Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Mustersatzungen<br />
<strong>Vereine</strong>, die die Steuerbegünstigung<br />
wegen Verfolgung gemeinnütziger,<br />
mildtätiger oder kirchlicher<br />
Zwecke erlangen wollen, müssen in<br />
ihre Satzung die sich aus Anhang 3<br />
ergebenden steuerlichen Bestimmungen<br />
aufnehmen. Die Verwaltung<br />
hat aber auch Mustersatzungen <strong>für</strong><br />
Freiwillige Feuerwehr-, Seniorenhilfe<strong>und</strong><br />
Sportvereine in Zusammenarbeit<br />
mit den jeweiligen Verbänden erstellt,<br />
die bei den Finanzämtern erhältlich<br />
sind.<br />
Politische Betätigung<br />
Politische Betätigungen gehören<br />
nicht zu den steuerbegünstigten<br />
Zwecken. Ein Verein, der neben seiner<br />
gemeinnützigen Tätigkeit auch politische<br />
Zwecke verfolgt, kann wegen<br />
des Verstoßes gegen den Ausschließlichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />
nicht als gemeinnützig<br />
anerkannt werden. Nimmt der<br />
Verein jedoch gelegentlich zu tagespolitischen<br />
Themen im Rahmen seines<br />
Satzungszwecks Stellung, ist dies<br />
nicht schädlich. Entscheidend ist, dass<br />
die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der<br />
Tätigkeit des Vereins ist, sondern der<br />
Vermittlung der steuerbegünstigten<br />
Ziele dient.<br />
Anhang 14<br />
Rücklagen<br />
Der gemeinnützige Verein muss<br />
seine Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich laufend <strong>für</strong><br />
seine begünstigten Zwecke verwenden.<br />
Er darf Einnahmen nicht ansparen.<br />
Jedoch kann er Geld zurücklegen,<br />
wenn er bestimmte aufwendige<br />
gemeinnützige Vorhaben finanzieren<br />
muss (z.B. Bau eines Clubheims,<br />
Durchführung sportlicher Großveranstaltungen,<br />
Finanzierung eines längerfristigen<br />
Ausbildungsprogramms).<br />
Zur Abdeckung unwägbarer Risiken<br />
ist die Bildung einer Rücklage <strong>für</strong><br />
periodisch wiederkehrende<br />
Ausgaben, z.B. Löhne, Gehälter,<br />
Mieten, in Höhe des Mittelbedarfs bis<br />
zu höchstens einem Geschäftsjahr<br />
zulässig (Betriebsmittelrücklage). Eine<br />
Rücklage darf auch gebildet werden,<br />
wenn ein Verein durch einen Spendenaufruf<br />
um Zuwendungen zur<br />
Stärkung seiner Kapitalbasis bittet.<br />
<strong>Vereine</strong>, die Kapitalerträge (z.B.<br />
aus Spareinlagen, Wertpapieren oder<br />
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften)<br />
oder Einnahmen aus Vermietung<br />
<strong>und</strong> Verpachtung erzielen, dürfen<br />
jährlich 1/3 des Überschusses aus<br />
Vermögensverwaltung einer Finanzrücklage<br />
zuführen. Zusätzlich dürfen<br />
noch 10% der zeitnah zu verwendenden<br />
sonstigen Mittel in eine Rücklage<br />
eingestellt werden. Zudem können<br />
Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten<br />
zur Erhaltung der prozentualen<br />
Beteiligung an dem Unter-<br />
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