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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Mustersatzungen<br />

<strong>Vereine</strong>, die die Steuerbegünstigung<br />

wegen Verfolgung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger oder kirchlicher<br />

Zwecke erlangen wollen, müssen in<br />

ihre Satzung die sich aus Anhang 3<br />

ergebenden steuerlichen Bestimmungen<br />

aufnehmen. Die Verwaltung<br />

hat aber auch Mustersatzungen <strong>für</strong><br />

Freiwillige Feuerwehr-, Seniorenhilfe<strong>und</strong><br />

Sportvereine in Zusammenarbeit<br />

mit den jeweiligen Verbänden erstellt,<br />

die bei den Finanzämtern erhältlich<br />

sind.<br />

Politische Betätigung<br />

Politische Betätigungen gehören<br />

nicht zu den steuerbegünstigten<br />

Zwecken. Ein Verein, der neben seiner<br />

gemeinnützigen Tätigkeit auch politische<br />

Zwecke verfolgt, kann wegen<br />

des Verstoßes gegen den Ausschließlichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

nicht als gemeinnützig<br />

anerkannt werden. Nimmt der<br />

Verein jedoch gelegentlich zu tagespolitischen<br />

Themen im Rahmen seines<br />

Satzungszwecks Stellung, ist dies<br />

nicht schädlich. Entscheidend ist, dass<br />

die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der<br />

Tätigkeit des Vereins ist, sondern der<br />

Vermittlung der steuerbegünstigten<br />

Ziele dient.<br />

Anhang 14<br />

Rücklagen<br />

Der gemeinnützige Verein muss<br />

seine Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich laufend <strong>für</strong><br />

seine begünstigten Zwecke verwenden.<br />

Er darf Einnahmen nicht ansparen.<br />

Jedoch kann er Geld zurücklegen,<br />

wenn er bestimmte aufwendige<br />

gemeinnützige Vorhaben finanzieren<br />

muss (z.B. Bau eines Clubheims,<br />

Durchführung sportlicher Großveranstaltungen,<br />

Finanzierung eines längerfristigen<br />

Ausbildungsprogramms).<br />

Zur Abdeckung unwägbarer Risiken<br />

ist die Bildung einer Rücklage <strong>für</strong><br />

periodisch wiederkehrende<br />

Ausgaben, z.B. Löhne, Gehälter,<br />

Mieten, in Höhe des Mittelbedarfs bis<br />

zu höchstens einem Geschäftsjahr<br />

zulässig (Betriebsmittelrücklage). Eine<br />

Rücklage darf auch gebildet werden,<br />

wenn ein Verein durch einen Spendenaufruf<br />

um Zuwendungen zur<br />

Stärkung seiner Kapitalbasis bittet.<br />

<strong>Vereine</strong>, die Kapitalerträge (z.B.<br />

aus Spareinlagen, Wertpapieren oder<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften)<br />

oder Einnahmen aus Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung erzielen, dürfen<br />

jährlich 1/3 des Überschusses aus<br />

Vermögensverwaltung einer Finanzrücklage<br />

zuführen. Zusätzlich dürfen<br />

noch 10% der zeitnah zu verwendenden<br />

sonstigen Mittel in eine Rücklage<br />

eingestellt werden. Zudem können<br />

Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten<br />

zur Erhaltung der prozentualen<br />

Beteiligung an dem Unter-<br />

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