Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
lungen mit bezahlten Spielern unterhalten<br />
<strong>und</strong> dann nur insoweit steuerpflichtige<br />
sportliche Veranstaltungen<br />
betreiben. Da der Sportbetrieb eines<br />
Vereins oftmals defizitär ist, wird sich<br />
in diesen Fällen eine Trennung zwischen<br />
dem steuerfreien Zweckbetrieb<br />
<strong>und</strong> dem steuerpflichtigen Sportbetrieb<br />
eines Vereins auch deshalb<br />
anbieten, um Verluste des Zweckbetriebs<br />
mit Spenden <strong>und</strong> öffentlichen<br />
Zuschüssen ausgleichen zu können.<br />
Dies ist steuerlich unschädlich.<br />
Verluste des steuerpflichtigen<br />
Betriebs können dagegen die<br />
Gemeinnützigkeit gefährden (vgl. Tz.<br />
6.4.4).<br />
Andererseits ist es <strong>für</strong> <strong>Vereine</strong>,<br />
die weitere steuerpflichtige Wirtschaftsbetriebe,<br />
wie z.B. eine Gaststätte,<br />
unterhalten, günstiger, es bei<br />
Überschreiten der 30.678 €-Grenze<br />
bei der eintretenden Steuerpflicht zu<br />
belassen, weil evtl. Gewinne aus der<br />
Gaststätte mit Verlusten aus sportlichen<br />
Veranstaltungen verrechnet<br />
werden können; denn alle steuerpflichtigen<br />
Tätigkeiten des Vereins bilden<br />
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb (Übersicht<br />
über Optionsmöglichkeiten vgl.<br />
Anhang 7).<br />
6.4 Steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
(vgl. § 64, Anhang 13.2)<br />
Unterhält der gemeinnützige<br />
Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />
die über die bloße Vermögensverwaltung<br />
hinausgehen <strong>und</strong> nicht als<br />
Zweckbetriebe behandelt werden<br />
können (vgl. Tz. 6.1.2), unterliegt der<br />
Verein <strong>für</strong> den Gewinn aus diesen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />
Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer. Zu<br />
diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben gehören<br />
auch die geselligen Veranstaltungen<br />
eines gemeinnützigen Vereins, egal,<br />
ob zu diesen Veranstaltungen nur<br />
Vereinsmitglieder oder auch Außenstehende<br />
Zutritt haben. Voraussetzung<br />
ist immer, dass Einnahmen im Zusammenhang<br />
mit den Veranstaltungen<br />
erzielt werden. Alle steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />
zusammen bilden gemeinsam einen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb, bei dem zu prüfen<br />
ist, ob er die Besteuerungsgrenze von<br />
30.678 € im Jahr übersteigt.<br />
6.4.1 Besteuerungsgrenze<br />
30.678 €<br />
Die geselligen Veranstaltungen<br />
sowie die sonstigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe werden allerdings<br />
nur besteuert, wenn die Einnahmen<br />
39