Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs in mindestens<br />
gleicher Höhe zugeführt worden<br />
sind.<br />
Beispiel:<br />
Ein im Jahr 01 gegründeter Kleintierzüchterverein<br />
veranstaltet im Jahr 04 erstmals ein Sommerfest<br />
<strong>für</strong> seine Mitglieder <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>e. Hierzu<br />
hat er eine Kapelle engagiert, ein Zelt gemietet<br />
<strong>und</strong> entsprechend den Erfahrungen anderer ortsansässiger<br />
<strong>Vereine</strong> Speisen <strong>und</strong> Getränke eingekauft.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> sehr widriger Wetterbedingungen<br />
kommen erheblich weniger Besucher als kalkuliert<br />
worden ist, so dass ein Verlust von 6.000 €<br />
erwirtschaftet wird. Darüber hinaus betreibt der<br />
Verein seit dem Jahr 02 eine kleine vereinseigene<br />
Gaststätte, mit der er im Jahr 04 einen<br />
Gewinn von 1.500 € erzielt. Andere steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Aktivitäten übt der Verein<br />
nicht aus, so dass er den saldierten Verlust von<br />
4.500 € (6.000 € - 1.500€ = 4.500 €) aus ideellen<br />
Mitteln ausgleichen muss. Da in den Jahren<br />
02 <strong>und</strong> 03 mit der Gaststätte Gewinne von insgesamt<br />
2.500 € erwirtschaftet worden sind, kann<br />
der verbleibende Verlust des Jahres 04 von insgesamt<br />
4.500 € noch mit den Gewinnen aus den<br />
Jahren 02 <strong>und</strong> 03 von 2.500 € (4.500 € - 2.500 €<br />
= 2.000 €) verrechnet werden. Somit hat der<br />
Verein letztlich nur einen Betrag von 2.000 € aus<br />
ideellen Mitteln zu finanzieren. Dieser Betrag<br />
muss innerhalb der nächsten 12 Monate durch<br />
zukünftige Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben oder durch<br />
Umlagen der Mitglieder ausgeglichen werden.<br />
Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit des Vereins<br />
gefährdet.<br />
Anlaufverluste aus neu eingerichteten<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben können<br />
zunächst aus ideellen Mitteln unschädlich<br />
gedeckt werden. Allerdings muss<br />
anstelle von 12 Monaten regelmäßig<br />
innerhalb von drei Jahren nach Ende<br />
des Entstehungsjahres des Verlustes<br />
der Ausgleich durch Mittel, die<br />
gemeinnützigkeitsunschädlich da<strong>für</strong><br />
verwendet werden dürfen, erfolgen.<br />
Verluste aus einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit, z.B. Sportveranstaltungen<br />
mit bezahlten Sportlern, dürfen<br />
mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten, z.B. aus<br />
geselligen Veranstaltungen, ausgeglichen<br />
werden, da alle wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten zusammengenommen<br />
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb bilden.<br />
Der Ausgleich von Verlusten <strong>und</strong><br />
Überschüssen aus Vermögensverwaltung<br />
ist gleichfalls zulässig.<br />
Steuerschädliche Verluste können<br />
auch durch Abschreibungen entstehen,<br />
sofern der Verlust nicht ausschließlich<br />
auf der Berücksichtigung<br />
anteiliger Abschreibung auf<br />
gemischt genutzte Wirtschaftsgüter<br />
beruht. Zu prüfen ist demgemäß, ob<br />
die abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter<br />
ausschließlich dem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
bzw. der Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />
sind oder ob sie zum Teil auch<br />
im ideellen Bereich (einschließlich<br />
dem Zweckbetriebsbereich) genutzt<br />
werden. Sofern bei Wirtschaftsgütern,<br />
die in beiden Bereichen genutzt werden,<br />
eine Aufteilung der Abschreibung<br />
nach objektiven Maßstäben<br />
möglich ist, können diese Aufwen -<br />
dungen bei den jeweiligen Bereichen<br />
mit den auf sie entfallenden<br />
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