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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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124<br />

Lose nicht mehr als 40.000 € beträgt.<br />

Bei Lotterien, deren Spielkapital 650 €<br />

nicht übersteigt <strong>und</strong> die nur aus<br />

Sachwerten bestehen, fällt keine<br />

Lotteriesteuer an; eine Anmeldung<br />

dieser Lotterien beim Finanzamt<br />

Frankfurt am Main III entfällt.<br />

Mitgliedsbeiträge,<br />

Aufnahmegebühren<br />

Echte Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong><br />

Aufnahmegebühren, die dazu<br />

bestimmt sind, dem Verein die<br />

Erfüllung der satzungsgemäßen<br />

Zwecke zu ermöglichen, können als<br />

Sonderausgaben abgezogen werden,<br />

sofern sie an einen Verein gezahlt<br />

werden, der ausschließlich die unter<br />

Abschnitt A aufgeführten<br />

Spendenzwecke (vgl. Anhang 5) verfolgt.<br />

Demzufolge können umgekehrt<br />

Mitglieder von <strong>Vereine</strong>n, die unter<br />

Abschnitt B fallende Zwecke verfolgen,<br />

z.B. Mitglieder von Sportvereinen,<br />

Gesang- <strong>und</strong> Musikvereinen,<br />

Kleintier- <strong>und</strong> Pflanzenzuchtvereinen<br />

oder Karnevalsvereinen, ihre Mitgliedsbeiträge<br />

<strong>und</strong> Aufnahmegebühren<br />

nicht als Sonderausgaben vom<br />

Einkommen abziehen. Eine steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit ist auch ausgeschlossen,<br />

wenn der Verein gegenüber<br />

dem Mitglied eine Leistung<br />

erbringt, die den Sonderbelangen des<br />

einzelnen Mitglieds dient, z.B. die Betreuung<br />

von Kindern in einem Kinder-<br />

Anhang 14<br />

garten, Aufgabenbetreuung u.ä.; in<br />

diesen Fällen liegt kein echter Mitgliedsbeitrag<br />

vor. Es handelt sich vielmehr<br />

um ein umsatzsteuerpflichtiges<br />

Entgelt <strong>für</strong> einen Leistungsaustausch.<br />

Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> sonstige Mitgliederumlagen<br />

dürfen zusammen<br />

1.023 €, Aufnahmegebühren 1.534 €<br />

im Jahresdurchschnitt je Mitglied<br />

nicht übersteigen.<br />

Musikkapellen<br />

Werden auf Vereinsfesten<br />

nebenberuflich tätige Musiker<br />

beschäftigt, liegt ein Arbeitsverhältnis<br />

zum Verein im allgemeinen nicht vor,<br />

wenn der einzelne Musiker oder die<br />

Ka-pelle, der er angehört, nur gelegentlich<br />

- etwa <strong>für</strong> einen Abend oder<br />

an einem Wochenende<br />

(Festveranstaltung) - von dem Verein<br />

verpflichtet wird. Ein solches<br />

Arbeitsverhältnis besteht auch dann<br />

nicht, wenn eine Kapelle selbständig<br />

als Gesellschaft oder der<br />

Kapellenleiter als Arbeitgeber der<br />

Musiker auftritt. Der Verein sollte <strong>für</strong><br />

klare Absprachen sorgen. Wird ein<br />

Arbeitsverhältnis begründet, muss der<br />

Verein festlegen, ob die Lohnzahlung<br />

brutto unter Einbehaltung der<br />

Lohnsteuer oder netto erfolgen soll<br />

<strong>und</strong> der Verein die Lohnsteuer übernimmt.

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