Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Freistellungsbescheid/<br />
Körperschaftsteuerbescheid<br />
Der Freistellungsbescheid/<br />
Körperschaftsteuerbescheid zur<br />
Befreiung von Körperschaftsteuer <strong>und</strong><br />
Gewerbesteuer wird dem steuerbegünstigten<br />
Verein nach Überprüfung<br />
der eingereichten Unterlagen (Steuererklärung,<br />
Tätigkeitsbericht, Überschussermittlung,Vermögensaufstellung)<br />
durch das Finanzamt erteilt.<br />
Die Überprüfung erfolgt in der Regel<br />
alle 3 Jahre. Die Anerkennung der<br />
Steuerbefreiung ist Voraussetzung <strong>für</strong><br />
die steuerbegünstigte Spendenempfangsberechtigung.<br />
Freiwilligenagenturen<br />
Sie können regelmäßig wegen<br />
Förderung der Bildung als gemeinnützig<br />
behandelt werden, weil das<br />
Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der<br />
Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung der Freiwilligen<br />
liegt. Erhält eine Freiwilligenagentur<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Vermittlung von Freiwilligen ein Entgelt<br />
<strong>für</strong> ihre Leistungen, liegt insoweit<br />
ein Zweckbetrieb vor.<br />
Gemeinschaftsveranstaltung<br />
Schließen sich mehrere <strong>Vereine</strong><br />
zur Ausrichtung eines Heimat- oder<br />
Volksfestes zusammen, bilden sie in<br />
der Regel eine BGB-Gesellschaft, die<br />
anschließend wieder aufgelöst wird.<br />
Dies ist gewerbesteuerlich insofern<br />
Anhang 14<br />
von Vorteil, als eine Personengesellschaft<br />
selbst gewerbesteuerpflichtig<br />
ist <strong>und</strong> einen Gewerbesteuerfreibetrag<br />
von 24.500 € sowie gestaffelte<br />
Steuermesszahlen von 1% bis 5% hat.<br />
Auch umsatzsteuerlich ist die BGB-<br />
Gesellschaft selbständiger Unternehmer<br />
mit der Folge, dass auch ihr die<br />
Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500 €<br />
(bis 31.12.2002 = 16.620 €) zusteht.<br />
Für die Körperschaftsteuer sind dagegen<br />
die Einnahmen <strong>und</strong> Kosten anteilig<br />
auf die beteiligten <strong>Vereine</strong> aufzuteilen.<br />
Bei ihnen ist zu prüfen, ob<br />
durch die anteiligen Einnahmen die<br />
Besteuerungsgrenze von 30.678 €<br />
überschritten wird. Gegebenenfalls<br />
wird der anteilige Gewinn <strong>für</strong> den<br />
Verein dann steuerpflichtig.<br />
Gesellige Veranstaltungen<br />
- Vereinsfeste <strong>und</strong> Jubiläen<br />
Gesellige Zusammenkünfte<br />
eines Vereins, bei denen Einnahmen<br />
erzielt werden, sind wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe, die steuerpflichtig<br />
sind, wenn der Verein mit seinen wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten zusammengenommen<br />
die Besteuerungsgrenze von<br />
30.678 € Einnahmen im Jahr überschreitet.<br />
Dabei kommt es nicht darauf<br />
an, ob die Teilnahmemöglichkeit<br />
an den Festlichkeiten auf Vereinsmitglieder<br />
beschränkt ist, sie also vereinsintern<br />
sind.