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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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14.2.3.4Sammelbestätigung<br />

Sammelbestätigungen sind<br />

zulässig. Dazu ist es notwendig, dass<br />

anstelle von „Bestätigung“ das Wort<br />

„Sammelbestätigung“ verwendet<br />

wird. Darüber hinaus sind weitere formelle<br />

Angaben erforderlich, z.B.<br />

Datum, Betrag <strong>und</strong> Art der einzelnen<br />

Zuwendungen, die entweder auf der<br />

Rückseite oder einer beigefügten Anlage<br />

gemacht werden können (vgl.<br />

Anhang 9.1, Rdnr. 6).<br />

14.2.3.5Gültigkeit der<br />

Zuwendungsbestätigung<br />

Liegt das Datum des Freistellungsbescheides<br />

länger als 5 Jahre<br />

bzw. das der vorläufigen Bescheinigung<br />

länger als 3 Jahre seit Ausstellung<br />

der Zuwendungsbestätigung<br />

zurück, kann das Finanzamt den<br />

Spendenabzug ablehnen.<br />

Beispiel:<br />

Der Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />

2004 trägt das Datum 4.9.2005. Zuwendungsbestätigungen,<br />

die nach dem 4.9.2010 unter Bezug<br />

auf den Freistellungsbescheid vom 4.9.2005 ausgestellt<br />

werden, müssen nicht mehr zum Abzug<br />

zugelassen werden.<br />

14.2.3.6Aufzeichnungspflichten<br />

Der Verein ist verpflichtet,<br />

die Spendeneinnahmen <strong>und</strong> ihre<br />

zweckentsprechende Verwendung<br />

ordnungsgemäß aufzuzeichnen.<br />

Zudem muss er ein Doppel der<br />

Zuwendungsbestätigung aufbewah-<br />

ren. Es ist aber auch zulässig, das<br />

Doppel in elektronischer Form zu<br />

speichern (vgl. Anhang 9.1, Rdnr. 15).<br />

14.3 Verwendung der<br />

Zuwendung<br />

Der Verein hat die Zuwendungen<br />

<strong>für</strong> die ideellen Satzungszwecke zu<br />

verwenden. Die Spende darf auf keinen<br />

Fall in einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

oder in den Bereich der steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung fließen. Die<br />

Verwendung in einem steuerbegünstigten<br />

Zweckbetrieb ist dagegen<br />

zulässig.<br />

Die Verwendung der Spende<br />

wird vom Finanzamt überprüft.<br />

Entspricht sie nicht den gesetzlichen<br />

Vorschriften, so hat das den Verlust<br />

der Steuerbefreiung <strong>für</strong> den betreffenden<br />

Steuerabschnitt zur Folge. Bei<br />

schwerwiegenden Verstößen kann<br />

sogar die Gemeinnützigkeit rückwirkend<br />

<strong>für</strong> 10 Jahre versagt werden.<br />

14.4 Vertrauensschutz<br />

<strong>und</strong> Haftung<br />

In der Regel kann der Spender<br />

nicht feststellen, ob der Verein seine<br />

Spende auch tatsächlich <strong>für</strong> die gemeinnützigen<br />

Zwecke verwendet. Im<br />

Allgemeinen kann er auch nicht wissen,<br />

wenn der Verein sonstige Verstöße<br />

gegen Gemeinnützigkeitsbestimmungen<br />

begeht <strong>und</strong> das Finanzamt

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