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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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ern von vornherein bei ihren Kosten<br />

einkalkulieren. Werden Amateuren<br />

(Amateurmannschaften, Amateurmusikern,<br />

Laienschauspielern) ausschließlich<br />

Kosten erstattet bzw. übernimmt<br />

der Veranstalter die Kosten, ist aus<br />

Billigkeitsgründen kein Steuerabzug<br />

vorzunehmen. Soweit der veranstaltende<br />

Verein in Hessen ansässig ist,<br />

muss er die Steuer im Zeitpunkt der<br />

Zahlung der Vergütung beim Finanzamt<br />

Frankfurt am Main I, Gutleutstraße<br />

124, 60327 Frankfurt am Main, anmelden<br />

<strong>und</strong> an das Finanzamt Frankfurt<br />

am Main IV, Gutleutstraße 118, 60327<br />

Frankfurt am Main abführen.<br />

Der veranstaltende Verein schuldet<br />

zusätzlich die Umsatzsteuer in<br />

Höhe von 16% auf die Vergütung, die<br />

der ausländische Künstler oder<br />

Sportler erhält. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>für</strong> die Umsatzsteuer ist der in der<br />

Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene<br />

Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer).<br />

Die Umsatzsteuer ist von diesem<br />

Betrag vom Leistungsempfänger<br />

(Verein) zu berechnen <strong>und</strong> an das <strong>für</strong><br />

den Leistungsempfänger zuständige<br />

Finanzamt (vgl. Tz. 2.3 <strong>und</strong> Anhang 2)<br />

anzumelden <strong>und</strong> abzuführen. Der<br />

Künstler oder Sportler ist zur Ausstelung<br />

von Rechnungen verpflichtet, in<br />

der die Umsatzsteuer nicht gesondert<br />

ausgewiesen ist.<br />

Anhang 14<br />

Benefizveranstaltungen<br />

<strong>Gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> dürfen<br />

ihre Erlöse aus Benefizveranstaltungen<br />

auch dann <strong>für</strong> die Unterstützung<br />

von Katastrophenopfern verwenden,<br />

wenn die Förderung mildtätiger Zwecke<br />

nicht zu den Satzungszwecken<br />

gehört. Da Benefizveranstaltungen<br />

nicht gr<strong>und</strong>sätzlich steuerfrei sind,<br />

sollten vor einer Weiterleitung der<br />

Erlöse etwaige Steuern einkalkuliert<br />

werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich<br />

der Umsatzsteuer.<br />

Besteuerungsgrenze<br />

Unter die Besteuerungsgrenze<br />

von 30.678 € fallen nur steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.<br />

Sie ist eine Freigrenze <strong>und</strong> kein<br />

Freibetrag. Übersteigen die Einnahmen<br />

(einschließlich Umsatzsteuer)<br />

aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten die Besteuerungsgrenze<br />

nicht, so besteht keine Körperschaftsteuer-<br />

<strong>und</strong> Gewerbesteuerpflicht.<br />

Sind diese Einnahmen jedoch höher<br />

als 30.678 €, so unterliegt ein etwaiger<br />

Überschuss aus dem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb nach Abzug<br />

des Freibetrags von 3.835 € der<br />

Körperschaftsteuer <strong>und</strong> 3.900 € der<br />

Gewerbesteuer.<br />

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