenrecht ist in<br />

wesentlichen Bereichen geändert worden.<br />

Am gravierendsten unterscheidet<br />

es sich von dem bis zum 31.12.1999<br />

geltenden Recht durch die Abschaffung<br />

des zwangsweisen <strong>und</strong> umständlichen<br />

Durchlaufspendenverfahrens<br />

<strong>und</strong> des Listenverfahrens. Zwar kann<br />

ein Spender auch weiterhin seine<br />

Zuwendung über eine Durchlaufstelle<br />

tätigen, jedoch ist dies nicht mehr<br />

Vorausset-zung <strong>für</strong> den steuerlichen<br />

Abzug der Spende.<br />

14.2.1 Abzug von Spenden <strong>und</strong><br />

Mitgliedsbeiträgen<br />

Für alle Spendenzwecke (vgl.<br />

Tz. 14) besteht der unmittelbare<br />

Spendenempfang. Somit können<br />

<strong>Vereine</strong>, die die in Anhang 5 aufgeführten<br />

Zwecke fördern, selbst<br />

Spenden empfangen <strong>und</strong> da<strong>für</strong><br />

Zuwendungsbestätigungen ausstellen.<br />

Allerdings ist der Abzug der<br />

Mitgliedsbeiträge nur bei den unter<br />

Abschnitt A fallenden Zwecken möglich.<br />

<strong>Vereine</strong> mit unter Abschnitt B<br />

aufgeführten Satzungszwecken dienen<br />

in erster Linie der Freizeitgestaltung.<br />

Die hier<strong>für</strong> gezahlten Mitgliedsbeiträge<br />

werden demzufolge in erster<br />

Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung<br />

geleistet. Sie sind vom<br />

Abzug ausgeschlossen. Eine Verschlechterung<br />

ist dadurch <strong>für</strong> diese<br />

<strong>Vereine</strong> aber nicht eingetreten, da<br />

schon bisher die Beiträge nicht<br />

abzugsfähig waren.<br />

14.2.2 Abgrenzung unterschiedlicher<br />

Spendenzwecke<br />

Mehrere verschiedene steuerbegünstigte<br />

Zwecke können nebeneinander<br />

verfolgt werden. Fördert ein<br />

Verein sowohl Zwecke nach Abschnitt<br />

A als auch nach Abschnitt B, z.B.<br />

Jugendpflege (Abschnitt A Nr. 2),<br />

Umweltschutz (Abschnitt A Nr. 5),<br />

Sport (Abschnitt B Nr. 1) <strong>und</strong> Heimatpflege<br />

<strong>und</strong> Heimatk<strong>und</strong>e (Abschnitt B<br />

Nr. 3), können die Mitgliedsbeiträge<br />

insgesamt nicht als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden. Dies gilt selbst<br />

dann, wenn die unterschiedlichen<br />

Zwecke voneinander abgegrenzt sind.

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