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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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136<br />

Gewinnermittlungsmethode nicht<br />

angewandt werden.<br />

Nicht als Werbeeinnahme, sondern<br />

als unentgeltliche Sachzuwendung<br />

ist zu behandeln, wenn ein Gönner<br />

Mannschaften nicht bezahlter<br />

Spieler eines Sportvereins mit Ausrüstungsgegenständen<br />

wie Trikots oder<br />

Schuhen beschenkt, auf denen lediglich<br />

der Hersteller erkennbar ist, ohne<br />

dass damit eine Werbeverpflichtung<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Sind die unentgeltlich überlassenen<br />

Ausrüstungsgegenstände<br />

jedoch mit Aufschriften versehen, die<br />

<strong>für</strong> den Geber werben, so liegen in<br />

Höhe des Sachwerts der Ausrüstungsgegenstände<br />

steuerpflichtige<br />

Werbeeinnahmen vor.<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Jede Tätigkeit, die selbständig<br />

<strong>und</strong> nachhaltig darauf gerichtet ist,<br />

Einnahmen oder andere wirtschaftliche<br />

Vorteile zu erzielen, ist ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Bloße Vermögensverwaltung zur<br />

Erzielung von Mieten oder Zinsen<br />

gehört nicht dazu. Eine nachhaltige<br />

Tätigkeit liegt schon bei Veranstaltung<br />

eines Festes vor, weil hierbei mit<br />

den Besuchern durch Verkauf von<br />

Eintrittskarten sowie Speisen <strong>und</strong><br />

Getränken eine Vielzahl von Umsätzen<br />

getätigt wird (vgl. Tz. 6.4).<br />

Anhang 14<br />

Zinsabschlag<br />

Zinsen aus Spareinlagen (z.B.<br />

Sparbücher, Festgeldkonten) <strong>und</strong> festverzinslichen<br />

Wertpapieren unterliegen<br />

dem Zinsabschlag von 30%. Vom<br />

Steuerabzug wird jedoch abgesehen,<br />

d.h. die Zinsen werden ohne Steuerkürzung<br />

gutgeschrieben, wenn dem<br />

Kreditinstitut eine sog. NV 2 B-<br />

Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt<br />

wird. Es ist aber auch möglich,<br />

anstelle der NV 2 B-Bescheinigung<br />

eine amtlich beglaubigte Kopie des<br />

zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids<br />

bzw. der vorläufigen<br />

Bescheinigung dem Kreditinstitut<br />

vorzulegen. Es reicht sogar das<br />

Original des Freistellungsbescheids<br />

bzw. der vorläufigen Bescheinigung<br />

aus, sofern ein Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

auf einer Kopie vermerkt,<br />

dass das Original vorgelegen hat. Der<br />

Bescheid darf jedoch nur Kalenderjahre<br />

betreffen, die im Zeitpunkt des<br />

Zuflusses der Zinsen nicht älter als<br />

fünf Jahre sind (also <strong>für</strong> Zinszuflüsse<br />

im Jahre 2005 das Kalenderjahr 2000<br />

<strong>und</strong> folgende Jahre betreffen, Beispiel<br />

vgl. Tz. 6.2.1); bei einer vorläufigen<br />

Bescheinigung ist die Abstandnahme<br />

auf die Zeit der Gültigkeit<br />

begrenzt. Für die Abstandnahme der<br />

20%igen Kapitalertragsteuer, die z.B.<br />

bei Erträgen aus Aktien <strong>und</strong> Genossenschaftsanteilen<br />

einbehalten wird,<br />

ist immer eine NV 2 B-Bescheinigung<br />

erforderlich.

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