Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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6 Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb <strong>und</strong> Vermögensverwaltung<br />
6.1 Tätigkeitsbereiche (graphische Darstellung)<br />
Ideeller Bereich<br />
ª Beiträge<br />
ª Spenden<br />
ª Zuschüsse<br />
Tätigkeitsbereiche eines Vereins<br />
Vermögensverwaltung<br />
ª Kapitalerträge<br />
ª Mieten<br />
ª Pachten<br />
6.1.1 Allgemeines<br />
Nach der Satzung <strong>und</strong> tatsächlichen<br />
Geschäftsführung ist ein steuerbegünstigter<br />
Verein ideell tätig. Es berührt<br />
den ideellen Charakter des<br />
gemeinnützigen Vereins jedoch nicht,<br />
wenn er nebenher auch wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten entfaltet. D.h. ein<br />
gemeinnütziger Verein kann z.B.<br />
Festveranstaltungen durchführen,<br />
ohne dass er damit seine Gemeinnützigkeit<br />
gefährdet. Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass er überwiegend seine<br />
ideellen, satzungsmäßigen Zwecke<br />
verfolgt.<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Zweckbetrieb steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
6.1.2 Gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Steuerpflicht<br />
(vgl. § 14, Anhang 13.1, § 64<br />
Anhang 13.2)<br />
Mit den Überschüssen aus<br />
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
(steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb, vgl. Tz. 6.4) ist der<br />
Verein gr<strong>und</strong>sätzlich voll steuerpflichtig,<br />
soweit es sich nicht um einen<br />
steuerbegünstigten Zweckbetrieb<br />
(vgl. Tz. 6.3) handelt. Er braucht nicht<br />
die Absicht zu haben, mit seinen wirtschaftlichen<br />
Aktivitäten Gewinne zu<br />
erzielen. Es genügt, wenn er eine<br />
nachhaltige, auf die Erzielung von<br />
Einnahmen gerichtete Tätigkeit ausübt.<br />
Diese liegt z.B. bereits dann vor,<br />
wenn ein einzelnes Fest veranstaltet<br />
wird <strong>und</strong> dabei Einnahmen durch den