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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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134<br />

<strong>und</strong> steuerpflichtiger Vermietung<br />

von Betriebs- <strong>und</strong><br />

Sportvorrichtungen entfällt,<br />

da es sich umsatzsteuerlich<br />

um eine einheitliche steuerpflichtige<br />

Leistung handelt.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> Sportstätten,<br />

die bereits in der<br />

Vergangenheit errichtet <strong>und</strong><br />

in Betrieb genommen worden<br />

sind. Jedoch können solche<br />

Umsätze aus der Nutzungsüberlassung<br />

- entsprechend<br />

der bisherigen Regelung<br />

- noch bis 31.12.2004 in<br />

eine steuerfreie Gr<strong>und</strong>stücksüberlassung<br />

<strong>und</strong> in eine steuerpflichtige<br />

Überlassung von<br />

Betriebsvorrichtungen aufgeteilt<br />

werden.<br />

Ausnahme:<br />

Betreibt <strong>und</strong> unterhält ein<br />

Verein ein Schwimmbad zum<br />

Jedermannschwimmen, ist<br />

dieses insgesamt als ein<br />

Zweckbetrieb i.S. von § 65<br />

Abgabenordnung anzusehen.<br />

Allerdings dürfen die nicht<br />

unmittelbar dem Schwimmen<br />

dienenden Angebote (z.B.<br />

Sauna, Solarium) nur von untergeordneter<br />

Bedeutung<br />

sein. Deshalb sind die sog.<br />

Spaßbäder von dieser steuerlichen<br />

Vergünstigung ausgeschlossen.<br />

Durch das nicht<br />

wettkampfmäßige, d.h. nicht<br />

sportliche, Schwimmen wird<br />

Anhang 14<br />

in erster Linie die Förderung<br />

der Ges<strong>und</strong>heitspflege verfolgt.<br />

Zwischen Mitgliedern<br />

<strong>und</strong> Nichtmitgliedern wird<br />

demzufolge nicht unterschieden,<br />

so dass auch durch die<br />

Nutzung der Nichtmitglieder<br />

kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

begründet wird.<br />

Verluste<br />

Verluste aus Zweckbetrieben<br />

sind steuerlich unschädlich. Sie können<br />

aus sämtlichen Mitteln des Vereins<br />

ausgeglichen werden. Hingegen<br />

sind Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb oder im<br />

Bereich der Vermögensverwaltung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich steuerschädlich, wenn<br />

sie letztlich durch ideelle Mittel oder<br />

durch Mittel des Zweckbetriebs ausgeglichen<br />

werden (vgl. Tz. 6.4.4).<br />

Volks- <strong>und</strong> Heimatfeste<br />

Die Beteiligung gemeinnütziger<br />

<strong>Vereine</strong> an örtlichen Heimat-, Volks<strong>und</strong><br />

Weinfesten durch Erlöse aus Eintrittsgeldern,<br />

Verkauf von Speisen,<br />

Getränken <strong>und</strong> anderen Waren ist als<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

zu beurteilen.<br />

Vorläufige Bescheinigung<br />

Beantragt ein neu gegründeter<br />

Verein unter Vorlage der Satzung die<br />

Steuerbefreiung wegen Anerkennung<br />

der Gemeinnützigkeit, so wird vom

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