Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
36<br />
beschäftigen <strong>und</strong> die von ihnen gefertigten<br />
Gegenstände zu verkaufen. Ein<br />
volks- <strong>und</strong> berufsbildender Verein<br />
kann nicht ohne Lehrkräfte auskommen,<br />
<strong>für</strong> deren Besoldung er Unterrichtsgeld<br />
verlangen muss.<br />
In solchen Fällen, in denen die<br />
wirtschaftlichen Tätigkeiten auf das<br />
engste mit den gemeinnützigen Zielen<br />
verb<strong>und</strong>en sind, diese Zwecke nur<br />
durch einen solchen Betrieb erreicht<br />
werden können <strong>und</strong> insoweit ein<br />
Wettbewerb mit anderen nicht begünstigten<br />
Unternehmen unvermeidbar<br />
ist, bezeichnet das Gesetz den<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als<br />
„Zweckbetrieb“.<br />
Auf ihn erstreckt sich die Steuerbegünstigung<br />
des gemeinnützigen<br />
Vereins, d.h. er ist auch mit seinen<br />
Zweckbetrieben körperschaft- <strong>und</strong><br />
gewerbesteuerbefreit <strong>und</strong> muss nur<br />
bei Überschreiten der Freigrenze von<br />
17.500 € (bis 31.12.2002 = 16.620 €)<br />
die Umsatzsteuer zahlen. Als steuerbegünstigte<br />
Zweckbetriebe sind z.B.<br />
anerkannt:<br />
Alten- <strong>und</strong> Pflegeheime,<br />
Kinder-, Jugend- <strong>und</strong> Erziehungsheime,<br />
Werkstätten <strong>für</strong> Behinderte,<br />
Einrichtungen der Beschäftigungs<strong>und</strong><br />
Arbeitstherapie, genehmigte<br />
Lotterien mit gemeinnütziger Zielsetzung,<br />
kulturelle <strong>und</strong> sportliche Veranstaltungen<br />
(vgl. Tz. 6.3.1 <strong>und</strong> 6.3.2).<br />
6.3.1 Kulturelle Veranstaltungen<br />
(vgl. § 68 Nr. 7, Anhang 13.2)<br />
Als Zweckbetriebe gelten auch<br />
kulturelle Veranstaltungen eines Kulturver-eins,<br />
z.B. Konzerte eines<br />
Musik- oder Gesangvereins oder<br />
Ausstellungen eines Museums- oder<br />
Kunstvereins. Die Höhe der Einnahmen<br />
(z.B. aus Eintrittsgeldern <strong>und</strong><br />
Teilnehmergebühren) oder die Höhe<br />
der Einkünfte aus den kulturellen Veranstaltungen<br />
haben keinen Einfluss<br />
auf die Zweckbetriebseigenschaft.<br />
Kulturelle Veranstaltungen liegen<br />
auch dann vor, wenn ein gemeinnütziger<br />
Kulturverein seine Darbietungen<br />
im Rahmen einer nicht steuerbegünstigten<br />
Veranstaltung eines<br />
anderen Veranstalters darbringt.<br />
Deshalb gehören z.B. die Einnahmen<br />
eines Musikvereins <strong>für</strong> sein während<br />
einer geselligen Veranstaltung eines<br />
anderen Veranstalters dargebotenes<br />
Musikkonzert zum Zweckbetrieb.<br />
6.3.2 Sportliche Veranstaltungen<br />
(vgl. § 67a, Anhang 13.2)<br />
Eine besondere Regelung gilt<br />
<strong>für</strong> die sportlichen Veranstaltungen<br />
eines Sportvereins.<br />
Auch diese gehören gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />
den steuerbegünstigten Zweckbetrieben,<br />
weil durch sie die Leistungshöhe<br />
<strong>und</strong> der Erfolg der gemeinnützigen<br />
Vereinsarbeit nach außen sichtbar vor<br />
Augen geführt werden.