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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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lungen mit bezahlten Spielern unterhalten<br />

<strong>und</strong> dann nur insoweit steuerpflichtige<br />

sportliche Veranstaltungen<br />

betreiben. Da der Sportbetrieb eines<br />

Vereins oftmals defizitär ist, wird sich<br />

in diesen Fällen eine Trennung zwischen<br />

dem steuerfreien Zweckbetrieb<br />

<strong>und</strong> dem steuerpflichtigen Sportbetrieb<br />

eines Vereins auch deshalb<br />

anbieten, um Verluste des Zweckbetriebs<br />

mit Spenden <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Zuschüssen ausgleichen zu können.<br />

Dies ist steuerlich unschädlich.<br />

Verluste des steuerpflichtigen<br />

Betriebs können dagegen die<br />

Gemeinnützigkeit gefährden (vgl. Tz.<br />

6.4.4).<br />

Andererseits ist es <strong>für</strong> <strong>Vereine</strong>,<br />

die weitere steuerpflichtige Wirtschaftsbetriebe,<br />

wie z.B. eine Gaststätte,<br />

unterhalten, günstiger, es bei<br />

Überschreiten der 30.678 €-Grenze<br />

bei der eintretenden Steuerpflicht zu<br />

belassen, weil evtl. Gewinne aus der<br />

Gaststätte mit Verlusten aus sportlichen<br />

Veranstaltungen verrechnet<br />

werden können; denn alle steuerpflichtigen<br />

Tätigkeiten des Vereins bilden<br />

einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb (Übersicht<br />

über Optionsmöglichkeiten vgl.<br />

Anhang 7).<br />

6.4 Steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

(vgl. § 64, Anhang 13.2)<br />

Unterhält der gemeinnützige<br />

Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />

die über die bloße Vermögensverwaltung<br />

hinausgehen <strong>und</strong> nicht als<br />

Zweckbetriebe behandelt werden<br />

können (vgl. Tz. 6.1.2), unterliegt der<br />

Verein <strong>für</strong> den Gewinn aus diesen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />

Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer. Zu<br />

diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben gehören<br />

auch die geselligen Veranstaltungen<br />

eines gemeinnützigen Vereins, egal,<br />

ob zu diesen Veranstaltungen nur<br />

Vereinsmitglieder oder auch Außenstehende<br />

Zutritt haben. Voraussetzung<br />

ist immer, dass Einnahmen im Zusammenhang<br />

mit den Veranstaltungen<br />

erzielt werden. Alle steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

zusammen bilden gemeinsam einen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, bei dem zu prüfen<br />

ist, ob er die Besteuerungsgrenze von<br />

30.678 € im Jahr übersteigt.<br />

6.4.1 Besteuerungsgrenze<br />

30.678 €<br />

Die geselligen Veranstaltungen<br />

sowie die sonstigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe werden allerdings<br />

nur besteuert, wenn die Einnahmen<br />

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