Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
62<br />
14 Spenden <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />
(vgl. § 10b, Anhang 8.2; §§ 48 – 50, Anhang 9)<br />
zusammenzufassen <strong>und</strong> unterliegen<br />
insgesamt der normalen<br />
Beitragspflicht.<br />
13.6.2 Regelung ab 1.4.2003<br />
Bei geringfügiger Beschäftigung,<br />
d.h. einem Arbeitsentgelt bis<br />
400 € monatlich, beträgt der pauschale<br />
Beitrag zur Rentenversicherung<br />
12% <strong>und</strong> zur Krankenversicherung<br />
11%.<br />
Werden neben einer geringfügigen<br />
Nebenbeschäftigung noch<br />
andere geringfügige Nebenbeschäftigungen<br />
ausgeübt, die den Betrag<br />
von insgesamt 400 € übersteigen<br />
oder werden neben mehreren Nebenbeschäftigungen<br />
auch sozialversicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigungen<br />
ausgeübt, so sind diese Tätigkeiten<br />
bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
zusammenzufassen<br />
<strong>und</strong> unterliegen insgesamt der normalen<br />
Beitragspflicht.<br />
14 Spenden <strong>für</strong> steuerbegünstigte<br />
Zwecke (vgl. § 10b,<br />
Anhang 8.2; §§ 48 – 50,<br />
Anhang 9)<br />
Das Gesetz (vgl. Anhang 8.2)<br />
verwendet nicht die Begriffe „Spenden“<br />
<strong>und</strong> „Mitgliedsbeiträge“, sondern<br />
die Begriffe „Ausgaben“ <strong>und</strong><br />
„Zuwendungen“. Diese sind umfassender<br />
<strong>und</strong> beziehen außer den<br />
Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträgen auch<br />
die Aufnahmegebühren <strong>und</strong> sonstigen<br />
Mitgliedsumlagen ein. Unter<br />
Spenden versteht man freiwillige <strong>und</strong><br />
unentgeltliche Ausgaben zur Förderung<br />
steuerbegünstigter Zwecke. Sie<br />
können Sach- oder Geldspenden sein<br />
<strong>und</strong> müssen das Vermögen des Spenders<br />
endgültig wirtschaftlich belasten,<br />
d. h. sie dürfen nicht wieder in<br />
das Vermögen des Spenders zurückfließen.<br />
Da<strong>für</strong> erhält der Spender eine<br />
steuerliche Begünstigung die darin<br />
liegt, dass er seine Zuwendung bis zu<br />
5% bzw. bei wissenschaftlichen, mildtätigen<br />
<strong>und</strong> kulturellen Zwecken bis<br />
zu 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />
als Sonderausgabe absetzen<br />
kann. Voraussetzung <strong>für</strong> die Abzugsfähigkeit<br />
von Spenden ist allerdings,<br />
dass sie an steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong><br />
gegeben werden, die mildtätige,<br />
kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />
<strong>und</strong> allgemein als besonders<br />
förderungswürdig anerkannte gemeinnützige<br />
Zwecke (vgl. Anhang 5)<br />
verfolgen. Gegenstand einer Spende<br />
können nur Geld oder Sachwerte (einschließlich<br />
Umsatzsteuer) sein, nicht<br />
dagegen Nutzungen (z.B. Nutzung<br />
eines privaten Pkws <strong>für</strong> Zwecke des<br />
Vereins) oder Leistungen (z.B. Arbeits-<br />
<strong>und</strong> Zeitaufwand von Mitgliedern<br />
<strong>für</strong> den Verein).