Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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aber umsatzsteuerlich in gleicher Weise<br />
behandelt, als wenn die <strong>Vereine</strong><br />
selbst unmittelbar aufgetreten wären,<br />
d.h. soweit sie die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> einen Zweckbetrieb erfüllen, unterliegen<br />
die Umsätze dem ermäßigten<br />
Umsatzsteuersatz. Die Gemeinnützigkeit<br />
der beteiligten <strong>Vereine</strong> wird<br />
durch eine solche Spielgemeinschaft<br />
nicht berührt.<br />
Sponsoring<br />
Durch die Zuwendung von<br />
Geld, Sach- oder Dienstleistungen -<br />
vorwiegend an gemeinnützige <strong>und</strong><br />
mildtätige <strong>Vereine</strong> - beabsichtigt der<br />
Sponsor eine positive Imagebildung<br />
in der Öffentlichkeit zu bewirken, um<br />
unternehmerische Marketingziele zu<br />
erreichen. Daher handelt es sich beim<br />
Verein in der Regel nicht um unentgeltliche<br />
Zuwendungen, sondern um<br />
Einnahmen aus einem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Ein solcher kann immer dann angenommen<br />
werden, wenn der Verein<br />
über den Dank <strong>für</strong> die Unterstützung<br />
hinaus dem Sponsor zusätzliche<br />
Möglichkeiten der Selbstdarstellung<br />
verschafft oder gar an der Unternehmenspräsentation<br />
mitwirkt.<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
liegt aber dann nicht vor,<br />
wenn der Verein z.B. auf Plakaten,<br />
Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />
oder in anderer Weise<br />
auf die Unterstützung durch einen<br />
Anhang 14<br />
Sponsor lediglich hinweist. Dieser<br />
Hinweis kann unter Verwendung des<br />
Namens, des Emblems oder Logos<br />
des Sponsors, jedoch ohne besondere<br />
Hervorhebung, erfolgen.<br />
Für solche Zuwendungen des<br />
Sponsors, die bei ihm Betriebsausgaben<br />
darstellen, kann der Verein<br />
keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.<br />
Sportliche Veranstaltungen<br />
• Zweckbetrieb<br />
Sportliche Veranstaltungen eines<br />
Sportvereins sind steuerbegünstigte<br />
Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen<br />
daraus einschließlich der<br />
Umsatzsteuer 30.678 € im Jahr nicht<br />
überschreiten. Zu den Einnahmen<br />
gehören insbesondere Eintrittsgelder,<br />
Startgelder, Zahlungen <strong>für</strong> die<br />
Übertragung sportlicher Veranstaltungen<br />
in R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen,<br />
Lehrgangsgebühren <strong>und</strong> Ablösezahlungen.<br />
Nicht dazu rechnen<br />
Einnahmen aus Werbung, die im<br />
Zusammenhang mit einer Veranstaltung<br />
auf Sportplatzflächen, Ausrüstungsgegenständen,Programmzetteln<br />
oder durch Lautsprecherdurchsagen<br />
betrieben wird. Auch<br />
die entgeltliche Verköstigung von<br />
Aktiven, Betreuern <strong>und</strong> Zuschauern<br />
gehört nicht zu den Zweckbetriebseinnahmen.<br />
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