22.12.2012 Aufrufe

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

22<br />

bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres,<br />

<strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke zu verwenden, sofern sie<br />

nicht einer zulässigen Rücklage (vgl.<br />

Tz. 4.5.2) zugeführt werden oder von<br />

vornherein dazu bestimmt sind, das<br />

Vermögen des Vereins dauerhaft zu<br />

verstärken.<br />

Beispiel:<br />

Einem Gesangverein fließen im Jahr 2004<br />

Einnahmen bzw. Überschüsse aus Beiträgen,<br />

Spenden, Zuschüssen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten von insgesamt 47.000 € <strong>und</strong> Zinsen<br />

von 3.000 € zu. Dem stehen Ausgaben <strong>für</strong> die<br />

satzungsmäßigen Zwecke, z.B. Honorare,<br />

Beiträge an Dachverbände, Notenmaterial, zulässige<br />

Annehmlichkeiten an die Mitglieder, im Jahr<br />

2004 von 40.000 € gegenüber. Außerdem bildet<br />

der Verein noch eine Rücklage in Höhe von<br />

2.000 €, da er im Jahr 2006 beabsichtigt, ein<br />

Klavier anzuschaffen. Zusätzlich bildet er zulässigerweise<br />

eine freie Rücklage von 10% von<br />

47.000 € = 4.700 €. Die restlichen 3.300 € muss<br />

der Verein spätestens bis zum 31.12.2005 <strong>für</strong> die<br />

satzungsmäßigen Zwecke ausgeben, sofern er<br />

aus diesen Mitteln keine zuläs-sigen Rücklagen<br />

bildet.<br />

4.5 Ausschließliche <strong>und</strong><br />

unmittelbare<br />

Zweckverwirklichung<br />

(vgl. §§ 56, 57, Anhang 13.2)<br />

Die gemeinnützigen Zwecke<br />

müssen „ausschließlich“ <strong>und</strong> „unmittelbar“<br />

verwirklicht werden, d.h. die<br />

Vereinstätigkeit darf sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur auf gemeinnützige Ziele <strong>und</strong> nicht<br />

auf andere Vorhaben erstrecken. Der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Ausschließlichkeit <strong>und</strong><br />

Unmittelbarkeit soll gewährleisten,<br />

dass die steuerliche Begünstigung auf<br />

das wirklich <strong>Gemeinnützige</strong> beschränkt<br />

bleibt.<br />

Der Verein muss dabei selbst<br />

aktiv werden, um den gemeinnützigen<br />

Zweck zu erreichen. Er kann sich aber<br />

Hilfspersonen bedienen, die in seinem<br />

Namen bzw. unter seiner Verantwortung<br />

wirken. Hilfsperson kann<br />

Jeder sein, dessen Wirken wie das<br />

eigene Wirken des Vereins anzusehen<br />

ist. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss<br />

vom Verein überwacht werden.<br />

Zudem hat der Verein sicherzustellen,<br />

dass die Hilfsperson die Mittel des<br />

Vereins weisungsgemäß verwendet.<br />

4.5.1 Zulässige Ausnahmen<br />

(vgl. §§ 57, 58, Anhang 13.2)<br />

Eine strenge Beachtung des<br />

Gr<strong>und</strong>satzes der Ausschließlichkeit<br />

<strong>und</strong> Unmittelbarkeit könnte allerdings<br />

zu Unbilligkeiten führen, etwa wenn<br />

bestimmte Betätigungen so eng mit<br />

den gemeinnützigen Zwecken zusammenhängen,<br />

dass sie diese fördern.<br />

Das Gesetz lässt deshalb u.a. die<br />

nachfolgend aufgeführten Ausnahmen<br />

vom Gr<strong>und</strong>satz der Ausschließlichkeit<br />

<strong>und</strong> Unmittelbarkeit als steuerlich<br />

unschädliche Betätigungen zu:<br />

• Die Koordinationstätigkeit eines<br />

Dachverbandes, dem nur gemeinnützige<br />

<strong>Vereine</strong> als Mitglieder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!