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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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48<br />

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:<br />

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4.Jahr<br />

Umsatz 17.000 € 45.000 € 14.000 € 51.000 €<br />

steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig steuerpflichtig<br />

da Freigrenze im Vorjahr <strong>und</strong> da Freigrenze da 50.000 € im<br />

50.000 € im laufenden Jahr im Vorjahr laufenden Jahr<br />

nicht überschritten überschritten überschritten<br />

8.4 Umsatzsteuersätze<br />

Wird ein Verein umsatzsteuerpflichtig,<br />

dann muss er bei der Versteuerung<br />

seiner Umsätze zwischen<br />

dem Regelsteuersatz von 16% <strong>und</strong><br />

dem ermäßigten Steuersatz von 7%<br />

unterscheiden.<br />

8.4.1 Regelsteuersatz 16%<br />

Der Besteuerung mit 16%<br />

unterliegen die Einnahmen aus der<br />

nicht begünstigten wirtschaftlichen<br />

Geschäftstätigkeit, den steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

(vgl. Tz. 6.1.2, 6.4), z.B. aus Gaststättenbetrieb,<br />

geselligen Veranstaltungen,<br />

Verkauf von Speisen <strong>und</strong><br />

Getränken, Werbetätigkeit, Vermietung<br />

von Kegelbahnen, sportlichen<br />

Veranstaltungen unter Einsatz bezahlter<br />

Sportler, Basaren <strong>und</strong> Flohmärkten,<br />

Altmaterialsammlungen.<br />

8.4.2 Ermäßigter Steuersatz 7%<br />

Die Umsätze von Zweckbetrieben<br />

(vgl. Tz. 6.3) werden mit dem<br />

ermäßigten Steuersatz versteuert,<br />

soweit sie nicht sogar von der<br />

Umsatzsteuer befreit sind (vgl. Tz.<br />

8.2). Hierzu zählen z.B. die Eintrittsgelder<br />

von kulturellen oder sportlichen<br />

Veranstaltungen (vgl. Tz. 6.3.1,<br />

6.3.2), die Erlöse von genehmigten<br />

Lotterien <strong>und</strong> Tombolas, die von der<br />

Lotteriesteuer befreit sind (vgl. Tz. 12)<br />

<strong>und</strong> die Einnahmen aus dem Verkauf<br />

von Fest- <strong>und</strong> Vereinszeitschriften.<br />

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen<br />

aber auch die steuerpflichtigen<br />

Umsätze des Vermögensverwaltungsbereichs,<br />

z.B. die Umsätze aus der<br />

Verpachtung von Werberechten <strong>und</strong><br />

Gaststätten.<br />

8.5 Abzug der Vorsteuer<br />

Die Umsatzsteuerzahllast des<br />

Vereins mindert sich durch den „Vorsteuerabzug“,<br />

d.h. der Verein kann<br />

die Umsatzsteuer, die ihm im Rahmen<br />

seiner geschäftlichen Tätigkeit (steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,<br />

steuerpflichtiger Zweckbetrieb,<br />

steuerpflichtige Vermögensverwaltung)<br />

von anderen Unternehmern<br />

selbst in Rechnung gestellt wird, von<br />

seiner Steuerschuld abziehen. Der<br />

Abzug der Vorsteuer ist allerdings

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