Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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ern von vornherein bei ihren Kosten<br />
einkalkulieren. Werden Amateuren<br />
(Amateurmannschaften, Amateurmusikern,<br />
Laienschauspielern) ausschließlich<br />
Kosten erstattet bzw. übernimmt<br />
der Veranstalter die Kosten, ist aus<br />
Billigkeitsgründen kein Steuerabzug<br />
vorzunehmen. Soweit der veranstaltende<br />
Verein in Hessen ansässig ist,<br />
muss er die Steuer im Zeitpunkt der<br />
Zahlung der Vergütung beim Finanzamt<br />
Frankfurt am Main I, Gutleutstraße<br />
124, 60327 Frankfurt am Main, anmelden<br />
<strong>und</strong> an das Finanzamt Frankfurt<br />
am Main IV, Gutleutstraße 118, 60327<br />
Frankfurt am Main abführen.<br />
Der veranstaltende Verein schuldet<br />
zusätzlich die Umsatzsteuer in<br />
Höhe von 16% auf die Vergütung, die<br />
der ausländische Künstler oder<br />
Sportler erhält. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>für</strong> die Umsatzsteuer ist der in der<br />
Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene<br />
Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer).<br />
Die Umsatzsteuer ist von diesem<br />
Betrag vom Leistungsempfänger<br />
(Verein) zu berechnen <strong>und</strong> an das <strong>für</strong><br />
den Leistungsempfänger zuständige<br />
Finanzamt (vgl. Tz. 2.3 <strong>und</strong> Anhang 2)<br />
anzumelden <strong>und</strong> abzuführen. Der<br />
Künstler oder Sportler ist zur Ausstelung<br />
von Rechnungen verpflichtet, in<br />
der die Umsatzsteuer nicht gesondert<br />
ausgewiesen ist.<br />
Anhang 14<br />
Benefizveranstaltungen<br />
<strong>Gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> dürfen<br />
ihre Erlöse aus Benefizveranstaltungen<br />
auch dann <strong>für</strong> die Unterstützung<br />
von Katastrophenopfern verwenden,<br />
wenn die Förderung mildtätiger Zwecke<br />
nicht zu den Satzungszwecken<br />
gehört. Da Benefizveranstaltungen<br />
nicht gr<strong>und</strong>sätzlich steuerfrei sind,<br />
sollten vor einer Weiterleitung der<br />
Erlöse etwaige Steuern einkalkuliert<br />
werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich<br />
der Umsatzsteuer.<br />
Besteuerungsgrenze<br />
Unter die Besteuerungsgrenze<br />
von 30.678 € fallen nur steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.<br />
Sie ist eine Freigrenze <strong>und</strong> kein<br />
Freibetrag. Übersteigen die Einnahmen<br />
(einschließlich Umsatzsteuer)<br />
aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Aktivitäten die Besteuerungsgrenze<br />
nicht, so besteht keine Körperschaftsteuer-<br />
<strong>und</strong> Gewerbesteuerpflicht.<br />
Sind diese Einnahmen jedoch höher<br />
als 30.678 €, so unterliegt ein etwaiger<br />
Überschuss aus dem wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb nach Abzug<br />
des Freibetrags von 3.835 € der<br />
Körperschaftsteuer <strong>und</strong> 3.900 € der<br />
Gewerbesteuer.<br />
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