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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs in mindestens<br />

gleicher Höhe zugeführt worden<br />

sind.<br />

Beispiel:<br />

Ein im Jahr 01 gegründeter Kleintierzüchterverein<br />

veranstaltet im Jahr 04 erstmals ein Sommerfest<br />

<strong>für</strong> seine Mitglieder <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>e. Hierzu<br />

hat er eine Kapelle engagiert, ein Zelt gemietet<br />

<strong>und</strong> entsprechend den Erfahrungen anderer ortsansässiger<br />

<strong>Vereine</strong> Speisen <strong>und</strong> Getränke eingekauft.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> sehr widriger Wetterbedingungen<br />

kommen erheblich weniger Besucher als kalkuliert<br />

worden ist, so dass ein Verlust von 6.000 €<br />

erwirtschaftet wird. Darüber hinaus betreibt der<br />

Verein seit dem Jahr 02 eine kleine vereinseigene<br />

Gaststätte, mit der er im Jahr 04 einen<br />

Gewinn von 1.500 € erzielt. Andere steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Aktivitäten übt der Verein<br />

nicht aus, so dass er den saldierten Verlust von<br />

4.500 € (6.000 € - 1.500€ = 4.500 €) aus ideellen<br />

Mitteln ausgleichen muss. Da in den Jahren<br />

02 <strong>und</strong> 03 mit der Gaststätte Gewinne von insgesamt<br />

2.500 € erwirtschaftet worden sind, kann<br />

der verbleibende Verlust des Jahres 04 von insgesamt<br />

4.500 € noch mit den Gewinnen aus den<br />

Jahren 02 <strong>und</strong> 03 von 2.500 € (4.500 € - 2.500 €<br />

= 2.000 €) verrechnet werden. Somit hat der<br />

Verein letztlich nur einen Betrag von 2.000 € aus<br />

ideellen Mitteln zu finanzieren. Dieser Betrag<br />

muss innerhalb der nächsten 12 Monate durch<br />

zukünftige Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben oder durch<br />

Umlagen der Mitglieder ausgeglichen werden.<br />

Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit des Vereins<br />

gefährdet.<br />

Anlaufverluste aus neu eingerichteten<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben können<br />

zunächst aus ideellen Mitteln unschädlich<br />

gedeckt werden. Allerdings muss<br />

anstelle von 12 Monaten regelmäßig<br />

innerhalb von drei Jahren nach Ende<br />

des Entstehungsjahres des Verlustes<br />

der Ausgleich durch Mittel, die<br />

gemeinnützigkeitsunschädlich da<strong>für</strong><br />

verwendet werden dürfen, erfolgen.<br />

Verluste aus einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit, z.B. Sportveranstaltungen<br />

mit bezahlten Sportlern, dürfen<br />

mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten, z.B. aus<br />

geselligen Veranstaltungen, ausgeglichen<br />

werden, da alle wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten zusammengenommen<br />

einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb bilden.<br />

Der Ausgleich von Verlusten <strong>und</strong><br />

Überschüssen aus Vermögensverwaltung<br />

ist gleichfalls zulässig.<br />

Steuerschädliche Verluste können<br />

auch durch Abschreibungen entstehen,<br />

sofern der Verlust nicht ausschließlich<br />

auf der Berücksichtigung<br />

anteiliger Abschreibung auf<br />

gemischt genutzte Wirtschaftsgüter<br />

beruht. Zu prüfen ist demgemäß, ob<br />

die abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter<br />

ausschließlich dem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

bzw. der Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />

sind oder ob sie zum Teil auch<br />

im ideellen Bereich (einschließlich<br />

dem Zweckbetriebsbereich) genutzt<br />

werden. Sofern bei Wirtschaftsgütern,<br />

die in beiden Bereichen genutzt werden,<br />

eine Aufteilung der Abschreibung<br />

nach objektiven Maßstäben<br />

möglich ist, können diese Aufwen -<br />

dungen bei den jeweiligen Bereichen<br />

mit den auf sie entfallenden<br />

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