Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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34<br />
6.2.2 Steuerfreie Vermietung/<br />
Verpachtung oder<br />
steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Zur steuerfreien Vermögensverwaltung<br />
zählen die Einkünfte aus<br />
Vermietung oder Verpachtung von<br />
Vereinseinrichtungen (Clubräumen,<br />
vereinseigene Gaststätten, Sporthallen<br />
<strong>und</strong> -plätzen, Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
Inventar u.a.) über eine längere<br />
Dauer. Dabei macht es keinen<br />
Unterschied, ob die Vermietung an<br />
Mitglieder oder Nichtmitglieder<br />
erfolgt. Die längere Vermietungsdauer<br />
setzt die alleinige Verfügungsmacht<br />
der zu mietenden Objekte während<br />
der gesamten Mietdauer durch einen<br />
Mieter voraus. Eine Definition <strong>für</strong><br />
„längere Dauer“ sieht die Verwaltung<br />
zwar nicht vor, jedoch umfasst sie<br />
einen Mindestzeitraum von einem<br />
halben Jahr.<br />
Die Vermietung von Räumen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
des Vereins an Dritte wird<br />
aber zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb,<br />
wenn sie laufend kurzfristig<br />
unter Nutzung der Mietlage an wechselnde<br />
Mieter betrieben wird oder<br />
wenn neben der bloßen Überlassung<br />
der Räume zusätzliche Nebenleistungen<br />
erbracht werden, wie die<br />
Zurverfügungstellung von Speisen<br />
<strong>und</strong> Getränken.<br />
Beispiele:<br />
• Eine Schule mietet <strong>und</strong> nutzt das Schwimmbad<br />
eines gemeinnützigen Schwimmsportvereins<br />
st<strong>und</strong>enweise <strong>für</strong> das Schulschwimmen<br />
während eines ganzes Schuljahres<br />
außer in den Ferien. Die Mietzeit beträgt<br />
damit mindestens 6 Monate. Die Mieteinnahmen<br />
des Vereins gehören zur steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung; entsprechendes<br />
gilt <strong>für</strong> unselbständige Nebenleistungen<br />
des Vereins, wie Reinigung des<br />
Schwimmbads.<br />
• Einer Vereinsgaststätte ist auch eine Kegelbahn<br />
angegliedert, die vom Verein wechselnd<br />
an verschiedene Nutzer kürzer oder<br />
auch länger vermietet wird. Die Mieteinnahmen<br />
zählen zu dem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
• Die Vereinskegelbahn wird einem Fre<strong>und</strong>eskreis<br />
zur alleinigen Nutzung auf 2 Jahre<br />
vermietet. Die Mieteinnahmen sind steuerfreie<br />
Vermögensverwaltungserträge.<br />
• Der Raum der Vereinsgaststätte wird den<br />
Mitgliedern gegen ein angemessenes<br />
Entgelt <strong>für</strong> deren private Feiern zur Verfügung<br />
gestellt. Das Entgelt gehört zum steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Ausnahme:<br />
Betreibt <strong>und</strong> unterhält ein Verein ein<br />
Schwimmbad zum Jedermannschwimmen,<br />
bei dem sowohl<br />
Mitglieder als auch Nichtmitglieder<br />
kurzfristig das Schwimmbad nutzen,<br />
ist dieses insgesamt als ein Zweckbetrieb<br />
i.S. von § 65 Abgabenordnung<br />
anzusehen. Allerdings dürfen<br />
die nicht unmittelbar dem Schwimmen<br />
dienenden Angebote (z.B.<br />
Sauna, Solarium) nur von untergeordneter<br />
Bedeutung sein. Diese<br />
Schwimmbäder, zu denen nicht die<br />
sog. Spaßbäder gehören, dienen in