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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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aber umsatzsteuerlich in gleicher Weise<br />

behandelt, als wenn die <strong>Vereine</strong><br />

selbst unmittelbar aufgetreten wären,<br />

d.h. soweit sie die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> einen Zweckbetrieb erfüllen, unterliegen<br />

die Umsätze dem ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz. Die Gemeinnützigkeit<br />

der beteiligten <strong>Vereine</strong> wird<br />

durch eine solche Spielgemeinschaft<br />

nicht berührt.<br />

Sponsoring<br />

Durch die Zuwendung von<br />

Geld, Sach- oder Dienstleistungen -<br />

vorwiegend an gemeinnützige <strong>und</strong><br />

mildtätige <strong>Vereine</strong> - beabsichtigt der<br />

Sponsor eine positive Imagebildung<br />

in der Öffentlichkeit zu bewirken, um<br />

unternehmerische Marketingziele zu<br />

erreichen. Daher handelt es sich beim<br />

Verein in der Regel nicht um unentgeltliche<br />

Zuwendungen, sondern um<br />

Einnahmen aus einem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Ein solcher kann immer dann angenommen<br />

werden, wenn der Verein<br />

über den Dank <strong>für</strong> die Unterstützung<br />

hinaus dem Sponsor zusätzliche<br />

Möglichkeiten der Selbstdarstellung<br />

verschafft oder gar an der Unternehmenspräsentation<br />

mitwirkt.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

liegt aber dann nicht vor,<br />

wenn der Verein z.B. auf Plakaten,<br />

Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />

oder in anderer Weise<br />

auf die Unterstützung durch einen<br />

Anhang 14<br />

Sponsor lediglich hinweist. Dieser<br />

Hinweis kann unter Verwendung des<br />

Namens, des Emblems oder Logos<br />

des Sponsors, jedoch ohne besondere<br />

Hervorhebung, erfolgen.<br />

Für solche Zuwendungen des<br />

Sponsors, die bei ihm Betriebsausgaben<br />

darstellen, kann der Verein<br />

keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.<br />

Sportliche Veranstaltungen<br />

• Zweckbetrieb<br />

Sportliche Veranstaltungen eines<br />

Sportvereins sind steuerbegünstigte<br />

Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen<br />

daraus einschließlich der<br />

Umsatzsteuer 30.678 € im Jahr nicht<br />

überschreiten. Zu den Einnahmen<br />

gehören insbesondere Eintrittsgelder,<br />

Startgelder, Zahlungen <strong>für</strong> die<br />

Übertragung sportlicher Veranstaltungen<br />

in R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen,<br />

Lehrgangsgebühren <strong>und</strong> Ablösezahlungen.<br />

Nicht dazu rechnen<br />

Einnahmen aus Werbung, die im<br />

Zusammenhang mit einer Veranstaltung<br />

auf Sportplatzflächen, Ausrüstungsgegenständen,Programmzetteln<br />

oder durch Lautsprecherdurchsagen<br />

betrieben wird. Auch<br />

die entgeltliche Verköstigung von<br />

Aktiven, Betreuern <strong>und</strong> Zuschauern<br />

gehört nicht zu den Zweckbetriebseinnahmen.<br />

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