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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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14 Spenden <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />

(vgl. § 10b, Anhang 8.2; §§ 48 – 50, Anhang 9)<br />

zusammenzufassen <strong>und</strong> unterliegen<br />

insgesamt der normalen<br />

Beitragspflicht.<br />

13.6.2 Regelung ab 1.4.2003<br />

Bei geringfügiger Beschäftigung,<br />

d.h. einem Arbeitsentgelt bis<br />

400 € monatlich, beträgt der pauschale<br />

Beitrag zur Rentenversicherung<br />

12% <strong>und</strong> zur Krankenversicherung<br />

11%.<br />

Werden neben einer geringfügigen<br />

Nebenbeschäftigung noch<br />

andere geringfügige Nebenbeschäftigungen<br />

ausgeübt, die den Betrag<br />

von insgesamt 400 € übersteigen<br />

oder werden neben mehreren Nebenbeschäftigungen<br />

auch sozialversicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigungen<br />

ausgeübt, so sind diese Tätigkeiten<br />

bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

zusammenzufassen<br />

<strong>und</strong> unterliegen insgesamt der normalen<br />

Beitragspflicht.<br />

14 Spenden <strong>für</strong> steuerbegünstigte<br />

Zwecke (vgl. § 10b,<br />

Anhang 8.2; §§ 48 – 50,<br />

Anhang 9)<br />

Das Gesetz (vgl. Anhang 8.2)<br />

verwendet nicht die Begriffe „Spenden“<br />

<strong>und</strong> „Mitgliedsbeiträge“, sondern<br />

die Begriffe „Ausgaben“ <strong>und</strong><br />

„Zuwendungen“. Diese sind umfassender<br />

<strong>und</strong> beziehen außer den<br />

Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträgen auch<br />

die Aufnahmegebühren <strong>und</strong> sonstigen<br />

Mitgliedsumlagen ein. Unter<br />

Spenden versteht man freiwillige <strong>und</strong><br />

unentgeltliche Ausgaben zur Förderung<br />

steuerbegünstigter Zwecke. Sie<br />

können Sach- oder Geldspenden sein<br />

<strong>und</strong> müssen das Vermögen des Spenders<br />

endgültig wirtschaftlich belasten,<br />

d. h. sie dürfen nicht wieder in<br />

das Vermögen des Spenders zurückfließen.<br />

Da<strong>für</strong> erhält der Spender eine<br />

steuerliche Begünstigung die darin<br />

liegt, dass er seine Zuwendung bis zu<br />

5% bzw. bei wissenschaftlichen, mildtätigen<br />

<strong>und</strong> kulturellen Zwecken bis<br />

zu 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />

als Sonderausgabe absetzen<br />

kann. Voraussetzung <strong>für</strong> die Abzugsfähigkeit<br />

von Spenden ist allerdings,<br />

dass sie an steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong><br />

gegeben werden, die mildtätige,<br />

kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />

<strong>und</strong> allgemein als besonders<br />

förderungswürdig anerkannte gemeinnützige<br />

Zwecke (vgl. Anhang 5)<br />

verfolgen. Gegenstand einer Spende<br />

können nur Geld oder Sachwerte (einschließlich<br />

Umsatzsteuer) sein, nicht<br />

dagegen Nutzungen (z.B. Nutzung<br />

eines privaten Pkws <strong>für</strong> Zwecke des<br />

Vereins) oder Leistungen (z.B. Arbeits-<br />

<strong>und</strong> Zeitaufwand von Mitgliedern<br />

<strong>für</strong> den Verein).

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