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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Fördert ein Verein Zwecke, <strong>für</strong> die<br />

unterschiedliche Abzugssätze von 5%<br />

bzw. 10% (vgl. Anhang 8.2) gelten -<br />

z.B. kulturelle (Abschnitt A Nr. 3 <strong>und</strong>/<br />

oder Abschnitt B Nr. 2) mit 10% <strong>und</strong><br />

sportliche (Abschnitt B Nr. 1) mit 5% -,<br />

ist eine Abgrenzung der einzelnen<br />

Zwecke auch nach der tatsächlichen<br />

Geschäftsführung erforderlich. Die<br />

Vereinnahmung <strong>und</strong> Verausgabung<br />

der Spenden muss nach den jeweiligen<br />

Zwecken getrennt aufgezeichnet<br />

werden. Geschieht das <strong>und</strong> werden<br />

die Spenden auch tatsächlich <strong>für</strong> die<br />

unter-schiedlichen Zwecke verwendet,<br />

sind die Spenden mit unterschiedlichen<br />

Höchstabzugssätzen -<br />

also mit 5% <strong>und</strong> 10% - des Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte als Sonderausgaben<br />

abzugsfähig. Verfolgt ein<br />

Verein jedoch die unterschiedlichen<br />

Zwecke - z.B. sportliche (5%ige) <strong>und</strong><br />

kulturelle (10%ige) Zwecke nebeneinander,<br />

ohne die erforderlichen<br />

Abgrenzungen vorzunehmen oder<br />

ohne die <strong>für</strong> kulturelle Zwecke zugewendeten<br />

Spenden auch zweckentsprechend<br />

zu verwenden, kann der<br />

Spendenabzug insgesamt nur in Höhe<br />

von 5% erfolgen. Dies gilt selbst<br />

dann, wenn die Spenden ausdrücklich<br />

<strong>für</strong> kulturelle Zwecke zugewendet<br />

worden sind. Werden bei getrennter<br />

tatsächlicher Geschäftsführung <strong>und</strong><br />

Aufzeichnung die Spenden teilweise<br />

<strong>für</strong> den 10%igen Zweck verwendet,<br />

sind sie auch nur insoweit mit dem<br />

höheren Abzugsbetrag abzugsfähig.<br />

Beispiel:<br />

Einem Kultur- <strong>und</strong> Sportverein werden 900 €<br />

gespendet, die nach Maßgabe des Spenders zu<br />

2/3 <strong>für</strong> die kulturellen <strong>und</strong> zu 1/3 <strong>für</strong> die sportlichen<br />

Zwecke verwendet werden sollen.<br />

1. Aufzeichnungen <strong>für</strong> die Zwecke werden getrennt<br />

vorgenommen <strong>und</strong> die Spenden auch<br />

<strong>für</strong> die jeweiligen Zwecke getrennt verwendet.<br />

Die Spende von 600 € <strong>für</strong> den kulturellen<br />

Bereich ist mit 10% abzugsfähig, die von<br />

300 € <strong>für</strong> den sportlichen Bereich mit 5%<br />

abzugsfähig.<br />

2. Die Aufzeichnungen werden zwar getrennt<br />

vorgenommen, der Verein verwendet jedoch<br />

nur 500 € <strong>für</strong> den kulturellen Bereich <strong>und</strong><br />

400 € <strong>für</strong> den sportlichen Bereich.<br />

Die Spende ist in Höhe von 500 € mit 10%<br />

<strong>und</strong> in Höhe von 400 € mit 5% abzugsfähig.<br />

3. Die tatsächliche Geschäftsführung <strong>und</strong> die<br />

Aufzeichnungen werden nicht getrennt vor<br />

genommen, die Verwendung der Spenden<br />

erfolgt allerdings nach Maßgabe des<br />

Spenders.<br />

Die Spende ist insgesamt nur mit 5% abzugs<br />

fähig.<br />

14.2.3 Zuwendungsbestätigung<br />

Die Zuwendungsbestätigung<br />

ist eine materielle Voraussetzung <strong>für</strong><br />

den Spendenabzug, d.h. ohne einen<br />

solchen Nachweis kann das Finanzamt<br />

des Spenders die Spende nicht als<br />

Sonderausgabe anerkennen.<br />

Folgendes ist bei der Ausstellung der<br />

Zuwendungsbestätigung (vgl. Muster<br />

Zuwendungsbestätigung, Anhang 6a<br />

<strong>und</strong> 6b, <strong>und</strong> Verwendung der ver-<br />

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