Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Fördert ein Verein Zwecke, <strong>für</strong> die<br />
unterschiedliche Abzugssätze von 5%<br />
bzw. 10% (vgl. Anhang 8.2) gelten -<br />
z.B. kulturelle (Abschnitt A Nr. 3 <strong>und</strong>/<br />
oder Abschnitt B Nr. 2) mit 10% <strong>und</strong><br />
sportliche (Abschnitt B Nr. 1) mit 5% -,<br />
ist eine Abgrenzung der einzelnen<br />
Zwecke auch nach der tatsächlichen<br />
Geschäftsführung erforderlich. Die<br />
Vereinnahmung <strong>und</strong> Verausgabung<br />
der Spenden muss nach den jeweiligen<br />
Zwecken getrennt aufgezeichnet<br />
werden. Geschieht das <strong>und</strong> werden<br />
die Spenden auch tatsächlich <strong>für</strong> die<br />
unter-schiedlichen Zwecke verwendet,<br />
sind die Spenden mit unterschiedlichen<br />
Höchstabzugssätzen -<br />
also mit 5% <strong>und</strong> 10% - des Gesamtbetrags<br />
der Einkünfte als Sonderausgaben<br />
abzugsfähig. Verfolgt ein<br />
Verein jedoch die unterschiedlichen<br />
Zwecke - z.B. sportliche (5%ige) <strong>und</strong><br />
kulturelle (10%ige) Zwecke nebeneinander,<br />
ohne die erforderlichen<br />
Abgrenzungen vorzunehmen oder<br />
ohne die <strong>für</strong> kulturelle Zwecke zugewendeten<br />
Spenden auch zweckentsprechend<br />
zu verwenden, kann der<br />
Spendenabzug insgesamt nur in Höhe<br />
von 5% erfolgen. Dies gilt selbst<br />
dann, wenn die Spenden ausdrücklich<br />
<strong>für</strong> kulturelle Zwecke zugewendet<br />
worden sind. Werden bei getrennter<br />
tatsächlicher Geschäftsführung <strong>und</strong><br />
Aufzeichnung die Spenden teilweise<br />
<strong>für</strong> den 10%igen Zweck verwendet,<br />
sind sie auch nur insoweit mit dem<br />
höheren Abzugsbetrag abzugsfähig.<br />
Beispiel:<br />
Einem Kultur- <strong>und</strong> Sportverein werden 900 €<br />
gespendet, die nach Maßgabe des Spenders zu<br />
2/3 <strong>für</strong> die kulturellen <strong>und</strong> zu 1/3 <strong>für</strong> die sportlichen<br />
Zwecke verwendet werden sollen.<br />
1. Aufzeichnungen <strong>für</strong> die Zwecke werden getrennt<br />
vorgenommen <strong>und</strong> die Spenden auch<br />
<strong>für</strong> die jeweiligen Zwecke getrennt verwendet.<br />
Die Spende von 600 € <strong>für</strong> den kulturellen<br />
Bereich ist mit 10% abzugsfähig, die von<br />
300 € <strong>für</strong> den sportlichen Bereich mit 5%<br />
abzugsfähig.<br />
2. Die Aufzeichnungen werden zwar getrennt<br />
vorgenommen, der Verein verwendet jedoch<br />
nur 500 € <strong>für</strong> den kulturellen Bereich <strong>und</strong><br />
400 € <strong>für</strong> den sportlichen Bereich.<br />
Die Spende ist in Höhe von 500 € mit 10%<br />
<strong>und</strong> in Höhe von 400 € mit 5% abzugsfähig.<br />
3. Die tatsächliche Geschäftsführung <strong>und</strong> die<br />
Aufzeichnungen werden nicht getrennt vor<br />
genommen, die Verwendung der Spenden<br />
erfolgt allerdings nach Maßgabe des<br />
Spenders.<br />
Die Spende ist insgesamt nur mit 5% abzugs<br />
fähig.<br />
14.2.3 Zuwendungsbestätigung<br />
Die Zuwendungsbestätigung<br />
ist eine materielle Voraussetzung <strong>für</strong><br />
den Spendenabzug, d.h. ohne einen<br />
solchen Nachweis kann das Finanzamt<br />
des Spenders die Spende nicht als<br />
Sonderausgabe anerkennen.<br />
Folgendes ist bei der Ausstellung der<br />
Zuwendungsbestätigung (vgl. Muster<br />
Zuwendungsbestätigung, Anhang 6a<br />
<strong>und</strong> 6b, <strong>und</strong> Verwendung der ver-<br />
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