Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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4.4 Selbstlosigkeit<br />
(vgl. § 55, Anhang 13.2)<br />
Wesentliche Voraussetzung der Gemeinnützigkeit<br />
ist schließlich, dass die<br />
Allgemeinheit in selbstloser Weise<br />
gefördert wird.<br />
4.4.1 Prägende Tätigkeit<br />
Ein Verein ist dann nicht<br />
gemeinnützig, wenn er in erster Linie<br />
eigenem Erwerbsstreben nachgeht.<br />
Der Verein darf sich demzufolge nicht<br />
überwiegend wirtschaftlich betätigen,<br />
z.B. durch die Durchführung<br />
geselliger Veranstaltungen, sondern<br />
muss überwiegend seine satzungsmäßigen<br />
ideellen Zwecke verfolgen. Bei<br />
der Prüfung, welche Tätigkeit der<br />
Verein überwiegend ausübt bzw. welche<br />
Tätigkeit <strong>für</strong> ihn prägend ist,<br />
kommt es nicht so sehr auf das<br />
Verhältnis der Einnahmen aus den<br />
wirtschaftlichen Aktivitäten zu den<br />
übrigen Einnahmen an.<br />
Entscheidende Kriterien sind die<br />
jeweiligen Zeit- <strong>und</strong> Personalaufwendungen<br />
<strong>für</strong> die begünstigten Bereiche<br />
(ideeller Bereich, Zweckbetrieb) einerseits<br />
gegenüber dem Bereich der Vermögensverwaltung<br />
<strong>und</strong> dem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
andererseits. Sofern die steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Aktivitäten<br />
<strong>für</strong> die gesamte Tätigkeit des<br />
Vereins nicht prägend sind, wird die<br />
Gemeinnützigkeit dadurch nicht<br />
beeinträchtigt. Wie jeder andere<br />
Unternehmer ist der Verein mit diesen<br />
Aktivitäten gr<strong>und</strong>sätzlich unbeschränkt<br />
steuerpflichtig. Die Überschüsse<br />
müssen <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
4.4.2 Mittelverwendung<br />
Sämtliche Mittel des Vereins –<br />
egal aus welcher Quelle sie dem<br />
Verein zufließen, d.h. Spenden,<br />
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse,<br />
Schenkungen, Erbschaften, Zins- <strong>und</strong><br />
Pachterträge, Überschüsse aus wirtschaftlichen<br />
Aktivitäten der<br />
Zweckbetriebe <strong>und</strong> steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe –<br />
dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
Der Werbeaufwand <strong>für</strong> Spenden<br />
<strong>und</strong> sonstige Zuwendungen an<br />
den Verein oder <strong>für</strong> Mitgliederwerbung<br />
sowie der Verwaltungsaufwand<br />
allgemein müssen sich in einem angemessenen<br />
Rahmen halten. Was als<br />
angemessen anzusehen ist, hängt von<br />
den Umständen des Einzelfalles ab.<br />
Deshalb kann auch ein Verwaltungsaufwand<br />
von deutlich weniger als 50%<br />
bereits als schädliche Mittelverwendung<br />
beurteilt werden. Es sollte deshalb<br />
in jedem Fall das Bestreben des<br />
Vereins sein, seine Verwaltungsausgaben<br />
so niedrig wie möglich zu halten,