Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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nehmen angesammelt oder im Jahr<br />
des Zuflusses der Erträge verwendet<br />
werden (vgl. Tz. 4.5.2.2). Hat ein Verein<br />
eine nicht zulässige Rücklage gebildet,<br />
d.h. liegen die vorgenannten<br />
Gründe zur Bildung einer Rücklage<br />
nicht vor, so kann das Finanzamt eine<br />
Frist zur Auflösung dieser Rücklage<br />
setzen. Kommt der Verein dieser Auflage<br />
nach, hat er insoweit keine <strong>für</strong><br />
die Gemeinnützigkeit nachteiligen<br />
Folgen zu erwarten.<br />
Satzung<br />
Anhand der Satzung muss<br />
leicht <strong>und</strong> einwandfrei geprüft werden<br />
können, welche steuerbegünstigten<br />
Zwecke verfolgt werden <strong>und</strong> in welcher<br />
Art die Zweckverwirklichung erfolgen<br />
soll. Nicht ausreichend ist die<br />
Verwendung unbestimmter Begriffe<br />
oder unbestimmter Formulierungen,<br />
wie „insbesondere, etwa oder u.a.“,<br />
die den Satzungszweck oder die Art<br />
der Verwirklichung nicht deutlich<br />
erkennen lassen oder dazu dienen,<br />
eine Festlegung des begünstigten<br />
Satzungszwecks zu vermeiden. Auch<br />
die bloße Bezugnahme in der Satzung<br />
auf Regelungen oder Satzungen von<br />
anderen Organisationen genügt nicht.<br />
Spenden<br />
Geld- <strong>und</strong> Sachspenden <strong>für</strong><br />
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />
<strong>und</strong> als besonders för-<br />
Anhang 14<br />
derungswürdig anerkannte gemeinnützige<br />
Zwecke sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
beim Spender als Sonderausgaben<br />
absetzbar. Spenden in einen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb, z.B. Spenden <strong>für</strong><br />
ein Vereinsfest, sind dagegen nicht<br />
abzugsfähig. Der Wert einer<br />
Sachspende, sowohl aus dem Privatwie<br />
auch dem Betriebsvermögen,<br />
umfasst auch die auf dem Gegenstand<br />
lastende Umsatzsteuer.<br />
Leistungen an den Verein in Form von<br />
Freizeit- <strong>und</strong> Arbeitsaufwand können<br />
dagegen nicht Gegenstand von<br />
Spenden an den Verein sein. Der<br />
Leistende müsste vielmehr <strong>für</strong> seinen<br />
Aufwand eine vorher vereinbarte<br />
Vergütung verlangen, die dann dem<br />
Verein als Geldspende wieder zugewendet<br />
werden kann. Gleiches gilt <strong>für</strong><br />
die Nutzungen, z.B. die Nutzung des<br />
Pkw eines Vereinsmitglieds, um die<br />
Sportjugend zu einem auswärtigen<br />
Sportplatz zu fahren. Die Vergütung<br />
<strong>für</strong> die Nutzung bzw. Leistung ist<br />
beim Vergütungsempfänger gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
einkommensteuerpflichtig<br />
(über Möglichkeiten der Steuerpauschalierung<br />
vgl. Tz. 13.4 ). Die Vergütung,<br />
die ganz oder teilweise an<br />
den Verein als Spende zurückgegeben<br />
wird, ist in Höhe des Spendenbetrags<br />
als Sonderausgabe abziehbar.