Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
136<br />
Gewinnermittlungsmethode nicht<br />
angewandt werden.<br />
Nicht als Werbeeinnahme, sondern<br />
als unentgeltliche Sachzuwendung<br />
ist zu behandeln, wenn ein Gönner<br />
Mannschaften nicht bezahlter<br />
Spieler eines Sportvereins mit Ausrüstungsgegenständen<br />
wie Trikots oder<br />
Schuhen beschenkt, auf denen lediglich<br />
der Hersteller erkennbar ist, ohne<br />
dass damit eine Werbeverpflichtung<br />
verb<strong>und</strong>en ist.<br />
Sind die unentgeltlich überlassenen<br />
Ausrüstungsgegenstände<br />
jedoch mit Aufschriften versehen, die<br />
<strong>für</strong> den Geber werben, so liegen in<br />
Höhe des Sachwerts der Ausrüstungsgegenstände<br />
steuerpflichtige<br />
Werbeeinnahmen vor.<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
Jede Tätigkeit, die selbständig<br />
<strong>und</strong> nachhaltig darauf gerichtet ist,<br />
Einnahmen oder andere wirtschaftliche<br />
Vorteile zu erzielen, ist ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist nicht erforderlich.<br />
Bloße Vermögensverwaltung zur<br />
Erzielung von Mieten oder Zinsen<br />
gehört nicht dazu. Eine nachhaltige<br />
Tätigkeit liegt schon bei Veranstaltung<br />
eines Festes vor, weil hierbei mit<br />
den Besuchern durch Verkauf von<br />
Eintrittskarten sowie Speisen <strong>und</strong><br />
Getränken eine Vielzahl von Umsätzen<br />
getätigt wird (vgl. Tz. 6.4).<br />
Anhang 14<br />
Zinsabschlag<br />
Zinsen aus Spareinlagen (z.B.<br />
Sparbücher, Festgeldkonten) <strong>und</strong> festverzinslichen<br />
Wertpapieren unterliegen<br />
dem Zinsabschlag von 30%. Vom<br />
Steuerabzug wird jedoch abgesehen,<br />
d.h. die Zinsen werden ohne Steuerkürzung<br />
gutgeschrieben, wenn dem<br />
Kreditinstitut eine sog. NV 2 B-<br />
Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt<br />
wird. Es ist aber auch möglich,<br />
anstelle der NV 2 B-Bescheinigung<br />
eine amtlich beglaubigte Kopie des<br />
zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids<br />
bzw. der vorläufigen<br />
Bescheinigung dem Kreditinstitut<br />
vorzulegen. Es reicht sogar das<br />
Original des Freistellungsbescheids<br />
bzw. der vorläufigen Bescheinigung<br />
aus, sofern ein Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />
auf einer Kopie vermerkt,<br />
dass das Original vorgelegen hat. Der<br />
Bescheid darf jedoch nur Kalenderjahre<br />
betreffen, die im Zeitpunkt des<br />
Zuflusses der Zinsen nicht älter als<br />
fünf Jahre sind (also <strong>für</strong> Zinszuflüsse<br />
im Jahre 2005 das Kalenderjahr 2000<br />
<strong>und</strong> folgende Jahre betreffen, Beispiel<br />
vgl. Tz. 6.2.1); bei einer vorläufigen<br />
Bescheinigung ist die Abstandnahme<br />
auf die Zeit der Gültigkeit<br />
begrenzt. Für die Abstandnahme der<br />
20%igen Kapitalertragsteuer, die z.B.<br />
bei Erträgen aus Aktien <strong>und</strong> Genossenschaftsanteilen<br />
einbehalten wird,<br />
ist immer eine NV 2 B-Bescheinigung<br />
erforderlich.