Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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134<br />
<strong>und</strong> steuerpflichtiger Vermietung<br />
von Betriebs- <strong>und</strong><br />
Sportvorrichtungen entfällt,<br />
da es sich umsatzsteuerlich<br />
um eine einheitliche steuerpflichtige<br />
Leistung handelt.<br />
Das gilt auch <strong>für</strong> Sportstätten,<br />
die bereits in der<br />
Vergangenheit errichtet <strong>und</strong><br />
in Betrieb genommen worden<br />
sind. Jedoch können solche<br />
Umsätze aus der Nutzungsüberlassung<br />
- entsprechend<br />
der bisherigen Regelung<br />
- noch bis 31.12.2004 in<br />
eine steuerfreie Gr<strong>und</strong>stücksüberlassung<br />
<strong>und</strong> in eine steuerpflichtige<br />
Überlassung von<br />
Betriebsvorrichtungen aufgeteilt<br />
werden.<br />
Ausnahme:<br />
Betreibt <strong>und</strong> unterhält ein<br />
Verein ein Schwimmbad zum<br />
Jedermannschwimmen, ist<br />
dieses insgesamt als ein<br />
Zweckbetrieb i.S. von § 65<br />
Abgabenordnung anzusehen.<br />
Allerdings dürfen die nicht<br />
unmittelbar dem Schwimmen<br />
dienenden Angebote (z.B.<br />
Sauna, Solarium) nur von untergeordneter<br />
Bedeutung<br />
sein. Deshalb sind die sog.<br />
Spaßbäder von dieser steuerlichen<br />
Vergünstigung ausgeschlossen.<br />
Durch das nicht<br />
wettkampfmäßige, d.h. nicht<br />
sportliche, Schwimmen wird<br />
Anhang 14<br />
in erster Linie die Förderung<br />
der Ges<strong>und</strong>heitspflege verfolgt.<br />
Zwischen Mitgliedern<br />
<strong>und</strong> Nichtmitgliedern wird<br />
demzufolge nicht unterschieden,<br />
so dass auch durch die<br />
Nutzung der Nichtmitglieder<br />
kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
begründet wird.<br />
Verluste<br />
Verluste aus Zweckbetrieben<br />
sind steuerlich unschädlich. Sie können<br />
aus sämtlichen Mitteln des Vereins<br />
ausgeglichen werden. Hingegen<br />
sind Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb oder im<br />
Bereich der Vermögensverwaltung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich steuerschädlich, wenn<br />
sie letztlich durch ideelle Mittel oder<br />
durch Mittel des Zweckbetriebs ausgeglichen<br />
werden (vgl. Tz. 6.4.4).<br />
Volks- <strong>und</strong> Heimatfeste<br />
Die Beteiligung gemeinnütziger<br />
<strong>Vereine</strong> an örtlichen Heimat-, Volks<strong>und</strong><br />
Weinfesten durch Erlöse aus Eintrittsgeldern,<br />
Verkauf von Speisen,<br />
Getränken <strong>und</strong> anderen Waren ist als<br />
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
zu beurteilen.<br />
Vorläufige Bescheinigung<br />
Beantragt ein neu gegründeter<br />
Verein unter Vorlage der Satzung die<br />
Steuerbefreiung wegen Anerkennung<br />
der Gemeinnützigkeit, so wird vom