22.12.2012 Aufrufe

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bescheid darf jedoch nur<br />

Kalenderjahre betreffen, die im<br />

Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen<br />

nicht länger als fünf Jahre zurückliegen<br />

(also <strong>für</strong> Zinszuflüsse im Jahr<br />

2005 das Kalenderjahr 2000 <strong>und</strong> folgende<br />

Jahre betreffen).<br />

Beispiel:<br />

Das Finanzamt hat die Steuererklärung 2004 einschließlich<br />

der <strong>für</strong> die Kalenderjahre 2002 bis<br />

2004 einzureichenden Unterlagen (vgl. Tz. 5)<br />

geprüft <strong>und</strong> erteilt dem Verein mit Datum vom<br />

2.12.2005 einen Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2004. Für Zinsen, die dem Verein in<br />

den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zufließen,<br />

kann der Steuerabzug durch den amtlich<br />

beglaubigten Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das<br />

Kalenderjahr 2004 vermieden werden. Um den<br />

Zinsabschlag <strong>für</strong> Zinsen, die dem Verein im Jahr<br />

2005 zufließen, zu vermeiden, reicht demzufolge<br />

der Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />

2000 noch aus.<br />

Bei <strong>Vereine</strong>n, die zunächst nur<br />

eine vorläufigen Bescheinigung vom<br />

Finanzamt erhalten, z.B. bei neugegründeten<br />

<strong>Vereine</strong>n, wird vom<br />

Steuerabzug abgesehen, wenn dem<br />

Kreditinstitut eine amtlich beglaubigte<br />

Kopie oder das Original der vorläufigen<br />

Bescheinigung vorgelegt wird,<br />

deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum<br />

des Zuflusses der<br />

Zinserträge oder später endet.<br />

Wie erhält der Verein sein<br />

Geld zurück, wenn das Kreditinstitut<br />

den Zinsabschlag schon einbehalten<br />

<strong>und</strong> an das Finanzamt abgeführt hat?<br />

Sofern der Verein dem Kreditinstitut<br />

im Zeitpunkt des Zuflusses der Zinserträge<br />

keine Bescheinigung des<br />

Finanzamts vorgelegt hat, ist dieses<br />

zur Einbehaltung der Steuern <strong>und</strong> zur<br />

Abführung an das Finanzamt verpflichtet,<br />

ansonsten haftet es selbst<br />

<strong>für</strong> diese Steuern. Das Geld geht dem<br />

Verein jedoch nicht verloren. Er hat<br />

folgende Möglichkeiten, die Steuern<br />

wieder zurück zu bekommen:<br />

• Der Verein muss dem Kreditinstitut<br />

nachträglich eine Bescheinigung<br />

des Finanzamts vorlegen<br />

<strong>und</strong> um die Erstattung bitten. Das<br />

Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet,<br />

nachträglich dem Verein<br />

die einbehaltenen Steuern auszuzahlen.<br />

• Der Verein kann die Erstattung<br />

bei dem <strong>für</strong> ihn zuständigen<br />

Betriebsstättenfinanzamt beantragen.<br />

Dieses wird nach Prüfung<br />

der vom Verein vorzulegenden<br />

Steuerbescheinigung über den<br />

einbehaltenen Zinsabschlag die<br />

Auszahlung veranlassen.<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!