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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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14.1 Geldspenden <strong>und</strong><br />

Sachspenden<br />

14.1.1 Geldspenden<br />

Unter Geldspenden sind nicht<br />

nur die Bargeldzuwendungen, sondern<br />

auch Überweisungen, Abbuchungen<br />

oder Scheckeinreichungen zu verstehen.<br />

Zu den Geldspenden zählen aber<br />

auch<br />

- der Verzicht auf die Bezahlung<br />

einer erbrachten Lieferung oder<br />

Leistung.<br />

Beispiel:<br />

Ein Turnverein lässt das Dach der Turnhalle von<br />

einer Firma neu decken. Der Handwerker verzichtet<br />

nach Fertigstellung der Arbeit auf die<br />

Bezahlung von 20% des Rechnungsbetrags. In<br />

Höhe dieses Betrags liegt eine Geldspende vor,<br />

<strong>für</strong> die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt<br />

werden kann.<br />

- Aufwandsspenden, bei denen<br />

der Spender auf die Erstattung<br />

eines Aufwands verzichtet, der<br />

ihm <strong>für</strong> den Verein entstanden ist.<br />

Hierunter fallen z.B. Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Porto- <strong>und</strong> Telefongebühren,<br />

Dienstreisen. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass ein Erstattungsanspruch<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

Vertrags, einer Satzung oder<br />

eines Vorstandsbeschlusses besteht.<br />

Der Anspruch auf die<br />

Erstattung darf aber nicht unter<br />

der Bedingung des Verzichts eingeräumt<br />

worden sein. Damit wird<br />

sichergestellt, dass das Mitglied<br />

die Spende freiwillig zuwendet.<br />

Eine tatsächliche Auszahlung an<br />

das Mitglied erfolgt nicht. Der<br />

Verein muss aber ausreichende<br />

Mittel zur Verfügung haben, um<br />

den Erstattungsanspruch erfüllen<br />

zu können.<br />

14.1.2 Sachspenden<br />

Sachspenden können nur in<br />

den ideellen Bereich oder den Zweckbetriebsbereich<br />

geleistet werden,<br />

nicht hingegen in den steuerfreien<br />

Vermögensverwaltungsbereich oder<br />

den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb.<br />

Beispiel:<br />

Eine Brauerei spendet einem gemeinnützigen<br />

Kleintierzüchterverein <strong>für</strong> dessen Grillfest ein<br />

Fass Bier. Für diese Sachspende kann keine steuerlich<br />

berücksichtigungsfähige Zuwendungsbestätigung<br />

ausgestellt werden.<br />

Soweit es sich bei den Sachspenden<br />

um neue Sachen handelt, die von<br />

einem Unternehmen gespendet worden<br />

sind, ist der Wert in der Zuwendungsbestätigung<br />

anzusetzen, mit<br />

dem der Unternehmer die Sache aus<br />

seinem Unternehmen zuzüglich der<br />

darauf entfallenden Umsatzsteuer entnimmt.<br />

Der Verein ist somit auf die<br />

Mitteilung des Unternehmens zur<br />

Höhe des Werts der Sache angewiesen.<br />

Wird eine neue Sache von einer<br />

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