Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Als Werbungskosten kommen<br />
insbesondere Mehraufwendungen bei<br />
Dienstreisen, Porti oder die Gebühren<br />
der <strong>für</strong> den Verein geführten Telefongespräche<br />
<strong>und</strong> Kosten <strong>für</strong> Übungsleiterlehrgänge<br />
in Frage. Die Aufwendungen<br />
müssen in der Einkommensteuererklärung<br />
zusammengestellt<br />
<strong>und</strong> belegt oder glaubhaft gemacht<br />
werden.<br />
15.4 Selbstständig tätige<br />
Übungsleiter/-innen<br />
Der selbstständig tätige<br />
Übungsleiter ist <strong>für</strong> die steuerliche<br />
Erfassung seiner Einnahmen aus der<br />
Übungsleitertätigkeit selbst verantwortlich.<br />
Er ist verpflichtet, die entsprechenden<br />
Einnah-men eines Kalenderjahres<br />
in seiner Einkommensteuererklärung<br />
dem Finanzamt mitzuteilen.<br />
Zur Einkommensteuer herangezogen<br />
wird aber nur der Teil der Einnahmen,<br />
der nach Abzug der Betriebsausgaben<br />
übrigbleibt.<br />
Der selbstständig tätige Übungsleiter<br />
kann unter den Voraussetzungen<br />
des § 3 Nr. 26 EStG (vgl. Anhang 8.1)<br />
von den Einnahmen aus dieser Tätigkeit<br />
jährlich bis zu 1.848 € steuerfrei<br />
absetzen. Von den Einnahmen, die<br />
den Pauschbetrag übersteigen, sind<br />
weitere Betriebsausgaben, die über<br />
1.848 € hinausgehen, abziehbar. Die<br />
Beträge müssen dann aber durch ent-<br />
sprechende Belege nachgewiesen<br />
oder glaubhaft gemacht werden.<br />
Als Betriebsausgaben sind -<br />
entsprechend den Werbungskosten<br />
bei nichtselbstständigen Übungsleitern<br />
- Aufwendungen, die im<br />
Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit<br />
entstanden sind, abzugsfähig.<br />
Selbständig tätige Übungsleiter,<br />
die im Hauptberuf als Arbeitnehmer<br />
tätig sind, müssen ihre gesamten jährlichen<br />
Nebeneinkünfte, die kein Arbeitslohn<br />
sind, nur dann versteuern,<br />
wenn diese den Betrag von 410 €<br />
übersteigen.<br />
Wird eine Einkommensteuer-<br />
Veranlagung jedoch aus anderen<br />
Gründen beantragt, werden auch<br />
Nebeneinkünfte unter 410 € steuerlich<br />
mit erfasst.<br />
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