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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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4.4 Selbstlosigkeit<br />

(vgl. § 55, Anhang 13.2)<br />

Wesentliche Voraussetzung der Gemeinnützigkeit<br />

ist schließlich, dass die<br />

Allgemeinheit in selbstloser Weise<br />

gefördert wird.<br />

4.4.1 Prägende Tätigkeit<br />

Ein Verein ist dann nicht<br />

gemeinnützig, wenn er in erster Linie<br />

eigenem Erwerbsstreben nachgeht.<br />

Der Verein darf sich demzufolge nicht<br />

überwiegend wirtschaftlich betätigen,<br />

z.B. durch die Durchführung<br />

geselliger Veranstaltungen, sondern<br />

muss überwiegend seine satzungsmäßigen<br />

ideellen Zwecke verfolgen. Bei<br />

der Prüfung, welche Tätigkeit der<br />

Verein überwiegend ausübt bzw. welche<br />

Tätigkeit <strong>für</strong> ihn prägend ist,<br />

kommt es nicht so sehr auf das<br />

Verhältnis der Einnahmen aus den<br />

wirtschaftlichen Aktivitäten zu den<br />

übrigen Einnahmen an.<br />

Entscheidende Kriterien sind die<br />

jeweiligen Zeit- <strong>und</strong> Personalaufwendungen<br />

<strong>für</strong> die begünstigten Bereiche<br />

(ideeller Bereich, Zweckbetrieb) einerseits<br />

gegenüber dem Bereich der Vermögensverwaltung<br />

<strong>und</strong> dem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

andererseits. Sofern die steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Aktivitäten<br />

<strong>für</strong> die gesamte Tätigkeit des<br />

Vereins nicht prägend sind, wird die<br />

Gemeinnützigkeit dadurch nicht<br />

beeinträchtigt. Wie jeder andere<br />

Unternehmer ist der Verein mit diesen<br />

Aktivitäten gr<strong>und</strong>sätzlich unbeschränkt<br />

steuerpflichtig. Die Überschüsse<br />

müssen <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

4.4.2 Mittelverwendung<br />

Sämtliche Mittel des Vereins –<br />

egal aus welcher Quelle sie dem<br />

Verein zufließen, d.h. Spenden,<br />

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse,<br />

Schenkungen, Erbschaften, Zins- <strong>und</strong><br />

Pachterträge, Überschüsse aus wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten der<br />

Zweckbetriebe <strong>und</strong> steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe –<br />

dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

Der Werbeaufwand <strong>für</strong> Spenden<br />

<strong>und</strong> sonstige Zuwendungen an<br />

den Verein oder <strong>für</strong> Mitgliederwerbung<br />

sowie der Verwaltungsaufwand<br />

allgemein müssen sich in einem angemessenen<br />

Rahmen halten. Was als<br />

angemessen anzusehen ist, hängt von<br />

den Umständen des Einzelfalles ab.<br />

Deshalb kann auch ein Verwaltungsaufwand<br />

von deutlich weniger als 50%<br />

bereits als schädliche Mittelverwendung<br />

beurteilt werden. Es sollte deshalb<br />

in jedem Fall das Bestreben des<br />

Vereins sein, seine Verwaltungsausgaben<br />

so niedrig wie möglich zu halten,

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