Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Der Bescheid darf jedoch nur<br />
Kalenderjahre betreffen, die im<br />
Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen<br />
nicht länger als fünf Jahre zurückliegen<br />
(also <strong>für</strong> Zinszuflüsse im Jahr<br />
2005 das Kalenderjahr 2000 <strong>und</strong> folgende<br />
Jahre betreffen).<br />
Beispiel:<br />
Das Finanzamt hat die Steuererklärung 2004 einschließlich<br />
der <strong>für</strong> die Kalenderjahre 2002 bis<br />
2004 einzureichenden Unterlagen (vgl. Tz. 5)<br />
geprüft <strong>und</strong> erteilt dem Verein mit Datum vom<br />
2.12.2005 einen Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das<br />
Kalenderjahr 2004. Für Zinsen, die dem Verein in<br />
den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zufließen,<br />
kann der Steuerabzug durch den amtlich<br />
beglaubigten Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das<br />
Kalenderjahr 2004 vermieden werden. Um den<br />
Zinsabschlag <strong>für</strong> Zinsen, die dem Verein im Jahr<br />
2005 zufließen, zu vermeiden, reicht demzufolge<br />
der Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />
2000 noch aus.<br />
Bei <strong>Vereine</strong>n, die zunächst nur<br />
eine vorläufigen Bescheinigung vom<br />
Finanzamt erhalten, z.B. bei neugegründeten<br />
<strong>Vereine</strong>n, wird vom<br />
Steuerabzug abgesehen, wenn dem<br />
Kreditinstitut eine amtlich beglaubigte<br />
Kopie oder das Original der vorläufigen<br />
Bescheinigung vorgelegt wird,<br />
deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum<br />
des Zuflusses der<br />
Zinserträge oder später endet.<br />
Wie erhält der Verein sein<br />
Geld zurück, wenn das Kreditinstitut<br />
den Zinsabschlag schon einbehalten<br />
<strong>und</strong> an das Finanzamt abgeführt hat?<br />
Sofern der Verein dem Kreditinstitut<br />
im Zeitpunkt des Zuflusses der Zinserträge<br />
keine Bescheinigung des<br />
Finanzamts vorgelegt hat, ist dieses<br />
zur Einbehaltung der Steuern <strong>und</strong> zur<br />
Abführung an das Finanzamt verpflichtet,<br />
ansonsten haftet es selbst<br />
<strong>für</strong> diese Steuern. Das Geld geht dem<br />
Verein jedoch nicht verloren. Er hat<br />
folgende Möglichkeiten, die Steuern<br />
wieder zurück zu bekommen:<br />
• Der Verein muss dem Kreditinstitut<br />
nachträglich eine Bescheinigung<br />
des Finanzamts vorlegen<br />
<strong>und</strong> um die Erstattung bitten. Das<br />
Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet,<br />
nachträglich dem Verein<br />
die einbehaltenen Steuern auszuzahlen.<br />
• Der Verein kann die Erstattung<br />
bei dem <strong>für</strong> ihn zuständigen<br />
Betriebsstättenfinanzamt beantragen.<br />
Dieses wird nach Prüfung<br />
der vom Verein vorzulegenden<br />
Steuerbescheinigung über den<br />
einbehaltenen Zinsabschlag die<br />
Auszahlung veranlassen.<br />
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