Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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erster Linie der Förderung der<br />
Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> nicht der Förderung<br />
des Sports. Deshalb kommt bei diesen<br />
<strong>Vereine</strong>n die Anerkennung der<br />
Gemeinnützigkeit wegen Förderung<br />
der Ges<strong>und</strong>heitspflege in Betracht.<br />
Unterhält ein gemeinnütziger<br />
Verein eine selbstbewirtschaftete<br />
Gaststätte, so ist er mit ihr steuerpflichtig,<br />
gleichgültig ob sie nur von<br />
Vereinsmitgliedern oder auch von<br />
Fremden besucht wird. Verpachtet<br />
der Verein den Betrieb dagegen an<br />
ein Vereinsmitglied oder einen Dritten<br />
gegen eine angemessene Pacht (also<br />
keine Scheinverpachtung), der<br />
Konzessionsinhaber ist, so sind die<br />
Pachteinnahmen Erträge aus steuerfreier<br />
Vermögensverwaltung.<br />
Gibt der Verein eine bislang<br />
selbstbetriebene, selbstbewirtschaftete<br />
Gaststätte (steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb) ab<br />
einem bestimmten Zeitpunkt auf <strong>und</strong><br />
verpachtet sie statt dessen gegen<br />
eine angemessene Pacht, so hat der<br />
Verein ab diesem Zeitpunkt nur noch<br />
steuerfreie Pachteinnahmen (steuerfreie<br />
Vermögensverwaltung).<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass das<br />
Finanzamt innerhalb von 3 Monaten<br />
ab dem Zeitpunkt der Verpachtung<br />
über den Wechsel informiert wird.<br />
Versäumt der Verein diese 3-Monatsfrist,<br />
so zählen die Einkünfte aus der<br />
Gaststätte weiterhin solange zum<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb, bis der Verein die<br />
Verpachtungstätigkeit gegenüber<br />
dem Finanzamt erklärt.<br />
Vermietet der Verein Sportplatzflächen<br />
zu Werbezwecken an<br />
Firmen, so unterhält er insoweit einen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Überlässt er demgegenüber die<br />
Anlagen gegen Entgelt insgesamt<br />
einem Werbeunternehmen, das seinerseits<br />
diese Werbeflächen auf eigenes<br />
Risiko vermietet, so handelt es<br />
sich um steuerfreie Vermögensverwaltung.<br />
Kümmert sich ein Verein, der<br />
eine eigene Zeitschrift herausgibt,<br />
selbst um das Inseratengeschäft, so<br />
ist er mit dem daraus erwirtschafteten<br />
Gewinn steuerpflichtig. Überlässt er<br />
jedoch das Anzeigengeschäft gegen<br />
Entgelt ganz einem Werbeunternehmen,<br />
so handelt es sich um steuerfreie<br />
Vermögensverwaltung.<br />
6.3 Steuerbegünstigter<br />
Zweckbetrieb<br />
(vgl. §§ 64 – 68, Anhang 13.2)<br />
Eine Vielzahl gemeinnütziger<br />
<strong>Vereine</strong> könnte ihre Zielsetzung ohne<br />
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
gar nicht erfüllen. Ein Verein zur<br />
Förderung Behinderter z.B. kann nicht<br />
umhin, aus Gründen der Arbeitstherapie<br />
Behinderte in Werkstätten zu<br />
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