Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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14.2.3.4Sammelbestätigung<br />
Sammelbestätigungen sind<br />
zulässig. Dazu ist es notwendig, dass<br />
anstelle von „Bestätigung“ das Wort<br />
„Sammelbestätigung“ verwendet<br />
wird. Darüber hinaus sind weitere formelle<br />
Angaben erforderlich, z.B.<br />
Datum, Betrag <strong>und</strong> Art der einzelnen<br />
Zuwendungen, die entweder auf der<br />
Rückseite oder einer beigefügten Anlage<br />
gemacht werden können (vgl.<br />
Anhang 9.1, Rdnr. 6).<br />
14.2.3.5Gültigkeit der<br />
Zuwendungsbestätigung<br />
Liegt das Datum des Freistellungsbescheides<br />
länger als 5 Jahre<br />
bzw. das der vorläufigen Bescheinigung<br />
länger als 3 Jahre seit Ausstellung<br />
der Zuwendungsbestätigung<br />
zurück, kann das Finanzamt den<br />
Spendenabzug ablehnen.<br />
Beispiel:<br />
Der Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalenderjahr<br />
2004 trägt das Datum 4.9.2005. Zuwendungsbestätigungen,<br />
die nach dem 4.9.2010 unter Bezug<br />
auf den Freistellungsbescheid vom 4.9.2005 ausgestellt<br />
werden, müssen nicht mehr zum Abzug<br />
zugelassen werden.<br />
14.2.3.6Aufzeichnungspflichten<br />
Der Verein ist verpflichtet,<br />
die Spendeneinnahmen <strong>und</strong> ihre<br />
zweckentsprechende Verwendung<br />
ordnungsgemäß aufzuzeichnen.<br />
Zudem muss er ein Doppel der<br />
Zuwendungsbestätigung aufbewah-<br />
ren. Es ist aber auch zulässig, das<br />
Doppel in elektronischer Form zu<br />
speichern (vgl. Anhang 9.1, Rdnr. 15).<br />
14.3 Verwendung der<br />
Zuwendung<br />
Der Verein hat die Zuwendungen<br />
<strong>für</strong> die ideellen Satzungszwecke zu<br />
verwenden. Die Spende darf auf keinen<br />
Fall in einen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
oder in den Bereich der steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung fließen. Die<br />
Verwendung in einem steuerbegünstigten<br />
Zweckbetrieb ist dagegen<br />
zulässig.<br />
Die Verwendung der Spende<br />
wird vom Finanzamt überprüft.<br />
Entspricht sie nicht den gesetzlichen<br />
Vorschriften, so hat das den Verlust<br />
der Steuerbefreiung <strong>für</strong> den betreffenden<br />
Steuerabschnitt zur Folge. Bei<br />
schwerwiegenden Verstößen kann<br />
sogar die Gemeinnützigkeit rückwirkend<br />
<strong>für</strong> 10 Jahre versagt werden.<br />
14.4 Vertrauensschutz<br />
<strong>und</strong> Haftung<br />
In der Regel kann der Spender<br />
nicht feststellen, ob der Verein seine<br />
Spende auch tatsächlich <strong>für</strong> die gemeinnützigen<br />
Zwecke verwendet. Im<br />
Allgemeinen kann er auch nicht wissen,<br />
wenn der Verein sonstige Verstöße<br />
gegen Gemeinnützigkeitsbestimmungen<br />
begeht <strong>und</strong> das Finanzamt