Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Lose nicht mehr als 40.000 € beträgt.<br />
Bei Lotterien, deren Spielkapital 650 €<br />
nicht übersteigt <strong>und</strong> die nur aus<br />
Sachwerten bestehen, fällt keine<br />
Lotteriesteuer an; eine Anmeldung<br />
dieser Lotterien beim Finanzamt<br />
Frankfurt am Main III entfällt.<br />
Mitgliedsbeiträge,<br />
Aufnahmegebühren<br />
Echte Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong><br />
Aufnahmegebühren, die dazu<br />
bestimmt sind, dem Verein die<br />
Erfüllung der satzungsgemäßen<br />
Zwecke zu ermöglichen, können als<br />
Sonderausgaben abgezogen werden,<br />
sofern sie an einen Verein gezahlt<br />
werden, der ausschließlich die unter<br />
Abschnitt A aufgeführten<br />
Spendenzwecke (vgl. Anhang 5) verfolgt.<br />
Demzufolge können umgekehrt<br />
Mitglieder von <strong>Vereine</strong>n, die unter<br />
Abschnitt B fallende Zwecke verfolgen,<br />
z.B. Mitglieder von Sportvereinen,<br />
Gesang- <strong>und</strong> Musikvereinen,<br />
Kleintier- <strong>und</strong> Pflanzenzuchtvereinen<br />
oder Karnevalsvereinen, ihre Mitgliedsbeiträge<br />
<strong>und</strong> Aufnahmegebühren<br />
nicht als Sonderausgaben vom<br />
Einkommen abziehen. Eine steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit ist auch ausgeschlossen,<br />
wenn der Verein gegenüber<br />
dem Mitglied eine Leistung<br />
erbringt, die den Sonderbelangen des<br />
einzelnen Mitglieds dient, z.B. die Betreuung<br />
von Kindern in einem Kinder-<br />
Anhang 14<br />
garten, Aufgabenbetreuung u.ä.; in<br />
diesen Fällen liegt kein echter Mitgliedsbeitrag<br />
vor. Es handelt sich vielmehr<br />
um ein umsatzsteuerpflichtiges<br />
Entgelt <strong>für</strong> einen Leistungsaustausch.<br />
Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> sonstige Mitgliederumlagen<br />
dürfen zusammen<br />
1.023 €, Aufnahmegebühren 1.534 €<br />
im Jahresdurchschnitt je Mitglied<br />
nicht übersteigen.<br />
Musikkapellen<br />
Werden auf Vereinsfesten<br />
nebenberuflich tätige Musiker<br />
beschäftigt, liegt ein Arbeitsverhältnis<br />
zum Verein im allgemeinen nicht vor,<br />
wenn der einzelne Musiker oder die<br />
Ka-pelle, der er angehört, nur gelegentlich<br />
- etwa <strong>für</strong> einen Abend oder<br />
an einem Wochenende<br />
(Festveranstaltung) - von dem Verein<br />
verpflichtet wird. Ein solches<br />
Arbeitsverhältnis besteht auch dann<br />
nicht, wenn eine Kapelle selbständig<br />
als Gesellschaft oder der<br />
Kapellenleiter als Arbeitgeber der<br />
Musiker auftritt. Der Verein sollte <strong>für</strong><br />
klare Absprachen sorgen. Wird ein<br />
Arbeitsverhältnis begründet, muss der<br />
Verein festlegen, ob die Lohnzahlung<br />
brutto unter Einbehaltung der<br />
Lohnsteuer oder netto erfolgen soll<br />
<strong>und</strong> der Verein die Lohnsteuer übernimmt.