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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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erster Linie der Förderung der<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> nicht der Förderung<br />

des Sports. Deshalb kommt bei diesen<br />

<strong>Vereine</strong>n die Anerkennung der<br />

Gemeinnützigkeit wegen Förderung<br />

der Ges<strong>und</strong>heitspflege in Betracht.<br />

Unterhält ein gemeinnütziger<br />

Verein eine selbstbewirtschaftete<br />

Gaststätte, so ist er mit ihr steuerpflichtig,<br />

gleichgültig ob sie nur von<br />

Vereinsmitgliedern oder auch von<br />

Fremden besucht wird. Verpachtet<br />

der Verein den Betrieb dagegen an<br />

ein Vereinsmitglied oder einen Dritten<br />

gegen eine angemessene Pacht (also<br />

keine Scheinverpachtung), der<br />

Konzessionsinhaber ist, so sind die<br />

Pachteinnahmen Erträge aus steuerfreier<br />

Vermögensverwaltung.<br />

Gibt der Verein eine bislang<br />

selbstbetriebene, selbstbewirtschaftete<br />

Gaststätte (steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb) ab<br />

einem bestimmten Zeitpunkt auf <strong>und</strong><br />

verpachtet sie statt dessen gegen<br />

eine angemessene Pacht, so hat der<br />

Verein ab diesem Zeitpunkt nur noch<br />

steuerfreie Pachteinnahmen (steuerfreie<br />

Vermögensverwaltung).<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass das<br />

Finanzamt innerhalb von 3 Monaten<br />

ab dem Zeitpunkt der Verpachtung<br />

über den Wechsel informiert wird.<br />

Versäumt der Verein diese 3-Monatsfrist,<br />

so zählen die Einkünfte aus der<br />

Gaststätte weiterhin solange zum<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, bis der Verein die<br />

Verpachtungstätigkeit gegenüber<br />

dem Finanzamt erklärt.<br />

Vermietet der Verein Sportplatzflächen<br />

zu Werbezwecken an<br />

Firmen, so unterhält er insoweit einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Überlässt er demgegenüber die<br />

Anlagen gegen Entgelt insgesamt<br />

einem Werbeunternehmen, das seinerseits<br />

diese Werbeflächen auf eigenes<br />

Risiko vermietet, so handelt es<br />

sich um steuerfreie Vermögensverwaltung.<br />

Kümmert sich ein Verein, der<br />

eine eigene Zeitschrift herausgibt,<br />

selbst um das Inseratengeschäft, so<br />

ist er mit dem daraus erwirtschafteten<br />

Gewinn steuerpflichtig. Überlässt er<br />

jedoch das Anzeigengeschäft gegen<br />

Entgelt ganz einem Werbeunternehmen,<br />

so handelt es sich um steuerfreie<br />

Vermögensverwaltung.<br />

6.3 Steuerbegünstigter<br />

Zweckbetrieb<br />

(vgl. §§ 64 – 68, Anhang 13.2)<br />

Eine Vielzahl gemeinnütziger<br />

<strong>Vereine</strong> könnte ihre Zielsetzung ohne<br />

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

gar nicht erfüllen. Ein Verein zur<br />

Förderung Behinderter z.B. kann nicht<br />

umhin, aus Gründen der Arbeitstherapie<br />

Behinderte in Werkstätten zu<br />

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