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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Als Werbungskosten kommen<br />

insbesondere Mehraufwendungen bei<br />

Dienstreisen, Porti oder die Gebühren<br />

der <strong>für</strong> den Verein geführten Telefongespräche<br />

<strong>und</strong> Kosten <strong>für</strong> Übungsleiterlehrgänge<br />

in Frage. Die Aufwendungen<br />

müssen in der Einkommensteuererklärung<br />

zusammengestellt<br />

<strong>und</strong> belegt oder glaubhaft gemacht<br />

werden.<br />

15.4 Selbstständig tätige<br />

Übungsleiter/-innen<br />

Der selbstständig tätige<br />

Übungsleiter ist <strong>für</strong> die steuerliche<br />

Erfassung seiner Einnahmen aus der<br />

Übungsleitertätigkeit selbst verantwortlich.<br />

Er ist verpflichtet, die entsprechenden<br />

Einnah-men eines Kalenderjahres<br />

in seiner Einkommensteuererklärung<br />

dem Finanzamt mitzuteilen.<br />

Zur Einkommensteuer herangezogen<br />

wird aber nur der Teil der Einnahmen,<br />

der nach Abzug der Betriebsausgaben<br />

übrigbleibt.<br />

Der selbstständig tätige Übungsleiter<br />

kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 3 Nr. 26 EStG (vgl. Anhang 8.1)<br />

von den Einnahmen aus dieser Tätigkeit<br />

jährlich bis zu 1.848 € steuerfrei<br />

absetzen. Von den Einnahmen, die<br />

den Pauschbetrag übersteigen, sind<br />

weitere Betriebsausgaben, die über<br />

1.848 € hinausgehen, abziehbar. Die<br />

Beträge müssen dann aber durch ent-<br />

sprechende Belege nachgewiesen<br />

oder glaubhaft gemacht werden.<br />

Als Betriebsausgaben sind -<br />

entsprechend den Werbungskosten<br />

bei nichtselbstständigen Übungsleitern<br />

- Aufwendungen, die im<br />

Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit<br />

entstanden sind, abzugsfähig.<br />

Selbständig tätige Übungsleiter,<br />

die im Hauptberuf als Arbeitnehmer<br />

tätig sind, müssen ihre gesamten jährlichen<br />

Nebeneinkünfte, die kein Arbeitslohn<br />

sind, nur dann versteuern,<br />

wenn diese den Betrag von 410 €<br />

übersteigen.<br />

Wird eine Einkommensteuer-<br />

Veranlagung jedoch aus anderen<br />

Gründen beantragt, werden auch<br />

Nebeneinkünfte unter 410 € steuerlich<br />

mit erfasst.<br />

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