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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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beschäftigen <strong>und</strong> die von ihnen gefertigten<br />

Gegenstände zu verkaufen. Ein<br />

volks- <strong>und</strong> berufsbildender Verein<br />

kann nicht ohne Lehrkräfte auskommen,<br />

<strong>für</strong> deren Besoldung er Unterrichtsgeld<br />

verlangen muss.<br />

In solchen Fällen, in denen die<br />

wirtschaftlichen Tätigkeiten auf das<br />

engste mit den gemeinnützigen Zielen<br />

verb<strong>und</strong>en sind, diese Zwecke nur<br />

durch einen solchen Betrieb erreicht<br />

werden können <strong>und</strong> insoweit ein<br />

Wettbewerb mit anderen nicht begünstigten<br />

Unternehmen unvermeidbar<br />

ist, bezeichnet das Gesetz den<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als<br />

„Zweckbetrieb“.<br />

Auf ihn erstreckt sich die Steuerbegünstigung<br />

des gemeinnützigen<br />

Vereins, d.h. er ist auch mit seinen<br />

Zweckbetrieben körperschaft- <strong>und</strong><br />

gewerbesteuerbefreit <strong>und</strong> muss nur<br />

bei Überschreiten der Freigrenze von<br />

17.500 € (bis 31.12.2002 = 16.620 €)<br />

die Umsatzsteuer zahlen. Als steuerbegünstigte<br />

Zweckbetriebe sind z.B.<br />

anerkannt:<br />

Alten- <strong>und</strong> Pflegeheime,<br />

Kinder-, Jugend- <strong>und</strong> Erziehungsheime,<br />

Werkstätten <strong>für</strong> Behinderte,<br />

Einrichtungen der Beschäftigungs<strong>und</strong><br />

Arbeitstherapie, genehmigte<br />

Lotterien mit gemeinnütziger Zielsetzung,<br />

kulturelle <strong>und</strong> sportliche Veranstaltungen<br />

(vgl. Tz. 6.3.1 <strong>und</strong> 6.3.2).<br />

6.3.1 Kulturelle Veranstaltungen<br />

(vgl. § 68 Nr. 7, Anhang 13.2)<br />

Als Zweckbetriebe gelten auch<br />

kulturelle Veranstaltungen eines Kulturver-eins,<br />

z.B. Konzerte eines<br />

Musik- oder Gesangvereins oder<br />

Ausstellungen eines Museums- oder<br />

Kunstvereins. Die Höhe der Einnahmen<br />

(z.B. aus Eintrittsgeldern <strong>und</strong><br />

Teilnehmergebühren) oder die Höhe<br />

der Einkünfte aus den kulturellen Veranstaltungen<br />

haben keinen Einfluss<br />

auf die Zweckbetriebseigenschaft.<br />

Kulturelle Veranstaltungen liegen<br />

auch dann vor, wenn ein gemeinnütziger<br />

Kulturverein seine Darbietungen<br />

im Rahmen einer nicht steuerbegünstigten<br />

Veranstaltung eines<br />

anderen Veranstalters darbringt.<br />

Deshalb gehören z.B. die Einnahmen<br />

eines Musikvereins <strong>für</strong> sein während<br />

einer geselligen Veranstaltung eines<br />

anderen Veranstalters dargebotenes<br />

Musikkonzert zum Zweckbetrieb.<br />

6.3.2 Sportliche Veranstaltungen<br />

(vgl. § 67a, Anhang 13.2)<br />

Eine besondere Regelung gilt<br />

<strong>für</strong> die sportlichen Veranstaltungen<br />

eines Sportvereins.<br />

Auch diese gehören gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />

den steuerbegünstigten Zweckbetrieben,<br />

weil durch sie die Leistungshöhe<br />

<strong>und</strong> der Erfolg der gemeinnützigen<br />

Vereinsarbeit nach außen sichtbar vor<br />

Augen geführt werden.

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