Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres,<br />
<strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />
Zwecke zu verwenden, sofern sie<br />
nicht einer zulässigen Rücklage (vgl.<br />
Tz. 4.5.2) zugeführt werden oder von<br />
vornherein dazu bestimmt sind, das<br />
Vermögen des Vereins dauerhaft zu<br />
verstärken.<br />
Beispiel:<br />
Einem Gesangverein fließen im Jahr 2004<br />
Einnahmen bzw. Überschüsse aus Beiträgen,<br />
Spenden, Zuschüssen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />
Aktivitäten von insgesamt 47.000 € <strong>und</strong> Zinsen<br />
von 3.000 € zu. Dem stehen Ausgaben <strong>für</strong> die<br />
satzungsmäßigen Zwecke, z.B. Honorare,<br />
Beiträge an Dachverbände, Notenmaterial, zulässige<br />
Annehmlichkeiten an die Mitglieder, im Jahr<br />
2004 von 40.000 € gegenüber. Außerdem bildet<br />
der Verein noch eine Rücklage in Höhe von<br />
2.000 €, da er im Jahr 2006 beabsichtigt, ein<br />
Klavier anzuschaffen. Zusätzlich bildet er zulässigerweise<br />
eine freie Rücklage von 10% von<br />
47.000 € = 4.700 €. Die restlichen 3.300 € muss<br />
der Verein spätestens bis zum 31.12.2005 <strong>für</strong> die<br />
satzungsmäßigen Zwecke ausgeben, sofern er<br />
aus diesen Mitteln keine zuläs-sigen Rücklagen<br />
bildet.<br />
4.5 Ausschließliche <strong>und</strong><br />
unmittelbare<br />
Zweckverwirklichung<br />
(vgl. §§ 56, 57, Anhang 13.2)<br />
Die gemeinnützigen Zwecke<br />
müssen „ausschließlich“ <strong>und</strong> „unmittelbar“<br />
verwirklicht werden, d.h. die<br />
Vereinstätigkeit darf sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur auf gemeinnützige Ziele <strong>und</strong> nicht<br />
auf andere Vorhaben erstrecken. Der<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Ausschließlichkeit <strong>und</strong><br />
Unmittelbarkeit soll gewährleisten,<br />
dass die steuerliche Begünstigung auf<br />
das wirklich <strong>Gemeinnützige</strong> beschränkt<br />
bleibt.<br />
Der Verein muss dabei selbst<br />
aktiv werden, um den gemeinnützigen<br />
Zweck zu erreichen. Er kann sich aber<br />
Hilfspersonen bedienen, die in seinem<br />
Namen bzw. unter seiner Verantwortung<br />
wirken. Hilfsperson kann<br />
Jeder sein, dessen Wirken wie das<br />
eigene Wirken des Vereins anzusehen<br />
ist. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss<br />
vom Verein überwacht werden.<br />
Zudem hat der Verein sicherzustellen,<br />
dass die Hilfsperson die Mittel des<br />
Vereins weisungsgemäß verwendet.<br />
4.5.1 Zulässige Ausnahmen<br />
(vgl. §§ 57, 58, Anhang 13.2)<br />
Eine strenge Beachtung des<br />
Gr<strong>und</strong>satzes der Ausschließlichkeit<br />
<strong>und</strong> Unmittelbarkeit könnte allerdings<br />
zu Unbilligkeiten führen, etwa wenn<br />
bestimmte Betätigungen so eng mit<br />
den gemeinnützigen Zwecken zusammenhängen,<br />
dass sie diese fördern.<br />
Das Gesetz lässt deshalb u.a. die<br />
nachfolgend aufgeführten Ausnahmen<br />
vom Gr<strong>und</strong>satz der Ausschließlichkeit<br />
<strong>und</strong> Unmittelbarkeit als steuerlich<br />
unschädliche Betätigungen zu:<br />
• Die Koordinationstätigkeit eines<br />
Dachverbandes, dem nur gemeinnützige<br />
<strong>Vereine</strong> als Mitglieder