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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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34<br />

6.2.2 Steuerfreie Vermietung/<br />

Verpachtung oder<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Zur steuerfreien Vermögensverwaltung<br />

zählen die Einkünfte aus<br />

Vermietung oder Verpachtung von<br />

Vereinseinrichtungen (Clubräumen,<br />

vereinseigene Gaststätten, Sporthallen<br />

<strong>und</strong> -plätzen, Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

Inventar u.a.) über eine längere<br />

Dauer. Dabei macht es keinen<br />

Unterschied, ob die Vermietung an<br />

Mitglieder oder Nichtmitglieder<br />

erfolgt. Die längere Vermietungsdauer<br />

setzt die alleinige Verfügungsmacht<br />

der zu mietenden Objekte während<br />

der gesamten Mietdauer durch einen<br />

Mieter voraus. Eine Definition <strong>für</strong><br />

„längere Dauer“ sieht die Verwaltung<br />

zwar nicht vor, jedoch umfasst sie<br />

einen Mindestzeitraum von einem<br />

halben Jahr.<br />

Die Vermietung von Räumen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

des Vereins an Dritte wird<br />

aber zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb,<br />

wenn sie laufend kurzfristig<br />

unter Nutzung der Mietlage an wechselnde<br />

Mieter betrieben wird oder<br />

wenn neben der bloßen Überlassung<br />

der Räume zusätzliche Nebenleistungen<br />

erbracht werden, wie die<br />

Zurverfügungstellung von Speisen<br />

<strong>und</strong> Getränken.<br />

Beispiele:<br />

• Eine Schule mietet <strong>und</strong> nutzt das Schwimmbad<br />

eines gemeinnützigen Schwimmsportvereins<br />

st<strong>und</strong>enweise <strong>für</strong> das Schulschwimmen<br />

während eines ganzes Schuljahres<br />

außer in den Ferien. Die Mietzeit beträgt<br />

damit mindestens 6 Monate. Die Mieteinnahmen<br />

des Vereins gehören zur steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung; entsprechendes<br />

gilt <strong>für</strong> unselbständige Nebenleistungen<br />

des Vereins, wie Reinigung des<br />

Schwimmbads.<br />

• Einer Vereinsgaststätte ist auch eine Kegelbahn<br />

angegliedert, die vom Verein wechselnd<br />

an verschiedene Nutzer kürzer oder<br />

auch länger vermietet wird. Die Mieteinnahmen<br />

zählen zu dem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

• Die Vereinskegelbahn wird einem Fre<strong>und</strong>eskreis<br />

zur alleinigen Nutzung auf 2 Jahre<br />

vermietet. Die Mieteinnahmen sind steuerfreie<br />

Vermögensverwaltungserträge.<br />

• Der Raum der Vereinsgaststätte wird den<br />

Mitgliedern gegen ein angemessenes<br />

Entgelt <strong>für</strong> deren private Feiern zur Verfügung<br />

gestellt. Das Entgelt gehört zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Ausnahme:<br />

Betreibt <strong>und</strong> unterhält ein Verein ein<br />

Schwimmbad zum Jedermannschwimmen,<br />

bei dem sowohl<br />

Mitglieder als auch Nichtmitglieder<br />

kurzfristig das Schwimmbad nutzen,<br />

ist dieses insgesamt als ein Zweckbetrieb<br />

i.S. von § 65 Abgabenordnung<br />

anzusehen. Allerdings dürfen<br />

die nicht unmittelbar dem Schwimmen<br />

dienenden Angebote (z.B.<br />

Sauna, Solarium) nur von untergeordneter<br />

Bedeutung sein. Diese<br />

Schwimmbäder, zu denen nicht die<br />

sog. Spaßbäder gehören, dienen in

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