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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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122<br />

Freistellungsbescheid/<br />

Körperschaftsteuerbescheid<br />

Der Freistellungsbescheid/<br />

Körperschaftsteuerbescheid zur<br />

Befreiung von Körperschaftsteuer <strong>und</strong><br />

Gewerbesteuer wird dem steuerbegünstigten<br />

Verein nach Überprüfung<br />

der eingereichten Unterlagen (Steuererklärung,<br />

Tätigkeitsbericht, Überschussermittlung,Vermögensaufstellung)<br />

durch das Finanzamt erteilt.<br />

Die Überprüfung erfolgt in der Regel<br />

alle 3 Jahre. Die Anerkennung der<br />

Steuerbefreiung ist Voraussetzung <strong>für</strong><br />

die steuerbegünstigte Spendenempfangsberechtigung.<br />

Freiwilligenagenturen<br />

Sie können regelmäßig wegen<br />

Förderung der Bildung als gemeinnützig<br />

behandelt werden, weil das<br />

Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der<br />

Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung der Freiwilligen<br />

liegt. Erhält eine Freiwilligenagentur<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Vermittlung von Freiwilligen ein Entgelt<br />

<strong>für</strong> ihre Leistungen, liegt insoweit<br />

ein Zweckbetrieb vor.<br />

Gemeinschaftsveranstaltung<br />

Schließen sich mehrere <strong>Vereine</strong><br />

zur Ausrichtung eines Heimat- oder<br />

Volksfestes zusammen, bilden sie in<br />

der Regel eine BGB-Gesellschaft, die<br />

anschließend wieder aufgelöst wird.<br />

Dies ist gewerbesteuerlich insofern<br />

Anhang 14<br />

von Vorteil, als eine Personengesellschaft<br />

selbst gewerbesteuerpflichtig<br />

ist <strong>und</strong> einen Gewerbesteuerfreibetrag<br />

von 24.500 € sowie gestaffelte<br />

Steuermesszahlen von 1% bis 5% hat.<br />

Auch umsatzsteuerlich ist die BGB-<br />

Gesellschaft selbständiger Unternehmer<br />

mit der Folge, dass auch ihr die<br />

Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500 €<br />

(bis 31.12.2002 = 16.620 €) zusteht.<br />

Für die Körperschaftsteuer sind dagegen<br />

die Einnahmen <strong>und</strong> Kosten anteilig<br />

auf die beteiligten <strong>Vereine</strong> aufzuteilen.<br />

Bei ihnen ist zu prüfen, ob<br />

durch die anteiligen Einnahmen die<br />

Besteuerungsgrenze von 30.678 €<br />

überschritten wird. Gegebenenfalls<br />

wird der anteilige Gewinn <strong>für</strong> den<br />

Verein dann steuerpflichtig.<br />

Gesellige Veranstaltungen<br />

- Vereinsfeste <strong>und</strong> Jubiläen<br />

Gesellige Zusammenkünfte<br />

eines Vereins, bei denen Einnahmen<br />

erzielt werden, sind wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe, die steuerpflichtig<br />

sind, wenn der Verein mit seinen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten zusammengenommen<br />

die Besteuerungsgrenze von<br />

30.678 € Einnahmen im Jahr überschreitet.<br />

Dabei kommt es nicht darauf<br />

an, ob die Teilnahmemöglichkeit<br />

an den Festlichkeiten auf Vereinsmitglieder<br />

beschränkt ist, sie also vereinsintern<br />

sind.

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