Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:<br />
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4.Jahr<br />
Umsatz 17.000 € 45.000 € 14.000 € 51.000 €<br />
steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig steuerpflichtig<br />
da Freigrenze im Vorjahr <strong>und</strong> da Freigrenze da 50.000 € im<br />
50.000 € im laufenden Jahr im Vorjahr laufenden Jahr<br />
nicht überschritten überschritten überschritten<br />
8.4 Umsatzsteuersätze<br />
Wird ein Verein umsatzsteuerpflichtig,<br />
dann muss er bei der Versteuerung<br />
seiner Umsätze zwischen<br />
dem Regelsteuersatz von 16% <strong>und</strong><br />
dem ermäßigten Steuersatz von 7%<br />
unterscheiden.<br />
8.4.1 Regelsteuersatz 16%<br />
Der Besteuerung mit 16%<br />
unterliegen die Einnahmen aus der<br />
nicht begünstigten wirtschaftlichen<br />
Geschäftstätigkeit, den steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
(vgl. Tz. 6.1.2, 6.4), z.B. aus Gaststättenbetrieb,<br />
geselligen Veranstaltungen,<br />
Verkauf von Speisen <strong>und</strong><br />
Getränken, Werbetätigkeit, Vermietung<br />
von Kegelbahnen, sportlichen<br />
Veranstaltungen unter Einsatz bezahlter<br />
Sportler, Basaren <strong>und</strong> Flohmärkten,<br />
Altmaterialsammlungen.<br />
8.4.2 Ermäßigter Steuersatz 7%<br />
Die Umsätze von Zweckbetrieben<br />
(vgl. Tz. 6.3) werden mit dem<br />
ermäßigten Steuersatz versteuert,<br />
soweit sie nicht sogar von der<br />
Umsatzsteuer befreit sind (vgl. Tz.<br />
8.2). Hierzu zählen z.B. die Eintrittsgelder<br />
von kulturellen oder sportlichen<br />
Veranstaltungen (vgl. Tz. 6.3.1,<br />
6.3.2), die Erlöse von genehmigten<br />
Lotterien <strong>und</strong> Tombolas, die von der<br />
Lotteriesteuer befreit sind (vgl. Tz. 12)<br />
<strong>und</strong> die Einnahmen aus dem Verkauf<br />
von Fest- <strong>und</strong> Vereinszeitschriften.<br />
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen<br />
aber auch die steuerpflichtigen<br />
Umsätze des Vermögensverwaltungsbereichs,<br />
z.B. die Umsätze aus der<br />
Verpachtung von Werberechten <strong>und</strong><br />
Gaststätten.<br />
8.5 Abzug der Vorsteuer<br />
Die Umsatzsteuerzahllast des<br />
Vereins mindert sich durch den „Vorsteuerabzug“,<br />
d.h. der Verein kann<br />
die Umsatzsteuer, die ihm im Rahmen<br />
seiner geschäftlichen Tätigkeit (steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,<br />
steuerpflichtiger Zweckbetrieb,<br />
steuerpflichtige Vermögensverwaltung)<br />
von anderen Unternehmern<br />
selbst in Rechnung gestellt wird, von<br />
seiner Steuerschuld abziehen. Der<br />
Abzug der Vorsteuer ist allerdings