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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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126<br />

nehmen angesammelt oder im Jahr<br />

des Zuflusses der Erträge verwendet<br />

werden (vgl. Tz. 4.5.2.2). Hat ein Verein<br />

eine nicht zulässige Rücklage gebildet,<br />

d.h. liegen die vorgenannten<br />

Gründe zur Bildung einer Rücklage<br />

nicht vor, so kann das Finanzamt eine<br />

Frist zur Auflösung dieser Rücklage<br />

setzen. Kommt der Verein dieser Auflage<br />

nach, hat er insoweit keine <strong>für</strong><br />

die Gemeinnützigkeit nachteiligen<br />

Folgen zu erwarten.<br />

Satzung<br />

Anhand der Satzung muss<br />

leicht <strong>und</strong> einwandfrei geprüft werden<br />

können, welche steuerbegünstigten<br />

Zwecke verfolgt werden <strong>und</strong> in welcher<br />

Art die Zweckverwirklichung erfolgen<br />

soll. Nicht ausreichend ist die<br />

Verwendung unbestimmter Begriffe<br />

oder unbestimmter Formulierungen,<br />

wie „insbesondere, etwa oder u.a.“,<br />

die den Satzungszweck oder die Art<br />

der Verwirklichung nicht deutlich<br />

erkennen lassen oder dazu dienen,<br />

eine Festlegung des begünstigten<br />

Satzungszwecks zu vermeiden. Auch<br />

die bloße Bezugnahme in der Satzung<br />

auf Regelungen oder Satzungen von<br />

anderen Organisationen genügt nicht.<br />

Spenden<br />

Geld- <strong>und</strong> Sachspenden <strong>für</strong><br />

mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />

<strong>und</strong> als besonders för-<br />

Anhang 14<br />

derungswürdig anerkannte gemeinnützige<br />

Zwecke sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

beim Spender als Sonderausgaben<br />

absetzbar. Spenden in einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, z.B. Spenden <strong>für</strong><br />

ein Vereinsfest, sind dagegen nicht<br />

abzugsfähig. Der Wert einer<br />

Sachspende, sowohl aus dem Privatwie<br />

auch dem Betriebsvermögen,<br />

umfasst auch die auf dem Gegenstand<br />

lastende Umsatzsteuer.<br />

Leistungen an den Verein in Form von<br />

Freizeit- <strong>und</strong> Arbeitsaufwand können<br />

dagegen nicht Gegenstand von<br />

Spenden an den Verein sein. Der<br />

Leistende müsste vielmehr <strong>für</strong> seinen<br />

Aufwand eine vorher vereinbarte<br />

Vergütung verlangen, die dann dem<br />

Verein als Geldspende wieder zugewendet<br />

werden kann. Gleiches gilt <strong>für</strong><br />

die Nutzungen, z.B. die Nutzung des<br />

Pkw eines Vereinsmitglieds, um die<br />

Sportjugend zu einem auswärtigen<br />

Sportplatz zu fahren. Die Vergütung<br />

<strong>für</strong> die Nutzung bzw. Leistung ist<br />

beim Vergütungsempfänger gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

einkommensteuerpflichtig<br />

(über Möglichkeiten der Steuerpauschalierung<br />

vgl. Tz. 13.4 ). Die Vergütung,<br />

die ganz oder teilweise an<br />

den Verein als Spende zurückgegeben<br />

wird, ist in Höhe des Spendenbetrags<br />

als Sonderausgabe abziehbar.

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